Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 14.04.2021 darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls nicht nachgewiesen hat, wenn er nicht beweisen kann, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war. Zudem müssen neben Einbruchsspuren auch weitere Tatsachen vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine Entwendung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls schließen lassen.
Die Klägerin hat eine Hausratversicherung, von der auch Einbruchdiebstähle umfasst sind. Sie machte gegenüber ihrem Versicherer einen Anspruch wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in die Garage geltend. Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls werden dem Versicherungsnehmer Erleichterungen zugestanden, jedoch muss auch hier das „äußere Bild“ eines solchen bewiesen werden durch den Nachweis geeigneter Einbruchsspuren und weiterer Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen versicherten Diebstahls zulassen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das Garagentor zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls geschlossen war, sodass es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf ankommt, ob die festgestellten Deformierungen an dem Garagentor geeignete Einbruchsspuren sind. Da das Offenstehen des Tores auch nach Schilderungen des Ehemanns der Klägerin nicht unwahrscheinlich war, spricht auch keine größere Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines versicherten Einbruchsdiebstahls. Bei einem offenstehenden Tor kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf den Einsatz von Spezialwerkzeug zum Öffnen desselben geschlossen werden, somit wurde auch kein „Einbrechen“ oder ein „Eindringen mithilfe von Werkzeugen“ bewiesen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 14.04.2021 darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls nicht nachgewiesen hat, wenn er nicht beweisen kann, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls tatsächlich verschlossen war. Zudem müssen neben Einbruchsspuren auch weitere Tatsachen vorliegen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine Entwendung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls schließen lassen.
Die Klägerin hat eine Hausratversicherung, von der auch Einbruchdiebstähle umfasst sind. Sie machte gegenüber ihrem Versicherer einen Anspruch wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in die Garage geltend. Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls werden dem Versicherungsnehmer Erleichterungen zugestanden, jedoch muss auch hier das „äußere Bild“ eines solchen bewiesen werden durch den Nachweis geeigneter Einbruchsspuren und weiterer Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen eines solchen versicherten Diebstahls zulassen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das Garagentor zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls geschlossen war, sodass es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf ankommt, ob die festgestellten Deformierungen an dem Garagentor geeignete Einbruchsspuren sind. Da das Offenstehen des Tores auch nach Schilderungen des Ehemanns der Klägerin nicht unwahrscheinlich war, spricht auch keine größere Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines versicherten Einbruchsdiebstahls. Bei einem offenstehenden Tor kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auf den Einsatz von Spezialwerkzeug zum Öffnen desselben geschlossen werden, somit wurde auch kein „Einbrechen“ oder ein „Eindringen mithilfe von Werkzeugen“ bewiesen.