Verkehrsrecht

Kaskoschaden

Geltendmachung eines Schadens bei Teilkoasko und Vollkasko

Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Teilkasko und Vollkasko sind bekannt. Ebenfalls bekannt ist, dass in der Vollkaskoversicherung die Teilkasko inkludiert ist.

Die Teilkasko-Versicherung

Schließt der Versicherungsnehmer eine Teilkaskoversicherung ab, so ist er in der Regel gegen Diebstahl, Brand, Glasbruch, Marderbiss (Folgeschäden teilweise inkludiert), Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung (Grundsatz hier: Die Gefahr muss auf das Fahrzeug, nicht das Fahrzeug auf die Gefahr zukommen) sowie Schäden aufgrund Kontakt mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz versichert.

Die Vollkasko-Versicherung

Nicht versichert sind Vandalismusschäden und selbstverschuldete Unfälle. Hier hilft allein der Vollkaskoversicherungsschutz.

Nach wie vor ist Trunkenheit und Unfallflucht in Vollkaskoversicherung ein „Dauerbrenner“. Wer nach nicht unerheblichem Alkoholkonsum ein KFZ führt, handelt in der Regel „grob fahrlässig“. In diesen Fällen erfolgt durch die Versicherer nahezu ausnahmslos eine 100%-ige Kürzung.

Mit Ausnahme der Alkoholfahrt gehen die Versicherer jedoch mehr und mehr dazu über, auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu verzichten. Hier sollte man bei Vertragsabschluss auf der Hut sein. Insbesondere bei der Fahrzeugentwendung wird von der Assekuranz aber oftmals noch an dem Einwand der groben Fahrlässigkeit festgehalten.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Im Falle einer Fahrzeugentwendung lohnt sich in jedem Falle vor Abfassung der kurzfristig einzureichenden Schadensmeldungen zumindest ein anwaltliches Beratungsgespräch.

Denn falsche Angaben (beispielhaft zur Anzahl der Schlüssel, reparierte und unreparierte Vorschäden und Kilometerstand) lassen sich im Nachhinein nicht bzw. nur schwer korrigieren.

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