Maßgebliches und hier oft im Streit stehendes Leistungsmerkmal ist die Arbeitsunfähigkeit, die medizinisch festgestellt worden sein muss. Der Versicherungsnehmer darf seine bisherige berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben können. Er darf sie auch nicht tatsächlich ausüben und er darf auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Erforderlich ist für den Leistungszeitraum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit.
Die Beweislast trifft voll und ganz den Versicherungsnehmer.