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Streicheln = Mitverschulden?

Streicheln = Mitverschulden?

Kann das Streicheln eines Hundes eine Mitschuld begründen? Diese Frage beantwortete das Landgericht Frankenthal mit Nein – zumindest in diesem Fall (Az: 9 O 42/21).

Darum geht es

Die Klägerin war häufig zu Besuch bei ihrer Freundin und deren Rottweiler-Rüden. Halter des Hundes ist der Bruder der Freundin. Die Klägerin war mit dem Tier vertraut und hatte auch schon häufiger problemlos mit ihm gespielt und ihn gestreichelt. Als sie sich wieder einmal zu ihm hinunterbeugte, um ihn zu streicheln, biss der Hund sie jedoch ins Ohr. Die Verletzung musste mit zahlreichen Stichen versorgt werden. Die Klägerin leidet noch immer unter Schmerzen bei Druck- oder Kälteeinwirkungen.

Die Klägerin verlangte von dem Hundehalter Schadensersatz. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin den Vorfall selbst verschuldet habe. So habe sie durch das Hinunterbeugen den Hund gestört.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG stellte zunächst fest, dass der Tierhalter selbst dann für sein Tier hafte, wenn diesem kein falsches Verhalten vorzuwerfen sei. Das Anrechnen eines Mitverschuldens der geschädigten Person komme zwar durchaus in Betracht, hierfür trage aber der Halter die Beweislast. Ein bloßes Hinwenden zu dem Hund – etwa durch Streicheln – könne jedoch kein Mitverschulden begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person wie im vorliegenden Fall das Tier bereits einige Zeit kenne und es bisher zu keinem aggressiven Verhalten gekommen sei.

Das Landgericht sprach der Klägerin daher Schadensersatz im vollen Umfang zu.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Kann das Streicheln eines Hundes eine Mitschuld begründen? Diese Frage beantwortete das Landgericht Frankenthal mit Nein – zumindest in diesem Fall (Az: 9 O 42/21).

Darum geht es

Die Klägerin war häufig zu Besuch bei ihrer Freundin und deren Rottweiler-Rüden. Halter des Hundes ist der Bruder der Freundin. Die Klägerin war mit dem Tier vertraut und hatte auch schon häufiger problemlos mit ihm gespielt und ihn gestreichelt. Als sie sich wieder einmal zu ihm hinunterbeugte, um ihn zu streicheln, biss der Hund sie jedoch ins Ohr. Die Verletzung musste mit zahlreichen Stichen versorgt werden. Die Klägerin leidet noch immer unter Schmerzen bei Druck- oder Kälteeinwirkungen.

Die Klägerin verlangte von dem Hundehalter Schadensersatz. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin den Vorfall selbst verschuldet habe. So habe sie durch das Hinunterbeugen den Hund gestört.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG stellte zunächst fest, dass der Tierhalter selbst dann für sein Tier hafte, wenn diesem kein falsches Verhalten vorzuwerfen sei. Das Anrechnen eines Mitverschuldens der geschädigten Person komme zwar durchaus in Betracht, hierfür trage aber der Halter die Beweislast. Ein bloßes Hinwenden zu dem Hund – etwa durch Streicheln – könne jedoch kein Mitverschulden begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person wie im vorliegenden Fall das Tier bereits einige Zeit kenne und es bisher zu keinem aggressiven Verhalten gekommen sei.

Das Landgericht sprach der Klägerin daher Schadensersatz im vollen Umfang zu.

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Die Klägerin war häufig zu Besuch bei ihrer Freundin und deren Rottweiler-Rüden. Halter des Hundes ist der Bruder der Freundin. Die Klägerin war mit dem Tier vertraut und hatte auch schon häufiger problemlos mit ihm gespielt und ihn gestreichelt. Als sie sich wieder einmal zu ihm hinunterbeugte, um ihn zu streicheln, biss der Hund sie jedoch ins Ohr. Die Verletzung musste mit zahlreichen Stichen versorgt werden. Die Klägerin leidet noch immer unter Schmerzen bei Druck- oder Kälteeinwirkungen.

Die Klägerin verlangte von dem Hundehalter Schadensersatz. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin den Vorfall selbst verschuldet habe. So habe sie durch das Hinunterbeugen den Hund gestört.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG stellte zunächst fest, dass der Tierhalter selbst dann für sein Tier hafte, wenn diesem kein falsches Verhalten vorzuwerfen sei. Das Anrechnen eines Mitverschuldens der geschädigten Person komme zwar durchaus in Betracht, hierfür trage aber der Halter die Beweislast. Ein bloßes Hinwenden zu dem Hund – etwa durch Streicheln – könne jedoch kein Mitverschulden begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person wie im vorliegenden Fall das Tier bereits einige Zeit kenne und es bisher zu keinem aggressiven Verhalten gekommen sei.

Das Landgericht sprach der Klägerin daher Schadensersatz im vollen Umfang zu.

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Darum geht es

Die Klägerin war häufig zu Besuch bei ihrer Freundin und deren Rottweiler-Rüden. Halter des Hundes ist der Bruder der Freundin. Die Klägerin war mit dem Tier vertraut und hatte auch schon häufiger problemlos mit ihm gespielt und ihn gestreichelt. Als sie sich wieder einmal zu ihm hinunterbeugte, um ihn zu streicheln, biss der Hund sie jedoch ins Ohr. Die Verletzung musste mit zahlreichen Stichen versorgt werden. Die Klägerin leidet noch immer unter Schmerzen bei Druck- oder Kälteeinwirkungen.

Die Klägerin verlangte von dem Hundehalter Schadensersatz. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin den Vorfall selbst verschuldet habe. So habe sie durch das Hinunterbeugen den Hund gestört.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das LG stellte zunächst fest, dass der Tierhalter selbst dann für sein Tier hafte, wenn diesem kein falsches Verhalten vorzuwerfen sei. Das Anrechnen eines Mitverschuldens der geschädigten Person komme zwar durchaus in Betracht, hierfür trage aber der Halter die Beweislast. Ein bloßes Hinwenden zu dem Hund – etwa durch Streicheln – könne jedoch kein Mitverschulden begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die geschädigte Person wie im vorliegenden Fall das Tier bereits einige Zeit kenne und es bisher zu keinem aggressiven Verhalten gekommen sei.

Das Landgericht sprach der Klägerin daher Schadensersatz im vollen Umfang zu.

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