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Auffüllung ≠ Bodenplatte

Auffüllung ≠ Bodenplatte

Wann befinden sich Rohre noch innerhalb eines Gebäudes und wann nicht? Unter anderem mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hamburg in dem Urteil vom 14.03.2024 (Az: 332 O 85/23) beschäftigt.

Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Sach-Inhaltsversicherung für seinen Gastronomiebetrieb. Davon ist auch eine Ertragsausfallversicherung umfasst, eine versicherte Gefahr ist unter anderem Leitungswasser. In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen heißt es, dass „als innerhalb des Gebäudes“ der gesamte Baukörper gilt, einschließlich der Bodenplatte. „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.“

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch geltend wegen eines behaupteten Leitungswasserschadens und Bodenabsenkungen. Der Gastronomiebetrieb befindet sich im Souterrain des Gebäudes. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob sich der Boden des Gastronomiebetriebs aufgrund eines versicherten Leitungswasserschadens abgesenkt hat. Insbesondere ist streitig, ob die im Boden des Souterrains verlaufenden Rohre sich innerhalb des Gebäudes befinden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Umstritten ist auch, ob der Putz an den Wänden aufgrund eines versicherten Nässeschadens auszutauschen war.

Bei einem Ortstermin am 30.11.2021 hatte der Kläger geäußert, die Sanierung des Bodens für Januar 2022 anzustreben. Der dabei anwesende Architekt wies zudem darauf hin, dass die Kostenübernahme mit dem Versicherer geklärt werden müsse. Dies wurde im Rahme einer chronologischen Entwicklung dokumentiert und diese von dem Kläger vorgelegt. Am 02.03.2022 wurde der Betriebsausfall infolge der Sanierung der Beklagten gemeldet.

Kein Erfolg vor dem LG

Das Landgericht lehnte einen Zahlungsanspruch des Klägers ab. Er habe einen versicherten Leitungswasserschaden/Bruchschaden schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn es auch vorliegend nicht darauf ankomme. Laut den Versicherungsbedingungen müssen sich die fraglichen Rohre innerhalb des Gebäudes befinden. Rohre unterhalb der Bodenplatte – ob tragend oder nicht – sind nicht versichert.

Der Kläger behauptet folgenden Bodenaufbau im fraglichen Bereich (von oben nach unten): Holzparkett/Fliesenbelag, Fermacell-Verlegeplatten, Perlite-Schüttungen, Ziegelsohle. Mit „Ziegelsohle“ werden hier Auffüllungen mit Ziegelschotter bezeichnet. Das Landgericht stellte zunächst klar, dass es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf ankomme, ob sich der Rohrbruch innerhalb der Streifenfundamentmauern befunden hat. Die hier vorliegenden Versicherungsbedingungen wollten den versicherten Bereich ersichtlich auch nach unten näher eingrenzen. Zwar fehle es nach der klägerischen Schilderung des Bodenaufbaus an einer Bodenplatte im technischen Sinn. Dem verständigen Versicherungsnehmer sei jedoch klar, dass Auffüllungen mit Ziegelschotter bis zum Beginn des eigentlichen Bodenaufbaus keine Bodenplatte im Sinne der Versicherungsbedingungen sind.

Auch einen Nässeschaden habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hatte vorgetragen, dass aufgrund einer Durchfeuchtung des Bodens die Feuchtigkeit die Wände hochgezogen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie der Kläger zu dieser Erkenntnis komme. Keiner der an den Baumaßnahmen Beteiligten habe überhaupt eine Durchfeuchtung des Bodens festgestellt. Die Schilderung des Klägers stelle sich damit als bewusste – und damit unzulässige – Behauptung ins Blaue hinein dar.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Unabhängig davon sei der Versicherer aber wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Nach den Versicherungsbedingungen bestand die Obliegenheit des Klägers, dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich (auch mündlich oder telefonisch) anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis von dem Versicherungsfall (hier der Betriebsausfall infolge der geplanten Baumaßnahmen und der Betriebsschließung) hatte der Kläger jedenfalls seit dem Ortstermin am 30.11.2021. In den darauffolgenden Tagen hätte der Kläger daher die Beklagte informieren müssen, dies geschah jedoch erst am 02.03.2022.

Dass der Kläger meinte, seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen, weil sein Vermieter alles erstatten würde, sei unerheblich. Dabei handle es sich um einen sogenannten „Relevanzirrtum“. Der Kläger habe gewusst, dass die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige des Schadenfalls besteht. Auch der Architekt habe in dem Ortstermin nochmals auf die erforderliche Abklärung mit dem Versicherer hingewiesen. Warum der Versicherungsnehmer die Obliegenheit wissentlich verletzt oder die Verletzung billigend in Kauf nimmt, sei jedoch unbeachtlich.  

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Sach-Inhaltsversicherung für seinen Gastronomiebetrieb. Davon ist auch eine Ertragsausfallversicherung umfasst, eine versicherte Gefahr ist unter anderem Leitungswasser. In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen heißt es, dass „als innerhalb des Gebäudes“ der gesamte Baukörper gilt, einschließlich der Bodenplatte. „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.“

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Deckungsanspruch geltend wegen eines behaupteten Leitungswasserschadens und Bodenabsenkungen. Der Gastronomiebetrieb befindet sich im Souterrain des Gebäudes. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob sich der Boden des Gastronomiebetriebs aufgrund eines versicherten Leitungswasserschadens abgesenkt hat. Insbesondere ist streitig, ob die im Boden des Souterrains verlaufenden Rohre sich innerhalb des Gebäudes befinden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Umstritten ist auch, ob der Putz an den Wänden aufgrund eines versicherten Nässeschadens auszutauschen war.

Bei einem Ortstermin am 30.11.2021 hatte der Kläger geäußert, die Sanierung des Bodens für Januar 2022 anzustreben. Der dabei anwesende Architekt wies zudem darauf hin, dass die Kostenübernahme mit dem Versicherer geklärt werden müsse. Dies wurde im Rahme einer chronologischen Entwicklung dokumentiert und diese von dem Kläger vorgelegt. Am 02.03.2022 wurde der Betriebsausfall infolge der Sanierung der Beklagten gemeldet.

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Der Kläger behauptet folgenden Bodenaufbau im fraglichen Bereich (von oben nach unten): Holzparkett/Fliesenbelag, Fermacell-Verlegeplatten, Perlite-Schüttungen, Ziegelsohle. Mit „Ziegelsohle“ werden hier Auffüllungen mit Ziegelschotter bezeichnet. Das Landgericht stellte zunächst klar, dass es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf ankomme, ob sich der Rohrbruch innerhalb der Streifenfundamentmauern befunden hat. Die hier vorliegenden Versicherungsbedingungen wollten den versicherten Bereich ersichtlich auch nach unten näher eingrenzen. Zwar fehle es nach der klägerischen Schilderung des Bodenaufbaus an einer Bodenplatte im technischen Sinn. Dem verständigen Versicherungsnehmer sei jedoch klar, dass Auffüllungen mit Ziegelschotter bis zum Beginn des eigentlichen Bodenaufbaus keine Bodenplatte im Sinne der Versicherungsbedingungen sind.

Auch einen Nässeschaden habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er hatte vorgetragen, dass aufgrund einer Durchfeuchtung des Bodens die Feuchtigkeit die Wände hochgezogen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie der Kläger zu dieser Erkenntnis komme. Keiner der an den Baumaßnahmen Beteiligten habe überhaupt eine Durchfeuchtung des Bodens festgestellt. Die Schilderung des Klägers stelle sich damit als bewusste – und damit unzulässige – Behauptung ins Blaue hinein dar.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Unabhängig davon sei der Versicherer aber wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Nach den Versicherungsbedingungen bestand die Obliegenheit des Klägers, dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich (auch mündlich oder telefonisch) anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis von dem Versicherungsfall (hier der Betriebsausfall infolge der geplanten Baumaßnahmen und der Betriebsschließung) hatte der Kläger jedenfalls seit dem Ortstermin am 30.11.2021. In den darauffolgenden Tagen hätte der Kläger daher die Beklagte informieren müssen, dies geschah jedoch erst am 02.03.2022.

Dass der Kläger meinte, seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen zu müssen, weil sein Vermieter alles erstatten würde, sei unerheblich. Dabei handle es sich um einen sogenannten „Relevanzirrtum“. Der Kläger habe gewusst, dass die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige des Schadenfalls besteht. Auch der Architekt habe in dem Ortstermin nochmals auf die erforderliche Abklärung mit dem Versicherer hingewiesen. Warum der Versicherungsnehmer die Obliegenheit wissentlich verletzt oder die Verletzung billigend in Kauf nimmt, sei jedoch unbeachtlich.  

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

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