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Immer Ärger mit den Fugen

Immer Ärger mit den Fugen

Erneut beschäftigt uns der versicherte Leitungswasserschaden. Das Landgericht Aachen hat sich mit Urteil vom 14.03.2024 (Az: 9 O 192/23) insbesondere mit Fragen der Instandhaltung und der erforderlichen Darlegung befasst.

Worum geht es?

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Sach-Gebäudeversicherung. Unter anderem ist auch Leitungswasser als Mietausfall versichert. Nach den Versicherungsbedingungen sind etwa Nässeschäden durch bestimmungswidrig aus den Zu- und Ableitungsrohren oder verbundenen wasserführenden Teilen austretendes Leitungswasser versichert. Zudem bestehe Versicherungsschutz für aus verfliesten Duschbereichen bestimmungswidrig austretendes Wasser. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wasser infolge baulicher Mängel oder mangelhafter Instandhaltung austritt.

Im September 2022 meldete der Kläger der Beklagten einen Wasserschaden. Im Rahmen der Schadensortung stellte man fest, dass die Fliesenfugen im Duschbereich in schlechtem Zustand und äußerst undicht waren. Zudem stand der Wandanschluss der Wannenarmatur ab. Dadurch ist Wasser in die Wand eingedrungen. Es wurde Sanierungsbedarf festgestellt. Die Beklagte lehnte jedoch einen Versicherungsschutz ab. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Sanierungskosten und eines Mietausfallschadens in Höhe von insgesamt rund 45.000 EUR.

Das alte Problem mit dem Fugenschaden

Damit hatte er bei dem Landgericht jedoch keinen Erfolg. Zu der Rechtsprechung des BGH zum Fugenschaden berichteten wir bereits mit Blogbeitrag vom 03.12.2021. Damals entschied der BGH, dass durch eine undichte Silikonfuge in der Duschkabine austretendes Leitungswasser nach den dort zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht dem Versicherungsschutz unterfällt. Im vorliegenden Fall könnte dies anders zu beurteilen sein. Viele Versicherer – wohl auch hier – weiteten den Versicherungsschutz nach dem BGH-Urteil auf einen solchen Schadenshergang aus.

Jedenfalls Entfall der Leistungspflicht

Nach dem Landgericht konnte die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls hier jedoch offenbleiben. Selbst bei Unterstellung eines versicherten Schadensereignisses entfalle die Leistungspflicht. Nach den Erkenntnissen der zeitnahen Schadensortung und den gefertigten Fotos sei eindeutig, dass sich das Badezimmer zum Schadenszeitpunkt in einem schlechten baulichen Zustand befunden hat. Dies gelte insbesondere für die Verfugung der Duschwand und die Duscharmatur. Als Ursache dafür würden allein bauliche Mängel oder eine mangelhafte Instandhaltung in Betracht kommen.

Zu anderen Ursachen habe der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Soweit er eine Fugenerneuerung im März 2019 behauptet, sei der Zustand zum Schadenszeitpunkt nur mit einer mangelhaften Ausführung erklärbar. Zudem fehle es an Vortrag zu Instandhaltungsarbeiten oder regelmäßigen Überprüfungen des Zustands. Es greife daher die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen für Wasseraustritt infolge baulicher Mängel oder mangelhafter Instandhaltung.

Insgesamt unzureichender Vortrag

Zudem habe der Kläger auch zum kausalen Schaden und dessen Umfang nicht hinreichend vorgetragen. So sei etwa nicht ersichtlich, dass oder warum die Erneuerung des kompletten Bades zur Schadensbehebung erforderlich war. Auch zur Frage der Wiederherstellung gleicher Art und Güte könnten keine Feststellungen getroffen werden. Zudem könne der Vortrag zu dem Mietausfall nicht nachvollzogen werden. Laut dem Kläger hätten nämlich die Mieter die Armatur beschädigt und damit den Schaden (mit-)verursacht. Es sei nicht ersichtlich, warum die Mieter zur Mietminderung berechtigt gewesen sein sollten, wenn sie selbst die Unbewohnbarkeit mitverursacht haben.

Das Landgericht wies die Klage aus diesen Gründen in vollem Umfang ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Worum geht es?

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Sach-Gebäudeversicherung. Unter anderem ist auch Leitungswasser als Mietausfall versichert. Nach den Versicherungsbedingungen sind etwa Nässeschäden durch bestimmungswidrig aus den Zu- und Ableitungsrohren oder verbundenen wasserführenden Teilen austretendes Leitungswasser versichert. Zudem bestehe Versicherungsschutz für aus verfliesten Duschbereichen bestimmungswidrig austretendes Wasser. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wasser infolge baulicher Mängel oder mangelhafter Instandhaltung austritt.

Im September 2022 meldete der Kläger der Beklagten einen Wasserschaden. Im Rahmen der Schadensortung stellte man fest, dass die Fliesenfugen im Duschbereich in schlechtem Zustand und äußerst undicht waren. Zudem stand der Wandanschluss der Wannenarmatur ab. Dadurch ist Wasser in die Wand eingedrungen. Es wurde Sanierungsbedarf festgestellt. Die Beklagte lehnte jedoch einen Versicherungsschutz ab. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Sanierungskosten und eines Mietausfallschadens in Höhe von insgesamt rund 45.000 EUR.

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Damit hatte er bei dem Landgericht jedoch keinen Erfolg. Zu der Rechtsprechung des BGH zum Fugenschaden berichteten wir bereits mit Blogbeitrag vom 03.12.2021. Damals entschied der BGH, dass durch eine undichte Silikonfuge in der Duschkabine austretendes Leitungswasser nach den dort zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht dem Versicherungsschutz unterfällt. Im vorliegenden Fall könnte dies anders zu beurteilen sein. Viele Versicherer – wohl auch hier – weiteten den Versicherungsschutz nach dem BGH-Urteil auf einen solchen Schadenshergang aus.

Jedenfalls Entfall der Leistungspflicht

Nach dem Landgericht konnte die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls hier jedoch offenbleiben. Selbst bei Unterstellung eines versicherten Schadensereignisses entfalle die Leistungspflicht. Nach den Erkenntnissen der zeitnahen Schadensortung und den gefertigten Fotos sei eindeutig, dass sich das Badezimmer zum Schadenszeitpunkt in einem schlechten baulichen Zustand befunden hat. Dies gelte insbesondere für die Verfugung der Duschwand und die Duscharmatur. Als Ursache dafür würden allein bauliche Mängel oder eine mangelhafte Instandhaltung in Betracht kommen.

Zu anderen Ursachen habe der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Soweit er eine Fugenerneuerung im März 2019 behauptet, sei der Zustand zum Schadenszeitpunkt nur mit einer mangelhaften Ausführung erklärbar. Zudem fehle es an Vortrag zu Instandhaltungsarbeiten oder regelmäßigen Überprüfungen des Zustands. Es greife daher die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen für Wasseraustritt infolge baulicher Mängel oder mangelhafter Instandhaltung.

Insgesamt unzureichender Vortrag

Zudem habe der Kläger auch zum kausalen Schaden und dessen Umfang nicht hinreichend vorgetragen. So sei etwa nicht ersichtlich, dass oder warum die Erneuerung des kompletten Bades zur Schadensbehebung erforderlich war. Auch zur Frage der Wiederherstellung gleicher Art und Güte könnten keine Feststellungen getroffen werden. Zudem könne der Vortrag zu dem Mietausfall nicht nachvollzogen werden. Laut dem Kläger hätten nämlich die Mieter die Armatur beschädigt und damit den Schaden (mit-)verursacht. Es sei nicht ersichtlich, warum die Mieter zur Mietminderung berechtigt gewesen sein sollten, wenn sie selbst die Unbewohnbarkeit mitverursacht haben.

Das Landgericht wies die Klage aus diesen Gründen in vollem Umfang ab.

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