Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt. Das gilt auch dann, wenn der ebenfalls betrunkene Mitfahrer gegen oder ohne seinen Willen in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Person gebracht wird, dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 08.04.2021 bestätigt.
In dem Verfahren zum Aktenzeichen 7 U 2/20 machte der Kläger unter anderem Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen geltend, die er bei einem von einem betrunkenen Fahrer verursachten Verkehrsunfall als dessen Beifahrer erlitten hatte. Der Kläger war zudem zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt. Das OLG Schleswig hielt fest, dass der Mitfahrer sich nicht dadurch entlasten kann, dass er selbst wegen starker Alkoholisierung nicht in der Lage war einzuschätzen, ob der Fahrer fahruntüchtig ist. Den Mitfahrer trifft hier der Vorwurf, dass er sich mit dem Alkoholkonsum zumindest fahrlässig in einen Zustand versetzt hat, in dem er die Situation nicht mehr einschätzen und auch für den Selbstschutz erforderliche Maßnahmen nicht mehr treffen konnte. Das OLG erachtete im entschiedenen Fall einen Mitverschuldensanteil des Mitfahrers von einem Drittel für angemessen. Damit bestätigte es das vorangehende Urteil des Landgerichts Kiel, mit welchem dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nur in Höhe von zwei Dritteln zugesprochen wurden.
Wer sich zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer, der sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, ins Auto setzt, verstößt gegen die eigene Sorgfalt. Das gilt auch dann, wenn der ebenfalls betrunkene Mitfahrer gegen oder ohne seinen Willen in das Fahrzeug der fahruntüchtigen Person gebracht wird, dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 08.04.2021 bestätigt.
In dem Verfahren zum Aktenzeichen 7 U 2/20 machte der Kläger unter anderem Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen geltend, die er bei einem von einem betrunkenen Fahrer verursachten Verkehrsunfall als dessen Beifahrer erlitten hatte. Der Kläger war zudem zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt. Das OLG Schleswig hielt fest, dass der Mitfahrer sich nicht dadurch entlasten kann, dass er selbst wegen starker Alkoholisierung nicht in der Lage war einzuschätzen, ob der Fahrer fahruntüchtig ist. Den Mitfahrer trifft hier der Vorwurf, dass er sich mit dem Alkoholkonsum zumindest fahrlässig in einen Zustand versetzt hat, in dem er die Situation nicht mehr einschätzen und auch für den Selbstschutz erforderliche Maßnahmen nicht mehr treffen konnte. Das OLG erachtete im entschiedenen Fall einen Mitverschuldensanteil des Mitfahrers von einem Drittel für angemessen. Damit bestätigte es das vorangehende Urteil des Landgerichts Kiel, mit welchem dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nur in Höhe von zwei Dritteln zugesprochen wurden.