Nicht selten trägt der Versicherer vor, es liege eine Eigenbrandstiftung bzw. die grobfahrlässige Herbeiführung eines Brandes vor.
Nach Abschaffung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ spielt hier die Quotierung eine große Rolle. Ohne anwaltliche Unterstützung bzw. der Erfahrung eines Fachanwaltes kann ein sachgerechtes Ergebnis kaum erzielt werden.