Erst seit einigen Jahren haben Hinterbliebene einen Entschädigungsanspruch wegen der Tötung einer besonders nahestehenden Person auch dann, wenn sie selbst keine Gesundheitsschädigung davontragen. Ende des letzten Jahres hatte sich nun auch der Bundesgerichtshof mit Fragen zur Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes auseinanderzusetzen. Die in dem Urteil vom 06.12.2022 (Az: VI ZR 73/21) aufgestellten Kriterien haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Was ist passiert?
Der Vater der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Die volle Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Gegen den Unfallgegner erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung.
Zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin bestand eine enge emotionale Verbundenheit. Die Klägerin war die erste Ansprechpartnerin und verfügte über sämtliche Vollmachten ihres Vaters. Mindestens bis in die Berufungsinstanz litt die Klägerin unter Schlafstörungen, die auch auf den Unfalltod ihres Vaters zurückzuführen sind.
Bisheriger Verlauf
Vorgerichtlich zahlte die Beklagte Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000 € an die Klägerin. Diese verlangte die Zahlung von mindestens weiteren 7.000 €. Die genaue Höhe wurde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht sprach ihr weitere 3.500 € zu, das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz insgesamt weitere 7.000 €.
Zur Begründung führte das OLG unter anderem aus, dass das Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld zwei unterschiedliche Ansprüche seien, die in keinem Stufenverhältnis stünden. Das Hinterbliebenengeld sei in der Höhe unabhängig von dem Schmerzensgeld zu bemessen, das der Klägerin zustünde, wenn ihre erlittenen Beeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschreiten würden. Auch müsse sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes in das europäische Gesamtgefüge der Rechtsprechung zum Hinterbliebenen- und Schmerzensgeld einfügen.
Die Beklagte verlangte mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Teilweise Bestätigung durch BGH
Der BGH bestätigte zunächst, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld zusteht. Die Bemessung der Höhe sei jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst worden.
Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass keine schematische Bemessung vorgenommen werden darf. Vielmehr müsse auf die konkrete seelische Beeinträchtigung und die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Auch sei ähnlich wie bei dem Schmerzensgeld der Ausgleichs- und Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Mit der Entschädigung solle das erlittene seelische Leid wenigstens etwas gelindert werden. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers sei zu berücksichtigen. Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leides ließen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung ziehen.
Der Unterschied zum Schmerzensgeld
Auch handle es sich bei den Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Hinterbliebenenentschädigung um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Während ein Schmerzensgeldanspruch eine eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers voraussetze, sei dies beim Hinterbliebenengeld gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber wollte den Hinterbliebenen für Trauer und seelisches Leid unter der Schwelle zur Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung geben. Dementsprechend werde bei diesem Anspruch an die Verletzung eines fremden Rechtsguts angeknüpft, namentlich die Tötung der besonders nahestehenden Person. Der in dem Gesetzentwurf genannte Betrag von 10.000 € sei nur als Orientierungshilfe bei der Bemessung zu verstehen. Von dem Betrag könne daher im Einzelfall nach oben und unten abgewichen werden und stelle keinesfalls eine Obergrenze dar.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts
Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen ist, das Hinterbliebenengeld sei im Ausgangspunkt nicht geringer anzusetzen als ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch, gehe dies fehl. Der Gesetzentwurf zur Einführung des Hinterbliebenengeldanspruchs enthalte den Hinweis, dass die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zur Orientierung dienen könne. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung voraussetze. Im Regelfall müsse der Entschädigungsbetrag danach hinter dem zurückbleiben, was im Falle einer Gesundheitsverletzung als Schmerzensgeld angemessen wäre. Die Wahrung dieses Abstandsgebots obliege in Art und Weise dem jeweiligen Tatrichter.
Rechtsfehlerhaft sei zudem das Erfordernis des Einfügens der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung in die europäische Rechtsprechung. Die „angemessene Höhe“ könne nur im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Deutschland und die deutsche Gesamtrechtsordnung bestimmt werden. Ein Vergleich mit dem Recht anderer Länder sei zudem nur aussagekräftig, wenn die gesamte Rechtsordnung der Vergleichsgegenstand ist. Die isolierte Betrachtung einzelner Schadenspositionen und Regulierungsaspekte sei daher nicht zielführend.
Ausgang des Rechtsstreits
Der BGH hob aus diesen Gründen das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Im Termin zur erneuten Verhandlung im März 2023 kam es zu einer vergleichsweisen Einigung der Parteien. Die Beklagte verpflichtete sich dabei, weitere 5.000 € Hinterbliebenengeld zu zahlen, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 8.000 €.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.
Erst seit einigen Jahren haben Hinterbliebene einen Entschädigungsanspruch wegen der Tötung einer besonders nahestehenden Person auch dann, wenn sie selbst keine Gesundheitsschädigung davontragen. Ende des letzten Jahres hatte sich nun auch der Bundesgerichtshof mit Fragen zur Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes auseinanderzusetzen. Die in dem Urteil vom 06.12.2022 (Az: VI ZR 73/21) aufgestellten Kriterien haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Was ist passiert?
Der Vater der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Die volle Haftung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Gegen den Unfallgegner erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung.
Zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin bestand eine enge emotionale Verbundenheit. Die Klägerin war die erste Ansprechpartnerin und verfügte über sämtliche Vollmachten ihres Vaters. Mindestens bis in die Berufungsinstanz litt die Klägerin unter Schlafstörungen, die auch auf den Unfalltod ihres Vaters zurückzuführen sind.
Bisheriger Verlauf
Vorgerichtlich zahlte die Beklagte Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.000 € an die Klägerin. Diese verlangte die Zahlung von mindestens weiteren 7.000 €. Die genaue Höhe wurde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Landgericht sprach ihr weitere 3.500 € zu, das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz insgesamt weitere 7.000 €.
Zur Begründung führte das OLG unter anderem aus, dass das Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld zwei unterschiedliche Ansprüche seien, die in keinem Stufenverhältnis stünden. Das Hinterbliebenengeld sei in der Höhe unabhängig von dem Schmerzensgeld zu bemessen, das der Klägerin zustünde, wenn ihre erlittenen Beeinträchtigungen die Schwelle zur Gesundheitsverletzung überschreiten würden. Auch müsse sich die Höhe des Hinterbliebenengeldes in das europäische Gesamtgefüge der Rechtsprechung zum Hinterbliebenen- und Schmerzensgeld einfügen.
Die Beklagte verlangte mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Teilweise Bestätigung durch BGH
Der BGH bestätigte zunächst, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld zusteht. Die Bemessung der Höhe sei jedoch von Rechtsfehlern beeinflusst worden.
Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass keine schematische Bemessung vorgenommen werden darf. Vielmehr müsse auf die konkrete seelische Beeinträchtigung und die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Auch sei ähnlich wie bei dem Schmerzensgeld der Ausgleichs- und Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Mit der Entschädigung solle das erlittene seelische Leid wenigstens etwas gelindert werden. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers sei zu berücksichtigen. Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leides ließen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung ziehen.
Der Unterschied zum Schmerzensgeld
Auch handle es sich bei den Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Hinterbliebenenentschädigung um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute. Während ein Schmerzensgeldanspruch eine eigene Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers voraussetze, sei dies beim Hinterbliebenengeld gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber wollte den Hinterbliebenen für Trauer und seelisches Leid unter der Schwelle zur Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf angemessene Entschädigung geben. Dementsprechend werde bei diesem Anspruch an die Verletzung eines fremden Rechtsguts angeknüpft, namentlich die Tötung der besonders nahestehenden Person. Der in dem Gesetzentwurf genannte Betrag von 10.000 € sei nur als Orientierungshilfe bei der Bemessung zu verstehen. Von dem Betrag könne daher im Einzelfall nach oben und unten abgewichen werden und stelle keinesfalls eine Obergrenze dar.
Rechtsfehler des Berufungsgerichts
Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen ist, das Hinterbliebenengeld sei im Ausgangspunkt nicht geringer anzusetzen als ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch, gehe dies fehl. Der Gesetzentwurf zur Einführung des Hinterbliebenengeldanspruchs enthalte den Hinweis, dass die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden zur Orientierung dienen könne. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine Rechtsgutsverletzung voraussetze. Im Regelfall müsse der Entschädigungsbetrag danach hinter dem zurückbleiben, was im Falle einer Gesundheitsverletzung als Schmerzensgeld angemessen wäre. Die Wahrung dieses Abstandsgebots obliege in Art und Weise dem jeweiligen Tatrichter.
Rechtsfehlerhaft sei zudem das Erfordernis des Einfügens der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung in die europäische Rechtsprechung. Die „angemessene Höhe“ könne nur im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Deutschland und die deutsche Gesamtrechtsordnung bestimmt werden. Ein Vergleich mit dem Recht anderer Länder sei zudem nur aussagekräftig, wenn die gesamte Rechtsordnung der Vergleichsgegenstand ist. Die isolierte Betrachtung einzelner Schadenspositionen und Regulierungsaspekte sei daher nicht zielführend.
Ausgang des Rechtsstreits
Der BGH hob aus diesen Gründen das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Im Termin zur erneuten Verhandlung im März 2023 kam es zu einer vergleichsweisen Einigung der Parteien. Die Beklagte verpflichtete sich dabei, weitere 5.000 € Hinterbliebenengeld zu zahlen, insgesamt also einen Betrag in Höhe von 8.000 €.
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