Nicht selten wird von dem Versicherer auch die vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalles behauptet.
„Dauerbrenner“ sicherlich im Bereich Haftpflichtrecht die eingeschränkte Haftung Minderjähriger nach § 828 BGB.
Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche von 7-17 Jahren sind nach 828 Abs. 2 BGB nur bedingt verantwortlich.
Nach § 828 Abs. 2 Satz 1. BGB besteht gar ein Haftungsausschluss, wenn der Minderjährige das 7., noch nicht aber das 10. Lebensjahr vollendet hat und er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht hat.
Die Rechtsprechung hat den Ausschluss der Verantwortlichkeit insbesondere für die Fälle konkretisiert, wenn sich in dem Unfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.