Wir bleiben beim besten Freund des Menschen und den Gefahren beim Spazierenführen eines Hundes. Das Landgericht Coburg hatte in einem Verfahren (Az: 22 O 718/19) zu entscheiden, ob die Tierhalterhaftung auch greift, wenn jemand aus Gefälligkeit mit dem Nachbarshund spazieren geht und sich dabei verletzt.
Das ist passiert
Die Klägerin führte seit mehreren Jahren den Hund ihres Nachbarn aus, weil dieser schichtdienstbedingt nicht regelmäßig dazu kam. Der Nachbar wurde so entlastet und die Klägerin hatte Freude an den Spaziergängen mit dem lieben und ruhigen Tier. Bei einem Abendspaziergang in der Dämmerung entdeckte der Hund jedoch eine Katze und wollte ihr nachlaufen. Die Klägerin wurde davon überrascht und stürzte durch den plötzlichen Ruck an der Leine. Sie fiel mit ihrer Schulter auf die Bordsteinkante und verletzte sich schwer. Sie musste operiert werden und ist trotz Physiotherapie dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Auch ihren Haushalt kann sie nicht mehr wie gewohnt führen.
Die Klägerin verlangte daraufhin von ihrem Nachbarn als Hundehalter Schadensersatz.
Tierhalterhaftung greift
Das LG stellte in seiner Entscheidung zunächst heraus, dass ein Anspruch gegen den Nachbarn dem Grunde nach bestehe. Die Verletzungen seien unzweifelhaft durch das jagdgetriebene Verhalten des Hundes verursacht worden, die typische Tiergefahr habe sich realisiert.
Es liege auch kein Handeln auf eigene Gefahr vor mit der Folge des Verzichts auf die Tierhalterhaftung. Dies könne gegebenenfalls angenommen werden bei der Übernahme der Ausbildung eines „scharfen“ Hundes, nicht aber beim Ausführen eines ansonsten lieben und ruhigen Tieres.
Ein Verzicht könne auch nicht aus dem Ausführen aus Gefälligkeit folgen. Die Parteien hätten hiermit zwar keine rechtliche Verbindlichkeit eingehen wollen, Ansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung würden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Klägerin trifft Mitverschulden
Das LG nahm aber auch an, dass die Klägerin den Unfall zumindest zum Teil selbst verschuldet hat. Gerade beim Ausführen in der Dämmerung hätte sie damit rechnen müssen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend unvermittelt losrennt. Beim Aufwenden der erforderlichen Konzentration und Sorgfalt hätte die Klägerin die Leine im sicheren Stand entweder fester halten oder früher loslassen können. Der Sturz hätte so vermieden werden können.
Unter Zugrundelegung dieses Mitverschuldens musste der Tierhalter daher nur die Hälfte des Schadens der Klägerin ersetzen.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.
Wir bleiben beim besten Freund des Menschen und den Gefahren beim Spazierenführen eines Hundes. Das Landgericht Coburg hatte in einem Verfahren (Az: 22 O 718/19) zu entscheiden, ob die Tierhalterhaftung auch greift, wenn jemand aus Gefälligkeit mit dem Nachbarshund spazieren geht und sich dabei verletzt.
Das ist passiert
Die Klägerin führte seit mehreren Jahren den Hund ihres Nachbarn aus, weil dieser schichtdienstbedingt nicht regelmäßig dazu kam. Der Nachbar wurde so entlastet und die Klägerin hatte Freude an den Spaziergängen mit dem lieben und ruhigen Tier. Bei einem Abendspaziergang in der Dämmerung entdeckte der Hund jedoch eine Katze und wollte ihr nachlaufen. Die Klägerin wurde davon überrascht und stürzte durch den plötzlichen Ruck an der Leine. Sie fiel mit ihrer Schulter auf die Bordsteinkante und verletzte sich schwer. Sie musste operiert werden und ist trotz Physiotherapie dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Auch ihren Haushalt kann sie nicht mehr wie gewohnt führen.
Die Klägerin verlangte daraufhin von ihrem Nachbarn als Hundehalter Schadensersatz.
Tierhalterhaftung greift
Das LG stellte in seiner Entscheidung zunächst heraus, dass ein Anspruch gegen den Nachbarn dem Grunde nach bestehe. Die Verletzungen seien unzweifelhaft durch das jagdgetriebene Verhalten des Hundes verursacht worden, die typische Tiergefahr habe sich realisiert.
Es liege auch kein Handeln auf eigene Gefahr vor mit der Folge des Verzichts auf die Tierhalterhaftung. Dies könne gegebenenfalls angenommen werden bei der Übernahme der Ausbildung eines „scharfen“ Hundes, nicht aber beim Ausführen eines ansonsten lieben und ruhigen Tieres.
Ein Verzicht könne auch nicht aus dem Ausführen aus Gefälligkeit folgen. Die Parteien hätten hiermit zwar keine rechtliche Verbindlichkeit eingehen wollen, Ansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung würden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Klägerin trifft Mitverschulden
Das LG nahm aber auch an, dass die Klägerin den Unfall zumindest zum Teil selbst verschuldet hat. Gerade beim Ausführen in der Dämmerung hätte sie damit rechnen müssen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend unvermittelt losrennt. Beim Aufwenden der erforderlichen Konzentration und Sorgfalt hätte die Klägerin die Leine im sicheren Stand entweder fester halten oder früher loslassen können. Der Sturz hätte so vermieden werden können.
Unter Zugrundelegung dieses Mitverschuldens musste der Tierhalter daher nur die Hälfte des Schadens der Klägerin ersetzen.
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