Nach einer einheitlichen Grundformel ist unter Leitungswasser das Wasser zu verstehen, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Hinsichtlich der Frost- und Bruchschäden kommt es letztlich auf den Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen an.
Primär ist auf das Wortverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen. Gleiches gilt für die Vielzahl der Gefahrenausschlüsse.