Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.06.2021 den Versicherer eines Hotelbetreibers zur Zahlung von 60.000 € wegen einer coronabedingten Betriebsschließung verurteilt.
Das OLG kam in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 12 U 4/21 zu dem Schluss, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in denen die Leistung einer Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ unter Verweis auf in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger geregelt wird, nicht hinreichend transparent und daher unwirksam sind.
Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde nicht klar und verständlich, dass sich der Versicherungsschutz nur auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern beschränke, der hinter dem Umfang des IfSG zurückbleibt und beispielsweise die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Erreger, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsschließungsversicherung noch nicht namentlich im IfSG aufgeführt waren, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass jede auf das IfSG gestützte Betriebsschließung eine Entschädigungsleistung des Versicherers zur Folge hat.
Nach dieser Entscheidung des OLG macht es auch keinen Unterschied, dass hier keine behördliche Einzelfallanordnung, sondern eine Allgemeinverfügung in Form einer Verordnung der Landesregierung zugrunde lag. Auch bei dieser habe es sich trotz der begrenzten Möglichkeit der Aufnahme von Geschäftsleuten und des Außer-Haus-Verkaufs faktisch um eine Betriebsschließung gehandelt.
In dem Urteil zum Aktenzeichen 12 U 11/21 von demselben Tag stellte das OLG jedoch klar, dass der Versicherungsschutz für eine coronabedingte Betriebsschließung dann wirksam ausgeschlossen sein kann, wenn in den Versicherungsbedingungen selbst ohne weitere Bezugnahme auf das IfSG ein abschließender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist, für welche der Versicherungsschutz ausschließlich greifen soll.
In dem ersten Fall wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positioniert.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.06.2021 den Versicherer eines Hotelbetreibers zur Zahlung von 60.000 € wegen einer coronabedingten Betriebsschließung verurteilt.
Das OLG kam in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 12 U 4/21 zu dem Schluss, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in denen die Leistung einer Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ unter Verweis auf in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger geregelt wird, nicht hinreichend transparent und daher unwirksam sind.
Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde nicht klar und verständlich, dass sich der Versicherungsschutz nur auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern beschränke, der hinter dem Umfang des IfSG zurückbleibt und beispielsweise die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Erreger, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsschließungsversicherung noch nicht namentlich im IfSG aufgeführt waren, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass jede auf das IfSG gestützte Betriebsschließung eine Entschädigungsleistung des Versicherers zur Folge hat.
Nach dieser Entscheidung des OLG macht es auch keinen Unterschied, dass hier keine behördliche Einzelfallanordnung, sondern eine Allgemeinverfügung in Form einer Verordnung der Landesregierung zugrunde lag. Auch bei dieser habe es sich trotz der begrenzten Möglichkeit der Aufnahme von Geschäftsleuten und des Außer-Haus-Verkaufs faktisch um eine Betriebsschließung gehandelt.
In dem Urteil zum Aktenzeichen 12 U 11/21 von demselben Tag stellte das OLG jedoch klar, dass der Versicherungsschutz für eine coronabedingte Betriebsschließung dann wirksam ausgeschlossen sein kann, wenn in den Versicherungsbedingungen selbst ohne weitere Bezugnahme auf das IfSG ein abschließender Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist, für welche der Versicherungsschutz ausschließlich greifen soll.
In dem ersten Fall wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, es bleibt also abzuwarten, ob und wie sich der Bundesgerichtshof hierzu positioniert.