Kann nach einem Verkehrsverstoß der Täter nicht ermittelt werden, greift die zuständige Behörde gerne zum Mittel der Fahrtenbuchauflage. Um eine solche ging es auch in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. In dem Urteil vom 31.05.2023 (Az: 8 A 2361/22) beschäftigte sich das Gericht vor allem mit der Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen vor Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergriffen werden müssen.
Das ist passiert
In der Nacht zum 25.12.2021 wurde mit dem Fahrzeug der Klägerin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung begangen. Auf dem von der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erstellten Tatfoto ist ein junger Mann gut zu erkennen. Den Anfang Januar 2022 von der Behörde an die Klägerin übermittelten Zeugenfragebogen beantwortete diese mit dem Berufen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Dies wiederholte sie auch auf den Hinweis, dass beim Nichtbeantworten der Fragen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geprüft werde. Der Außendienst der Straßenverkehrsbehörde versuchte die Klägerin auch zweimal persönlich zu sprechen und zum Beantworten der Fragen zu bewegen. Der Außendienstmitarbeiter hatte keine Erinnerung mehr darüber, ob und welche darüberhinausgehenden Ermittlungen er im Zuge dessen angestellt hatte.
Nach erneuter Anhörung der Klägerin ordnete die Behörde dann eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten an. Diese betraf das konkrete Fahrzeug der Klägerin, sowie auch etwaige Ersatzfahrzeuge und -kennzeichen. Die Behörde ordnete auch die sofortige Vollziehung des Bescheides an und setzte Kosten fest in Höhe von 106,24 €.
Prozessverlauf
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In der Hauptsache begehrte sie die Aufhebung der Ordnungsverfügung. Sie führte an, der beklagte Kreis hätte zumindest eine Melderegisterauskunft einholen müssen. Dadurch hätte festgestellt werden können, ob eine – auch altersmäßig – in Betracht kommende männliche Person an ihrer Anschrift lebt. Mittels eines Lichtbildabgleichs hätte so ihr jüngerer Sohn als Fahrzeugführer ermittelt werden können. Der Beklagte führte dagegen an, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Täterermittlung sei ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage seien erfüllt. Insbesondere könne aus § 31a StVZO nicht geschlossen werden, dass die zuständige Behörde verpflichtet sei, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung am 25.12.2021 sei nicht möglich gewesen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Zur Unmöglichkeit der Fahrerermittlung
Das OVG entschied nun, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vorliegend nicht gegeben waren. Die Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrers gemäß § 31a StVZO liegt dann vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Dazu gehört in erster Linie die umgehende Benachrichtigung des Fahrzeughalters, damit dieser Fragen hinsichtlich des Fahrers beantworten kann. Die Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitintensive, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Liegen aber mit wenig Aufwand durchführbare Ansätze zur Fahrerermittlung nahe, muss die Behörde diesen auch nachgehen.
Beruft sich ein Fahrzeughalter etwa darauf, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt hätte, sei es regelmäßig nicht unzumutbar, durch eine Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, ob Familienangehörige unter derselben Adresse gemeldet sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein verwertbares Tatfoto die Identifizierung des Täters möglich erscheinen lässt. Bleibe die Melderegisterabfrage erfolglos, sei die Behörde aber nicht verpflichtet, nachzuforschen, welche Angehörigen wo gemeldet sind.
Konkreten Ermittlungsansatz nicht verfolgt
Im vorliegenden Fall habe jedoch ein konkreter Ermittlungsansatz vorgelegen, den die Behörde – auch unter Berücksichtigung ihres Verfahrensermessens – hätte verfolgen müssen. Die Behörde hat nicht versucht, den Fahrzeugführer anhand des sehr deutlichen Fotos zu ermitteln. Aufgrund des Fotos und der näheren Tatumstände sowie auch dem Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte sich der Behörde aufdrängen müssen, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt hatte. Auch das Alter des Fahrers konnte anhand des Fotos eingeschätzt werden. Es hätte ohne nennenswerten Aufwand eine Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen können. So hätte festgestellt werden können, ob zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Familienangehörige, die nach Geschlecht und Alter als Fahrer in Betracht kommen, unter derselben Anschrift wie die Klägerin wohnhaft waren. Im Anschluss hätten sich – wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist – weitere Ermittlungsschritte ergeben.
Das OVG hielt fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anfrage ohne Weiteres gegeben gewesen wären. Grundlage für eine solche Abfrage stellte vorliegend § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung dar. Die Abfrage konnte insbesondere auch hinsichtlich einer nicht namentlich bezeichneten Personengruppe erfolgen, zum Beispiel hinsichtlich der dort gemeldeten männlichen Personen. Auch datenschutzrechtliche Bedenken würden insoweit nicht bestehen. Die Meldeabfrage entspreche sogar der vorgeschlagenen Vorgehensweise zur Fahrerermittlung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Einwände des Beklagten verfangen nicht
Das OVG betonte auch, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, der dafürspricht, das Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht erfolge zu Täuschungszwecken. Gerade im vorliegenden Fall gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Auch der Einwand, ein relativ weiter Personenkreis sei bei Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu überprüfen, verfange nicht. Schließlich dränge sich auch hier lediglich die Möglichkeit auf, dass der Fahrer ein Sohn der Klägerin sein könne. Deswegen hätte geprüft werden müssen, ob eine männliche Person entsprechenden Alters unter der Anschrift der Klägerin gemeldet ist. Die Möglichkeit, dass die Abfrageergebnisse aufgrund einer Vielzahl von in Betracht kommenden Personen nicht weiterführen, bedeuten keine Unmöglichkeit der Fahrerermittlung. Unmöglichkeit liege nicht schon dann vor, wenn die Behörde nur solchen Ermittlungsansätzen nachgegangen ist, die sicher zum Erfolg führen.
Ermittlungsdefizit ursächlich für fehlenden Ermittlungserfolg
Die unterbliebene Meldeabfrage sei ursächlich für den ausgebliebenen Ermittlungserfolg gewesen. Der Fahrzeugführer (der jüngere Sohn der Klägerin) war unter der Anschrift seiner Mutter wohnhaft. Es lag ein Foto vor, auf welchem der Fahrer deutlich zu erkennen war. Laut OVG spreche daher alles dafür, dass eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, hätte die Bußgeldbehörde zunächst die unter der Anschrift der Klägerin wohnhaften Personen ermittelt.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei daher rechtswidrig gewesen. Auch die Kostenfestsetzung könne somit keinen Bestand haben. Das OVG hob die Ordnungsverfügung des Beklagten auf.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.
Kann nach einem Verkehrsverstoß der Täter nicht ermittelt werden, greift die zuständige Behörde gerne zum Mittel der Fahrtenbuchauflage. Um eine solche ging es auch in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. In dem Urteil vom 31.05.2023 (Az: 8 A 2361/22) beschäftigte sich das Gericht vor allem mit der Frage, welche Ermittlungsmaßnahmen vor Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergriffen werden müssen.
Das ist passiert
In der Nacht zum 25.12.2021 wurde mit dem Fahrzeug der Klägerin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung begangen. Auf dem von der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erstellten Tatfoto ist ein junger Mann gut zu erkennen. Den Anfang Januar 2022 von der Behörde an die Klägerin übermittelten Zeugenfragebogen beantwortete diese mit dem Berufen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Dies wiederholte sie auch auf den Hinweis, dass beim Nichtbeantworten der Fragen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geprüft werde. Der Außendienst der Straßenverkehrsbehörde versuchte die Klägerin auch zweimal persönlich zu sprechen und zum Beantworten der Fragen zu bewegen. Der Außendienstmitarbeiter hatte keine Erinnerung mehr darüber, ob und welche darüberhinausgehenden Ermittlungen er im Zuge dessen angestellt hatte.
Nach erneuter Anhörung der Klägerin ordnete die Behörde dann eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten an. Diese betraf das konkrete Fahrzeug der Klägerin, sowie auch etwaige Ersatzfahrzeuge und -kennzeichen. Die Behörde ordnete auch die sofortige Vollziehung des Bescheides an und setzte Kosten fest in Höhe von 106,24 €.
Prozessverlauf
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. In der Hauptsache begehrte sie die Aufhebung der Ordnungsverfügung. Sie führte an, der beklagte Kreis hätte zumindest eine Melderegisterauskunft einholen müssen. Dadurch hätte festgestellt werden können, ob eine – auch altersmäßig – in Betracht kommende männliche Person an ihrer Anschrift lebt. Mittels eines Lichtbildabgleichs hätte so ihr jüngerer Sohn als Fahrzeugführer ermittelt werden können. Der Beklagte führte dagegen an, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin an der Täterermittlung sei ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage seien erfüllt. Insbesondere könne aus § 31a StVZO nicht geschlossen werden, dass die zuständige Behörde verpflichtet sei, bestimmte Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung am 25.12.2021 sei nicht möglich gewesen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Berufung.
Zur Unmöglichkeit der Fahrerermittlung
Das OVG entschied nun, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vorliegend nicht gegeben waren. Die Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrers gemäß § 31a StVZO liegt dann vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Dazu gehört in erster Linie die umgehende Benachrichtigung des Fahrzeughalters, damit dieser Fragen hinsichtlich des Fahrers beantworten kann. Die Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitintensive, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Liegen aber mit wenig Aufwand durchführbare Ansätze zur Fahrerermittlung nahe, muss die Behörde diesen auch nachgehen.
Beruft sich ein Fahrzeughalter etwa darauf, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt hätte, sei es regelmäßig nicht unzumutbar, durch eine Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, ob Familienangehörige unter derselben Adresse gemeldet sind. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein verwertbares Tatfoto die Identifizierung des Täters möglich erscheinen lässt. Bleibe die Melderegisterabfrage erfolglos, sei die Behörde aber nicht verpflichtet, nachzuforschen, welche Angehörigen wo gemeldet sind.
Konkreten Ermittlungsansatz nicht verfolgt
Im vorliegenden Fall habe jedoch ein konkreter Ermittlungsansatz vorgelegen, den die Behörde – auch unter Berücksichtigung ihres Verfahrensermessens – hätte verfolgen müssen. Die Behörde hat nicht versucht, den Fahrzeugführer anhand des sehr deutlichen Fotos zu ermitteln. Aufgrund des Fotos und der näheren Tatumstände sowie auch dem Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte sich der Behörde aufdrängen müssen, dass ein Familienangehöriger das Fahrzeug geführt hatte. Auch das Alter des Fahrers konnte anhand des Fotos eingeschätzt werden. Es hätte ohne nennenswerten Aufwand eine Anfrage bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen können. So hätte festgestellt werden können, ob zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Familienangehörige, die nach Geschlecht und Alter als Fahrer in Betracht kommen, unter derselben Anschrift wie die Klägerin wohnhaft waren. Im Anschluss hätten sich – wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist – weitere Ermittlungsschritte ergeben.
Das OVG hielt fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anfrage ohne Weiteres gegeben gewesen wären. Grundlage für eine solche Abfrage stellte vorliegend § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung dar. Die Abfrage konnte insbesondere auch hinsichtlich einer nicht namentlich bezeichneten Personengruppe erfolgen, zum Beispiel hinsichtlich der dort gemeldeten männlichen Personen. Auch datenschutzrechtliche Bedenken würden insoweit nicht bestehen. Die Meldeabfrage entspreche sogar der vorgeschlagenen Vorgehensweise zur Fahrerermittlung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
Einwände des Beklagten verfangen nicht
Das OVG betonte auch, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, der dafürspricht, das Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht erfolge zu Täuschungszwecken. Gerade im vorliegenden Fall gebe es dafür keine Anhaltspunkte. Auch der Einwand, ein relativ weiter Personenkreis sei bei Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu überprüfen, verfange nicht. Schließlich dränge sich auch hier lediglich die Möglichkeit auf, dass der Fahrer ein Sohn der Klägerin sein könne. Deswegen hätte geprüft werden müssen, ob eine männliche Person entsprechenden Alters unter der Anschrift der Klägerin gemeldet ist. Die Möglichkeit, dass die Abfrageergebnisse aufgrund einer Vielzahl von in Betracht kommenden Personen nicht weiterführen, bedeuten keine Unmöglichkeit der Fahrerermittlung. Unmöglichkeit liege nicht schon dann vor, wenn die Behörde nur solchen Ermittlungsansätzen nachgegangen ist, die sicher zum Erfolg führen.
Ermittlungsdefizit ursächlich für fehlenden Ermittlungserfolg
Die unterbliebene Meldeabfrage sei ursächlich für den ausgebliebenen Ermittlungserfolg gewesen. Der Fahrzeugführer (der jüngere Sohn der Klägerin) war unter der Anschrift seiner Mutter wohnhaft. Es lag ein Foto vor, auf welchem der Fahrer deutlich zu erkennen war. Laut OVG spreche daher alles dafür, dass eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, hätte die Bußgeldbehörde zunächst die unter der Anschrift der Klägerin wohnhaften Personen ermittelt.
Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei daher rechtswidrig gewesen. Auch die Kostenfestsetzung könne somit keinen Bestand haben. Das OVG hob die Ordnungsverfügung des Beklagten auf.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.