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Wohnungseinbruch – was dann?

Wohnungseinbruch – was dann?

Es dürfte ein Schockszenario für die Allermeisten sein: In die eigene Wohnung wurde eingebrochen und Wertgegenstände gestohlen.  Gerade bei Vorliegen einer Hausratversicherung geht es im Nachgang darum, herauszufinden, was tatsächlich gestohlen wurde, um den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl ging es auch in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.2023 (Az: 306 O 151/22). Die entscheidende Frage war hier, inwieweit der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilen muss, etwa zu den eigenen Vermögensverhältnissen.

Abgeschlossene Hausratversicherung

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Hausrat der von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung. Die Versicherungssumme betrug 250.000 €, wobei Wertsachen (etwa Gold und Schmuck) bis zu einem Betrag von 100.000 € versichert waren. Laut den Versicherungsbedingungen (AVB) muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls alle zumutbaren Untersuchungen zu Ursache und Höhe des Schadens und dem Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers gestatten. Zudem muss der Versicherungsnehmer jede in dieser Hinsicht dienliche Auskunft erteilen, auf Wunsch auch schriftlich. Als Folge einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist in den AVB die Leistungsfreiheit des Versicherers geregelt. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung kann die Leistung gekürzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt und die Obliegenheitsverletzung nicht arglistig erfolgte. Die Leistungspflicht bleibt danach bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Das ist passiert

Am 07.11.2021 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Die Polizei stellte unter anderem Aufbruchspuren an der Wohnungstür und eine „durchwühlte“ Wohnung fest. Gegenüber der Polizei gab die Klägerin an, dass bisher drei Taschen von Hermès und zwei Rolex Uhren fehlen. Bei der Versicherung reichte die Klägerin eine mehrseitige Stehlgutliste mit 64 Einzelpositionen ein. Danach wurden Wertsachen im Wert von mehr als 100.000 € gestohlen und weiterer Hausrat im Wert von knapp 90.000 €. Die Klägerin erklärte gegenüber der Versicherung, dass ihr Mann als angestellter Bauleiter rund 5.000 € netto im Monat verdiene. Sie verdiene als selbständige Immobilienkauffrau netto rund 100.000 € bis 150.000 € im Jahr. Vor der Auskunft wurde sie auf die Folge der (teilweisen) Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.

Aufgrund der umfangreichen Stehlgutliste verlangte die Versicherung Einkommensnachweise von der Klägerin und ihrem Mann. So sollten die Ansprüche vollständig und fallabschließend geprüft werden. Dies verweigerte die Klägerin jedoch mehrfach durch ihre Prozessbevollmächtigten, da es nach ihrer Ansicht dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Sie erteilte lediglich Auskunft über die Anschaffung der Gegenstände und legte entsprechende Quittungen vor. Weitere Informationen könne die Beklagte nur bei Zweifeln hinsichtlich der Finanzierung der Gegenstände einfordern. Die Klägerin verlangte nun klageweise die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 170.000 €, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

Umfang der Auskunftsobliegenheit

Das Gericht hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen könnten darunterfallen. Daraus könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls und die entsprechende Entschädigungsleistung im finanziellen Interesse des Versicherungsnehmers ist. Mit anderen Worten: So kann abgeklärt werden, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat. In einem solchen Fall wäre der Versicherer unter Umständen gemäß § 81 VVG (teilweise) von der Pflicht zur Leistung befreit. Grenzenlose Auskünfte könnten nicht verlangt werden. Ausreichend sei aber, dass die begehrten Auskünfte der Einschätzung des subjektiven Risikos des Versicherers dienlich sein können. Es komme daher auf eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung an.

Dabei liege auf der Hand, dass mit zunehmender Höhe des Stehlgutes auch das Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögensverhältnisse steigt. Dies beinhalte nicht nur Auskünfte zur Anschaffung der fraglichen Gegenstände, da sich Vermögensverhältnisse ändern können. Es komme auf die Klärung der Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an. Auch bei einmal angeschafften Gegenständen könnte etwa aus wirtschaftlichen Gründen das Interesse entstehen, diese wiederzuverwerten. Schon aus diesen Gründen sei ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vermögenssituation im vorliegenden Fall zu bejahen.

Schuldnerregister und Wettscheine

Hier hatte die Beklagte zudem erfahren, dass hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin ein Eintrag im Schuldnerregister bestehe. Danach soll eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sein, was durchaus Zweifel an seiner Einkommenssituation weckt. Das Unternehmen der Klägerin selbst sei auch erst wenige Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls gegründet worden.

Die im Laufe des Rechtsstreits getätigten Angaben reichten zur Erfüllung der Auskunftsobliegenheit nicht aus. Die vorgelegten Wettscheine aus den Jahren 2015 bis 2017 dokumentierten zwar Gewinne, waren aber schon nicht personalisiert. Zudem ließen sich daraus keine Informationen zu Wettverlusten und der konkreten Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Einbruchs entnehmen.

Die vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin aus dem Jahr 2022 sagen ebenfalls nichts über die Vermögenssituation im Jahr 2021 aus. Auch lasse sich aus Eingängen auf dem Geschäftskonto der Klägerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat.

Auch kein Kausalitätsgegenbeweis

Die Klägerin verweigerte auch im Rechtsstreit trotz mehrmaliger Belehrung über die möglichen Folgen die Vorlage weiterer Unterlagen. Damit habe sie auch vorsätzlich gegen die ihr obliegende Auskunftspflicht verstoßen. Das Führen des Kausalitätsgegenbeweises konnte schon deswegen nicht gelingen, da die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrem Ehemann weiterhin unklar sind.

Das Landgericht wies die Klage daher ab. Mit der vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit wurde die beklagte Versicherung frei von ihrer Leistungspflicht.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Es dürfte ein Schockszenario für die Allermeisten sein: In die eigene Wohnung wurde eingebrochen und Wertgegenstände gestohlen.  Gerade bei Vorliegen einer Hausratversicherung geht es im Nachgang darum, herauszufinden, was tatsächlich gestohlen wurde, um den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl ging es auch in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.2023 (Az: 306 O 151/22). Die entscheidende Frage war hier, inwieweit der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilen muss, etwa zu den eigenen Vermögensverhältnissen.

Abgeschlossene Hausratversicherung

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Hausrat der von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung. Die Versicherungssumme betrug 250.000 €, wobei Wertsachen (etwa Gold und Schmuck) bis zu einem Betrag von 100.000 € versichert waren. Laut den Versicherungsbedingungen (AVB) muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls alle zumutbaren Untersuchungen zu Ursache und Höhe des Schadens und dem Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers gestatten. Zudem muss der Versicherungsnehmer jede in dieser Hinsicht dienliche Auskunft erteilen, auf Wunsch auch schriftlich. Als Folge einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist in den AVB die Leistungsfreiheit des Versicherers geregelt. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung kann die Leistung gekürzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt und die Obliegenheitsverletzung nicht arglistig erfolgte. Die Leistungspflicht bleibt danach bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Das ist passiert

Am 07.11.2021 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Die Polizei stellte unter anderem Aufbruchspuren an der Wohnungstür und eine „durchwühlte“ Wohnung fest. Gegenüber der Polizei gab die Klägerin an, dass bisher drei Taschen von Hermès und zwei Rolex Uhren fehlen. Bei der Versicherung reichte die Klägerin eine mehrseitige Stehlgutliste mit 64 Einzelpositionen ein. Danach wurden Wertsachen im Wert von mehr als 100.000 € gestohlen und weiterer Hausrat im Wert von knapp 90.000 €. Die Klägerin erklärte gegenüber der Versicherung, dass ihr Mann als angestellter Bauleiter rund 5.000 € netto im Monat verdiene. Sie verdiene als selbständige Immobilienkauffrau netto rund 100.000 € bis 150.000 € im Jahr. Vor der Auskunft wurde sie auf die Folge der (teilweisen) Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.

Aufgrund der umfangreichen Stehlgutliste verlangte die Versicherung Einkommensnachweise von der Klägerin und ihrem Mann. So sollten die Ansprüche vollständig und fallabschließend geprüft werden. Dies verweigerte die Klägerin jedoch mehrfach durch ihre Prozessbevollmächtigten, da es nach ihrer Ansicht dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Sie erteilte lediglich Auskunft über die Anschaffung der Gegenstände und legte entsprechende Quittungen vor. Weitere Informationen könne die Beklagte nur bei Zweifeln hinsichtlich der Finanzierung der Gegenstände einfordern. Die Klägerin verlangte nun klageweise die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 170.000 €, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

Umfang der Auskunftsobliegenheit

Das Gericht hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen könnten darunterfallen. Daraus könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls und die entsprechende Entschädigungsleistung im finanziellen Interesse des Versicherungsnehmers ist. Mit anderen Worten: So kann abgeklärt werden, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat. In einem solchen Fall wäre der Versicherer unter Umständen gemäß § 81 VVG (teilweise) von der Pflicht zur Leistung befreit. Grenzenlose Auskünfte könnten nicht verlangt werden. Ausreichend sei aber, dass die begehrten Auskünfte der Einschätzung des subjektiven Risikos des Versicherers dienlich sein können. Es komme daher auf eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung an.

Dabei liege auf der Hand, dass mit zunehmender Höhe des Stehlgutes auch das Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögensverhältnisse steigt. Dies beinhalte nicht nur Auskünfte zur Anschaffung der fraglichen Gegenstände, da sich Vermögensverhältnisse ändern können. Es komme auf die Klärung der Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an. Auch bei einmal angeschafften Gegenständen könnte etwa aus wirtschaftlichen Gründen das Interesse entstehen, diese wiederzuverwerten. Schon aus diesen Gründen sei ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vermögenssituation im vorliegenden Fall zu bejahen.

Schuldnerregister und Wettscheine

Hier hatte die Beklagte zudem erfahren, dass hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin ein Eintrag im Schuldnerregister bestehe. Danach soll eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sein, was durchaus Zweifel an seiner Einkommenssituation weckt. Das Unternehmen der Klägerin selbst sei auch erst wenige Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls gegründet worden.

Die im Laufe des Rechtsstreits getätigten Angaben reichten zur Erfüllung der Auskunftsobliegenheit nicht aus. Die vorgelegten Wettscheine aus den Jahren 2015 bis 2017 dokumentierten zwar Gewinne, waren aber schon nicht personalisiert. Zudem ließen sich daraus keine Informationen zu Wettverlusten und der konkreten Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Einbruchs entnehmen.

Die vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin aus dem Jahr 2022 sagen ebenfalls nichts über die Vermögenssituation im Jahr 2021 aus. Auch lasse sich aus Eingängen auf dem Geschäftskonto der Klägerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat.

Auch kein Kausalitätsgegenbeweis

Die Klägerin verweigerte auch im Rechtsstreit trotz mehrmaliger Belehrung über die möglichen Folgen die Vorlage weiterer Unterlagen. Damit habe sie auch vorsätzlich gegen die ihr obliegende Auskunftspflicht verstoßen. Das Führen des Kausalitätsgegenbeweises konnte schon deswegen nicht gelingen, da die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrem Ehemann weiterhin unklar sind.

Das Landgericht wies die Klage daher ab. Mit der vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit wurde die beklagte Versicherung frei von ihrer Leistungspflicht.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Abgeschlossene Hausratversicherung

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Hausrat der von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung. Die Versicherungssumme betrug 250.000 €, wobei Wertsachen (etwa Gold und Schmuck) bis zu einem Betrag von 100.000 € versichert waren. Laut den Versicherungsbedingungen (AVB) muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls alle zumutbaren Untersuchungen zu Ursache und Höhe des Schadens und dem Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers gestatten. Zudem muss der Versicherungsnehmer jede in dieser Hinsicht dienliche Auskunft erteilen, auf Wunsch auch schriftlich. Als Folge einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist in den AVB die Leistungsfreiheit des Versicherers geregelt. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung kann die Leistung gekürzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt und die Obliegenheitsverletzung nicht arglistig erfolgte. Die Leistungspflicht bleibt danach bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Das ist passiert

Am 07.11.2021 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Die Polizei stellte unter anderem Aufbruchspuren an der Wohnungstür und eine „durchwühlte“ Wohnung fest. Gegenüber der Polizei gab die Klägerin an, dass bisher drei Taschen von Hermès und zwei Rolex Uhren fehlen. Bei der Versicherung reichte die Klägerin eine mehrseitige Stehlgutliste mit 64 Einzelpositionen ein. Danach wurden Wertsachen im Wert von mehr als 100.000 € gestohlen und weiterer Hausrat im Wert von knapp 90.000 €. Die Klägerin erklärte gegenüber der Versicherung, dass ihr Mann als angestellter Bauleiter rund 5.000 € netto im Monat verdiene. Sie verdiene als selbständige Immobilienkauffrau netto rund 100.000 € bis 150.000 € im Jahr. Vor der Auskunft wurde sie auf die Folge der (teilweisen) Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.

Aufgrund der umfangreichen Stehlgutliste verlangte die Versicherung Einkommensnachweise von der Klägerin und ihrem Mann. So sollten die Ansprüche vollständig und fallabschließend geprüft werden. Dies verweigerte die Klägerin jedoch mehrfach durch ihre Prozessbevollmächtigten, da es nach ihrer Ansicht dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Sie erteilte lediglich Auskunft über die Anschaffung der Gegenstände und legte entsprechende Quittungen vor. Weitere Informationen könne die Beklagte nur bei Zweifeln hinsichtlich der Finanzierung der Gegenstände einfordern. Die Klägerin verlangte nun klageweise die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 170.000 €, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

Umfang der Auskunftsobliegenheit

Das Gericht hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen könnten darunterfallen. Daraus könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls und die entsprechende Entschädigungsleistung im finanziellen Interesse des Versicherungsnehmers ist. Mit anderen Worten: So kann abgeklärt werden, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat. In einem solchen Fall wäre der Versicherer unter Umständen gemäß § 81 VVG (teilweise) von der Pflicht zur Leistung befreit. Grenzenlose Auskünfte könnten nicht verlangt werden. Ausreichend sei aber, dass die begehrten Auskünfte der Einschätzung des subjektiven Risikos des Versicherers dienlich sein können. Es komme daher auf eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung an.

Dabei liege auf der Hand, dass mit zunehmender Höhe des Stehlgutes auch das Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögensverhältnisse steigt. Dies beinhalte nicht nur Auskünfte zur Anschaffung der fraglichen Gegenstände, da sich Vermögensverhältnisse ändern können. Es komme auf die Klärung der Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an. Auch bei einmal angeschafften Gegenständen könnte etwa aus wirtschaftlichen Gründen das Interesse entstehen, diese wiederzuverwerten. Schon aus diesen Gründen sei ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vermögenssituation im vorliegenden Fall zu bejahen.

Schuldnerregister und Wettscheine

Hier hatte die Beklagte zudem erfahren, dass hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin ein Eintrag im Schuldnerregister bestehe. Danach soll eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sein, was durchaus Zweifel an seiner Einkommenssituation weckt. Das Unternehmen der Klägerin selbst sei auch erst wenige Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls gegründet worden.

Die im Laufe des Rechtsstreits getätigten Angaben reichten zur Erfüllung der Auskunftsobliegenheit nicht aus. Die vorgelegten Wettscheine aus den Jahren 2015 bis 2017 dokumentierten zwar Gewinne, waren aber schon nicht personalisiert. Zudem ließen sich daraus keine Informationen zu Wettverlusten und der konkreten Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Einbruchs entnehmen.

Die vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin aus dem Jahr 2022 sagen ebenfalls nichts über die Vermögenssituation im Jahr 2021 aus. Auch lasse sich aus Eingängen auf dem Geschäftskonto der Klägerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat.

Auch kein Kausalitätsgegenbeweis

Die Klägerin verweigerte auch im Rechtsstreit trotz mehrmaliger Belehrung über die möglichen Folgen die Vorlage weiterer Unterlagen. Damit habe sie auch vorsätzlich gegen die ihr obliegende Auskunftspflicht verstoßen. Das Führen des Kausalitätsgegenbeweises konnte schon deswegen nicht gelingen, da die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrem Ehemann weiterhin unklar sind.

Das Landgericht wies die Klage daher ab. Mit der vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit wurde die beklagte Versicherung frei von ihrer Leistungspflicht.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Es dürfte ein Schockszenario für die Allermeisten sein: In die eigene Wohnung wurde eingebrochen und Wertgegenstände gestohlen.  Gerade bei Vorliegen einer Hausratversicherung geht es im Nachgang darum, herauszufinden, was tatsächlich gestohlen wurde, um den Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen. Um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl ging es auch in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.2023 (Az: 306 O 151/22). Die entscheidende Frage war hier, inwieweit der Versicherungsnehmer Auskünfte erteilen muss, etwa zu den eigenen Vermögensverhältnissen.

Abgeschlossene Hausratversicherung

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Hausrat der von ihr mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung. Die Versicherungssumme betrug 250.000 €, wobei Wertsachen (etwa Gold und Schmuck) bis zu einem Betrag von 100.000 € versichert waren. Laut den Versicherungsbedingungen (AVB) muss der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls alle zumutbaren Untersuchungen zu Ursache und Höhe des Schadens und dem Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers gestatten. Zudem muss der Versicherungsnehmer jede in dieser Hinsicht dienliche Auskunft erteilen, auf Wunsch auch schriftlich. Als Folge einer vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist in den AVB die Leistungsfreiheit des Versicherers geregelt. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung kann die Leistung gekürzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt und die Obliegenheitsverletzung nicht arglistig erfolgte. Die Leistungspflicht bleibt danach bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

Das ist passiert

Am 07.11.2021 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann einen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Die Polizei stellte unter anderem Aufbruchspuren an der Wohnungstür und eine „durchwühlte“ Wohnung fest. Gegenüber der Polizei gab die Klägerin an, dass bisher drei Taschen von Hermès und zwei Rolex Uhren fehlen. Bei der Versicherung reichte die Klägerin eine mehrseitige Stehlgutliste mit 64 Einzelpositionen ein. Danach wurden Wertsachen im Wert von mehr als 100.000 € gestohlen und weiterer Hausrat im Wert von knapp 90.000 €. Die Klägerin erklärte gegenüber der Versicherung, dass ihr Mann als angestellter Bauleiter rund 5.000 € netto im Monat verdiene. Sie verdiene als selbständige Immobilienkauffrau netto rund 100.000 € bis 150.000 € im Jahr. Vor der Auskunft wurde sie auf die Folge der (teilweisen) Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 4 VVG hingewiesen.

Aufgrund der umfangreichen Stehlgutliste verlangte die Versicherung Einkommensnachweise von der Klägerin und ihrem Mann. So sollten die Ansprüche vollständig und fallabschließend geprüft werden. Dies verweigerte die Klägerin jedoch mehrfach durch ihre Prozessbevollmächtigten, da es nach ihrer Ansicht dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Sie erteilte lediglich Auskunft über die Anschaffung der Gegenstände und legte entsprechende Quittungen vor. Weitere Informationen könne die Beklagte nur bei Zweifeln hinsichtlich der Finanzierung der Gegenstände einfordern. Die Klägerin verlangte nun klageweise die Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von rund 170.000 €, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

Umfang der Auskunftsobliegenheit

Das Gericht hielt zunächst fest, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Auch Fragen zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen könnten darunterfallen. Daraus könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eintritt des Versicherungsfalls und die entsprechende Entschädigungsleistung im finanziellen Interesse des Versicherungsnehmers ist. Mit anderen Worten: So kann abgeklärt werden, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherungsnehmer beispielsweise den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat. In einem solchen Fall wäre der Versicherer unter Umständen gemäß § 81 VVG (teilweise) von der Pflicht zur Leistung befreit. Grenzenlose Auskünfte könnten nicht verlangt werden. Ausreichend sei aber, dass die begehrten Auskünfte der Einschätzung des subjektiven Risikos des Versicherers dienlich sein können. Es komme daher auf eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung an.

Dabei liege auf der Hand, dass mit zunehmender Höhe des Stehlgutes auch das Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögensverhältnisse steigt. Dies beinhalte nicht nur Auskünfte zur Anschaffung der fraglichen Gegenstände, da sich Vermögensverhältnisse ändern können. Es komme auf die Klärung der Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an. Auch bei einmal angeschafften Gegenständen könnte etwa aus wirtschaftlichen Gründen das Interesse entstehen, diese wiederzuverwerten. Schon aus diesen Gründen sei ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vermögenssituation im vorliegenden Fall zu bejahen.

Schuldnerregister und Wettscheine

Hier hatte die Beklagte zudem erfahren, dass hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin ein Eintrag im Schuldnerregister bestehe. Danach soll eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sein, was durchaus Zweifel an seiner Einkommenssituation weckt. Das Unternehmen der Klägerin selbst sei auch erst wenige Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls gegründet worden.

Die im Laufe des Rechtsstreits getätigten Angaben reichten zur Erfüllung der Auskunftsobliegenheit nicht aus. Die vorgelegten Wettscheine aus den Jahren 2015 bis 2017 dokumentierten zwar Gewinne, waren aber schon nicht personalisiert. Zudem ließen sich daraus keine Informationen zu Wettverlusten und der konkreten Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Einbruchs entnehmen.

Die vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin aus dem Jahr 2022 sagen ebenfalls nichts über die Vermögenssituation im Jahr 2021 aus. Auch lasse sich aus Eingängen auf dem Geschäftskonto der Klägerin nicht entnehmen, in welchem Umfang sie tatsächlich Gewinne erwirtschaftet hat.

Auch kein Kausalitätsgegenbeweis

Die Klägerin verweigerte auch im Rechtsstreit trotz mehrmaliger Belehrung über die möglichen Folgen die Vorlage weiterer Unterlagen. Damit habe sie auch vorsätzlich gegen die ihr obliegende Auskunftspflicht verstoßen. Das Führen des Kausalitätsgegenbeweises konnte schon deswegen nicht gelingen, da die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrem Ehemann weiterhin unklar sind.

Das Landgericht wies die Klage daher ab. Mit der vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit wurde die beklagte Versicherung frei von ihrer Leistungspflicht.

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