Versicherungssrecht

Unfall­versicherung

Personenschaden durch ein Ereignis von außen

Die private Unfallversicherung, auch als Allgemeine Unfallversicherung bekannt, stellt auf die Invalidität ab, d.h. auf die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Sie bietet Schutz vor Vermögenseinbußen, die bei dem Verlust oder der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität infolge eines Unfalles entstehen können. Maßstab ist jeweils die Leistungsfähigkeit eines gesunden, vollfunktionsfähigen Menschen gleichen Alters und Geschlechts unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten. Individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben mithin unberücksichtigt.

Fallstricke sind hier die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlusstatbestände und Ausschlussfristen.

Immer wieder beschäftigt die Gerichte der Begriff des „Unfalles“.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Zu jedem dieser Einzelmerkmale sind unzählige Entscheidungen ergangen, sodass anwaltliche Unterstützung bereits im Rahmen der Ausfertigung der Unfallschilderung unerlässlich sein dürfte.

Denn im Nachhinein wird es schwer sein, den Versicherer von gebotenen Korrekturen zu überzeugen.

Hürden und Fristen

Die Invalidität muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Hat man die ersten Hürden gemeistert, steht nicht selten die Höhe des grundsätzlich einmalig zu leistenden Kapitalertrages im Streit. Mit der sogenannten Gliedertaxe werden für Verlust und Funktionsunfähigkeit der dort aufgeführten Gliedmaßen und Sinnesorgane feste Invaliditätsgrade unter ausschließlich anatomischen und funktionellen Gesichtspunkten in einer abschließenden Liste vorgegeben.

Vertragsmodelle der Versicherer

Um die Folgen sehr schwerer Unfälle abzudecken bieten die Versicherer Progressions- oder Mehrleistungsmodelle an, wonach beispielhaft für Invaliditätsgrade von 25 % – 50 % die Grundversicherungssumme verdreifacht und für Invaliditätsgrade 50 % – 100 % verfünffacht wird. Auf diese von der Assekuranz angebotenen Modelle gilt es bei Abschluss des Vertrages zu achten.

Grundsätzlich hat jede Vertragspartei das Recht, den jeweiligen Invaliditätsgrad jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

Nach dem Ablauf der 3-Jahresfrist ist eine erneute Bemessung bedingungsgemäß unzulässig.

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