Verkehrsrecht

Verkehrs­strafrecht

Übernahme ambulanter und stationärer Behandlungskosten

Schnell ist man selbst bei einem gewöhnlichen Auffahrunfall mit letztlich nur leichtem Personenschaden mit dem Vorwurf einer Straftat im Straßenverkehr konfrontiert.

Wir stehen Ihnen dann als Verteidiger zur Seite.

Je nach Vorwurf empfiehlt sich anwaltliche Beratung

Wenn noch der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung Ihnen in weniger Schwierigkeiten bereiten und bei „vernünftiger“ Einlassung eingestellt werden dürfte, ist die Einschaltung eines Anwaltes bei dem Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und letztlich der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) unbedingt zu empfehlen.

Sachverständige klären die Frage der Wahrnehmbarkeit

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen (meist ausgesetzt zur Bewährung) stehen aber auch die sogenannten Nebenstrafen wie Fahrverbot (§ 44 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) oftmals zur Debatte.

Insbesondere im Rahmen des Tatvorwurfs einer Unfallflucht ist die Einschaltung eines Sachverständigen oftmals hilfreich.

Bedingungsgemäß sind in der Regel die Kosten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch einen Rechtschutzversicherer gedeckt.

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