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Treuwidrige Rückforderung

Treuwidrige Rückforderung

In diesem Beitrag befassen wir uns mit einer Entscheidung zur Unfallversicherung. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in dem Urteil vom 13.03.2024 (Az: 5 U 68/23) Fragen zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens und der Rückforderung von Invaliditätsleistungen entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Versichert ist unter anderem auch eine Invaliditätsleistung. Die Klägerin machte bei der Beklagten Ansprüche wegen eines Unfallereignisses im August 2018 geltend. Sie knickte beim Aussteigen aus ihrem Auto um und verdrehte sich dabei heftig die linke Hüfte. In der Folgezeit kam es zu mehreren ärztlichen Behandlungen und einer Operation. Nach einem beklagtenseits eingeholten fachärztlichen Erstgutachten vom November 2019 kam es bei dem Unfallgeschehen zu einer Binnenschädigung des linken Hüftgelenks. Daraufhin leistete die Beklagte einen „Vorschuss auf die Invalidität“ in Höhe von 2.000 EUR.

Nach einem weiteren Sachverständigengutachten aus April 2020 sei eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beins der Klägerin von ¼ anzunehmen. Auf Grundlage dieser angenommenen unfallbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der „Gliedertaxe“ einen Invaliditätsgrad von 20%. Daher zahlte sie der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 8.000 EUR aus. In dem dies betreffenden Schreiben teilte die Beklagte zudem mit:

„Falls sich Ihr Gesundheitszustand verändert, können sowohl Sie als auch wir die Beeinträchtigungen erneut ärztlich begutachten lassen. Dies ist bis zu drei Jahren nach dem Unfall jährlich möglich. Bitte melden Sie sich dann vor Fristablauf bei uns, gerne auch telefonisch. Ergibt sich aus der neuen Bemessung ein höherer Anspruch, zahlen wir Ihnen den Mehrbetrag einschließlich Zinsen. Verringert sich der Anspruch, müssen wir zuviel gezahlte Beträge zurückverlangen.“

Höherer Invaliditätsgrad behauptet

Die Klägerin teilte nachfolgend mit, dass sie mit dem Invaliditätsgrad nicht einverstanden ist. Es sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% anzunehmen. Sie verlangte auf dieser Grundlage klageweise die Zahlung von weiteren 25.000 EUR. Mit der Widerklage begehrte die Beklagte die Rückerstattung der geleisteten 10.000 EUR. Tatsächlich sei keine unfallbedingte Invalidität gegeben.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität nicht erbracht. Auf die Widerklage hin verurteilte es die Klägerin zur Rückerstattung der beklagtenseits erbrachten Invaliditätsleistungen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Diese hatte teilweise Erfolg.

Unfall ja, Invalidität nein

Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass das Unfallgeschehen unter den versicherten „erweiterten Unfallbegriff“ falle. Ein bedingungsgemäßer Unfall liege also vor. Das Landgericht sei jedoch zutreffend und rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens nicht geführt hat.

Der Nachweis einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Für die kausale Verknüpfung des Unfalls und des unfallbedingten (ersten) Gesundheitsschadens mit der andauernden Beeinträchtigung genüge auf Grundlage des § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Die Unfallbedingtheit der dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse gegenüber anderen Geschehensabläufen wahrscheinlicher sein. Dies habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

Degenerative Gelenkveränderungen

Gestützt auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis allenfalls eine Muskelzerrung erlitt, die jedoch zwischenzeitlich ausgeheilt ist. Ein Gelenkbinnenschaden sei bei dem Vorfall nicht eingetreten. Die vorgerichtlichen Gutachten würden diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Ein Gelenkschaden sei nur einmal – in dem Bericht des Radiologen aus Anlass des im März 2019 gefertigten MRT – vermutet worden. In den vorgerichtlichen Gutachten sei diese Vermutung unkritisch übernommen worden.

Tatsächlich habe bei einer von einem Spezialisten ausgeführten Gelenkarthroskopie im November 2019 der vermutete, unfallbedingte Gelenkschaden nicht bestätigt werden können. Dort hätten sich allein degenerative Veränderungen des Gelenks gezeigt, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Auch auf unmittelbar nach dem Unfall gefertigten MRT-Aufnahmen sei ein Gelenkschaden nicht zu sehen.

Keine Rückforderung der Invaliditätsleistungen

Das Oberlandesgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte die bereits erbrachten Leistungen nicht zurückfordern kann. Die Rückforderung sei der Beklagten im hiesigen Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt. Das frühere Verhalten der Beklagten sei mit dem späteren sachlich unvereinbar.

Der Versicherer könne mit bestimmten Formulierungen einen Vertrauenstatbestand schaffen, die aufgrund einer Erstbemessung ermittelte Invaliditätsleistung nicht später aufgrund einer anderweitigen Erstbemessung zurückzufordern. Dieser Vertrauenstatbestand sei von besonderem Gewicht. Schließlich verfüge der Unfallversicherer regelmäßig über überlegene Sach- und Rechtskunde bezogen auf die spezielle Ausgestaltung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen. Dies betreffe etwa die Unterscheidung zwischen Erst- und Neubemessung des Invaliditätsgrades. Aufgrund dessen müsse sich der Versicherungsnehmer in gesteigerter Weise auf die die Invaliditätsleistungen betreffenden Erklärungen des Versicherers verlassen können.

Vertrauenstatbestand geschaffen

Einen solchen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte hier mit ihren Schreiben nach den Erstbegutachtungen geschaffen. Sie habe verdeutlicht, dass sie die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität grundsätzlich nicht mehr in Zweifel ziehen werde. Es wurde lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung einer Nachprüfung und eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung bei (nachträglichen) gesundheitlichen Veränderungen hingewiesen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, die Beklagte werde den „Gesamtanspruch“ der Klägerin lediglich bei solchen nachträglichen Veränderungen nachprüfen.

Dieser Eindruck sei durch ein Schreiben der Beklagten aus Februar 2021 nach einem weiteren Gutachten noch weiter bestärkt worden. In diesem teilte die Beklagte mit, es habe sich „zum Glück keine Verschlechterung ergeben“. Deshalb verbleibe es bei dem abgerechneten Betrag. Zudem wünschte sie der Klägerin „für die Zukunft alles Gute“. Danach habe die Klägerin schließen müssen, dass ihre Ansprüche insoweit außer Zweifel standen und nicht mehr infrage gestellt würden.

Vertrauen auch schutzwürdig

Das dadurch geschaffene berechtigte Vertrauen auf die Bestandskraft der Regulierungsentscheidung der Beklagten sei im vorliegenden Fall schutzwürdig. Insbesondere diene das Neubemessungsverfahren der Beklagten der Berücksichtigung von Veränderungen des Gesundheitszustands, nicht der Korrektur einer fehlerhaften Erstbemessung. Die Klägerin habe mit der Klage auf Grundlage ihrer Kenntnis des eigenen Gesundheitszustands eine Neubemessung veranlasst und sich dem Risiko einer Verschlechterung ausgesetzt. Damit, dass ihr Anspruch grundsätzlich angezweifelt werden könnte, habe sie – insbesondere nach wiederholter „Anspruchsbestätigung“ durch die Beklagte – nicht rechnen müssen.

Das Oberlandesgericht entschied daher, dass trotz nicht vorliegender unfallbedingter Invalidität die erbrachten Leistungen von der Beklagten nicht zurückgefordert werden können. Es bestätigte die erstinstanzliche Klageabweisung, wies jedoch auch die Widerklage ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Nach einem weiteren Sachverständigengutachten aus April 2020 sei eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beins der Klägerin von ¼ anzunehmen. Auf Grundlage dieser angenommenen unfallbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der „Gliedertaxe“ einen Invaliditätsgrad von 20%. Daher zahlte sie der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 8.000 EUR aus. In dem dies betreffenden Schreiben teilte die Beklagte zudem mit:

„Falls sich Ihr Gesundheitszustand verändert, können sowohl Sie als auch wir die Beeinträchtigungen erneut ärztlich begutachten lassen. Dies ist bis zu drei Jahren nach dem Unfall jährlich möglich. Bitte melden Sie sich dann vor Fristablauf bei uns, gerne auch telefonisch. Ergibt sich aus der neuen Bemessung ein höherer Anspruch, zahlen wir Ihnen den Mehrbetrag einschließlich Zinsen. Verringert sich der Anspruch, müssen wir zuviel gezahlte Beträge zurückverlangen.“

Höherer Invaliditätsgrad behauptet

Die Klägerin teilte nachfolgend mit, dass sie mit dem Invaliditätsgrad nicht einverstanden ist. Es sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% anzunehmen. Sie verlangte auf dieser Grundlage klageweise die Zahlung von weiteren 25.000 EUR. Mit der Widerklage begehrte die Beklagte die Rückerstattung der geleisteten 10.000 EUR. Tatsächlich sei keine unfallbedingte Invalidität gegeben.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität nicht erbracht. Auf die Widerklage hin verurteilte es die Klägerin zur Rückerstattung der beklagtenseits erbrachten Invaliditätsleistungen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung. Diese hatte teilweise Erfolg.

Unfall ja, Invalidität nein

Das Oberlandesgericht stellte zunächst klar, dass das Unfallgeschehen unter den versicherten „erweiterten Unfallbegriff“ falle. Ein bedingungsgemäßer Unfall liege also vor. Das Landgericht sei jedoch zutreffend und rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens nicht geführt hat.

Der Nachweis einer dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Für die kausale Verknüpfung des Unfalls und des unfallbedingten (ersten) Gesundheitsschadens mit der andauernden Beeinträchtigung genüge auf Grundlage des § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Die Unfallbedingtheit der dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse gegenüber anderen Geschehensabläufen wahrscheinlicher sein. Dies habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

Degenerative Gelenkveränderungen

Gestützt auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis allenfalls eine Muskelzerrung erlitt, die jedoch zwischenzeitlich ausgeheilt ist. Ein Gelenkbinnenschaden sei bei dem Vorfall nicht eingetreten. Die vorgerichtlichen Gutachten würden diese Einschätzung nicht in Zweifel ziehen. Ein Gelenkschaden sei nur einmal – in dem Bericht des Radiologen aus Anlass des im März 2019 gefertigten MRT – vermutet worden. In den vorgerichtlichen Gutachten sei diese Vermutung unkritisch übernommen worden.

Tatsächlich habe bei einer von einem Spezialisten ausgeführten Gelenkarthroskopie im November 2019 der vermutete, unfallbedingte Gelenkschaden nicht bestätigt werden können. Dort hätten sich allein degenerative Veränderungen des Gelenks gezeigt, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. Auch auf unmittelbar nach dem Unfall gefertigten MRT-Aufnahmen sei ein Gelenkschaden nicht zu sehen.

Keine Rückforderung der Invaliditätsleistungen

Das Oberlandesgericht entschied jedoch zugunsten der Klägerin, dass die Beklagte die bereits erbrachten Leistungen nicht zurückfordern kann. Die Rückforderung sei der Beklagten im hiesigen Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt. Das frühere Verhalten der Beklagten sei mit dem späteren sachlich unvereinbar.

Der Versicherer könne mit bestimmten Formulierungen einen Vertrauenstatbestand schaffen, die aufgrund einer Erstbemessung ermittelte Invaliditätsleistung nicht später aufgrund einer anderweitigen Erstbemessung zurückzufordern. Dieser Vertrauenstatbestand sei von besonderem Gewicht. Schließlich verfüge der Unfallversicherer regelmäßig über überlegene Sach- und Rechtskunde bezogen auf die spezielle Ausgestaltung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen. Dies betreffe etwa die Unterscheidung zwischen Erst- und Neubemessung des Invaliditätsgrades. Aufgrund dessen müsse sich der Versicherungsnehmer in gesteigerter Weise auf die die Invaliditätsleistungen betreffenden Erklärungen des Versicherers verlassen können.

Vertrauenstatbestand geschaffen

Einen solchen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte hier mit ihren Schreiben nach den Erstbegutachtungen geschaffen. Sie habe verdeutlicht, dass sie die im Rahmen der Erstbemessung sachverständig festgestellte Invalidität grundsätzlich nicht mehr in Zweifel ziehen werde. Es wurde lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung einer Nachprüfung und eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung bei (nachträglichen) gesundheitlichen Veränderungen hingewiesen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, die Beklagte werde den „Gesamtanspruch“ der Klägerin lediglich bei solchen nachträglichen Veränderungen nachprüfen.

Dieser Eindruck sei durch ein Schreiben der Beklagten aus Februar 2021 nach einem weiteren Gutachten noch weiter bestärkt worden. In diesem teilte die Beklagte mit, es habe sich „zum Glück keine Verschlechterung ergeben“. Deshalb verbleibe es bei dem abgerechneten Betrag. Zudem wünschte sie der Klägerin „für die Zukunft alles Gute“. Danach habe die Klägerin schließen müssen, dass ihre Ansprüche insoweit außer Zweifel standen und nicht mehr infrage gestellt würden.

Vertrauen auch schutzwürdig

Das dadurch geschaffene berechtigte Vertrauen auf die Bestandskraft der Regulierungsentscheidung der Beklagten sei im vorliegenden Fall schutzwürdig. Insbesondere diene das Neubemessungsverfahren der Beklagten der Berücksichtigung von Veränderungen des Gesundheitszustands, nicht der Korrektur einer fehlerhaften Erstbemessung. Die Klägerin habe mit der Klage auf Grundlage ihrer Kenntnis des eigenen Gesundheitszustands eine Neubemessung veranlasst und sich dem Risiko einer Verschlechterung ausgesetzt. Damit, dass ihr Anspruch grundsätzlich angezweifelt werden könnte, habe sie – insbesondere nach wiederholter „Anspruchsbestätigung“ durch die Beklagte – nicht rechnen müssen.

Das Oberlandesgericht entschied daher, dass trotz nicht vorliegender unfallbedingter Invalidität die erbrachten Leistungen von der Beklagten nicht zurückgefordert werden können. Es bestätigte die erstinstanzliche Klageabweisung, wies jedoch auch die Widerklage ab.

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