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Zweifelsfrei ein Einbruch – oder?

Zweifelsfrei ein Einbruch – oder?

Weiteres zum Einbruchdiebstahl: Auch der BGH hat sich mit dem erforderlichen Nachweis des äußeren Bilds eines Einbruchdiebstahls befasst. Mit dem Urteil vom 17. April 2024 (Az: IV ZR 91/23) hat er bestätigt, dass die äußeren Einbruchsspuren nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen müssen.

Das ist passiert

Der Kläger begehrt Deckung aus einer mit der Beklagten geschlossenen Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein solcher etwa dann vor, wenn der Dieb in einen Raum des Gebäudes einbricht oder einsteigt. Der Kläger hat behauptet, in einer Nacht (Dezember 2016) seien unbekannte Täter in das versicherte Wohnhaus eingedrungen. Die Täter hätten zunächst vergeblich versucht, das mittlere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Zutritt hätten sie sich schließlich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters verschafft. Sie hätten das Gebäude durchsucht und einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.

Der Kläger scheiterte mit seiner Klage sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht. Hiergegen wandte er sich mit der Revision.

Sichtweise in erster und zweiter Instanz

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an und das Oberlandesgericht wies die Berufung per Beschluss zurück. Der Kläger habe das äußere Bild des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls nicht hinreichend bewiesen. Dies stützte das Berufungsgericht auf die mit sachverständiger Hilfe aufgeklärte Spurenlage. Die Hebelspuren am mittleren Fenster könnten nur bei verschlossenem Fenster entstanden sein. Dieses wurde von der Polizei jedoch in Kippstellung aufgefunden.  Der Kläger hatte hierzu ausgeführt, dass das Fenster zum Zeitpunkt des Einbruchs möglicherweise noch nicht in Kippstellung gewesen war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe das Landgericht dieser nur möglichen These nicht nachgehen müssen.

Das Einstiegsfenster habe der Sachverständige im verschlossenen Zustand nur mit sehr viel stärkerer Gewaltaufwendung aufhebeln können. Dabei seien vorher noch nicht vorhandene Einbruchsspuren verursacht worden. Diesbezüglich hatte der Kläger ausgeführt, dass der Griff des Einstiegsfensters möglicherweise nicht bis zur Arretierung geschoben gewesen sei. In diesem Fall hätte ein geringerer Kraftaufwand zum Aufhebeln genügt. Das Gericht fand nicht einleuchtend, warum ein Täter noch Einbruchspuren anbringe, anstatt schnell und leise durch das unverschlossene Fenster einzusteigen.

Andere Wertung beim BGH

Der BGH hob den Beschluss nun auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls überspannt. Der Versicherungsnehmer kommt dabei in den Genuss von Beweiserleichterungen. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass er sich gerade auch für Fälle absichern wolle, in welchen der Tathergang nicht in allen Einzelheiten aufgeklärt oder wenn nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden kann.

Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Das bedeutet ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dazu gehört zum einen die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls gehört zum anderen auch noch das Vorhandensein von Einbruchsspuren dazu.

Stimmiges Spurenbild erforderlich?

Die Einbruchsspuren müssen dabei nicht zwangsläufig ein stimmiges Bild ergeben oder – für einen typischen Tathergang – „vollständig“ vorhanden sein. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts folge jedoch, dass dieses ein stimmiges, widerspruchsfreies Spurenbild und somit einen typischen Geschehensablauf verlange. Dieser sei jedoch keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls. Die Spuren müssen laut BGH nicht derart stimmig sein, dass sie zweifelsfrei den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen.

Das Fehlen der stärkeren Hebelspuren an dem behaupteten Einstiegsfenster hätte das Berufungsgericht dem Kläger nicht entgegenhalten dürfen. Auch die Feststellungen zur Verriegelung und Kippstellung der Fenster, wie die Polizei sie vorgefunden hat, spreche nicht gegen einen Einbruchdiebstahl. Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, könne es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen.

Das Berufungsgericht habe das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht aufgrund der verbleibenden Unklarheiten verneinen dürfen. Es habe dem Kläger einen unzureichenden Vortrag zum Tatgeschehen insoweit nicht vorwerfen dürfen. Damit verlange das Berufungsgericht zu Unrecht eine ins Detail gehende und widerspruchsfreie Schilderung des Tatgeschehens. Der Versicherungsnehmer wolle sich gerade auch für solche Fälle mangelnder Aufklärung schützen. Daher könne nicht angenommen werden, der Versicherungsschutz solle schon dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen.

„Gegenbeweis“ des Versicherers möglich

Unstimmigkeiten im Spurenbild könnten jedoch bei dem nachfolgend möglichen Beweis des Vortäuschens eines Versicherungsfalls durch den Versicherer Bedeutung erlangen.  Erforderlich ist der Nachweis konkreter Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl vorgetäuscht war.  Das Fehlen weiterer Spuren könne (im Zusammenhang mit anderen Indizien) gegebenenfalls im Einzelfall ausreichend sein, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen. Das Berufungsgericht hat nun weitere Feststellungen zu den vorgetragenen Tatumständen zu treffen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Das ist passiert

Der Kläger begehrt Deckung aus einer mit der Beklagten geschlossenen Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein solcher etwa dann vor, wenn der Dieb in einen Raum des Gebäudes einbricht oder einsteigt. Der Kläger hat behauptet, in einer Nacht (Dezember 2016) seien unbekannte Täter in das versicherte Wohnhaus eingedrungen. Die Täter hätten zunächst vergeblich versucht, das mittlere Erdgeschossfenster aufzuhebeln. Zutritt hätten sie sich schließlich durch Aufhebeln des linken, geschlossenen Fensters verschafft. Sie hätten das Gebäude durchsucht und einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.

Der Kläger scheiterte mit seiner Klage sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht. Hiergegen wandte er sich mit der Revision.

Sichtweise in erster und zweiter Instanz

Das Landgericht sah die Klage als unbegründet an und das Oberlandesgericht wies die Berufung per Beschluss zurück. Der Kläger habe das äußere Bild des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls nicht hinreichend bewiesen. Dies stützte das Berufungsgericht auf die mit sachverständiger Hilfe aufgeklärte Spurenlage. Die Hebelspuren am mittleren Fenster könnten nur bei verschlossenem Fenster entstanden sein. Dieses wurde von der Polizei jedoch in Kippstellung aufgefunden.  Der Kläger hatte hierzu ausgeführt, dass das Fenster zum Zeitpunkt des Einbruchs möglicherweise noch nicht in Kippstellung gewesen war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe das Landgericht dieser nur möglichen These nicht nachgehen müssen.

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Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Das bedeutet ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dazu gehört zum einen die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls gehört zum anderen auch noch das Vorhandensein von Einbruchsspuren dazu.

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