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Die „unerwartete und schwere Erkrankung“

Die „unerwartete und schwere Erkrankung“

Die Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ kennen vermutlich alle, die schon einmal eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen haben. Für solche Fälle soll mit Abschluss der Versicherung verhindert werden, dass man auf den Reisekosten sitzen bleibt. Doch was ist damit genau gemeint? Und ist die Formulierung überhaupt zulässig, insbesondere hinreichend verständlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung? Damit hat sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.10.2022 (Az: IV ZR 185/20) auseinandergesetzt.

Worum geht es?

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein – begehrt die Unterlassung der Verwendung der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Klauseln einer Reiseversicherung der Beklagten. Die Beklagte ist das dahinterstehende Versicherungsunternehmen.

In den Versicherungsbedingungen kommt die Formulierung der „unerwarteten und schweren“ Erkrankung an verschiedenen Stellen vor. Zu finden ist sie etwa bei der Beschreibung der versicherten Ereignisse sowie auch bei der Regelung einer Selbstbeteiligung. In den Bedingungen ist auch eine Klausel zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes enthalten. Der Kläger meint, dass die Klauseln mit dieser Formulierung gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Der Kläger wollte daher gerichtlich durchsetzen, dass die Beklagte die Klausel „unerwartete oder schwere“ oder inhaltsgleiche Klauseln künftig nicht mehr verwendet. Zudem sollte es die Beklagte gegenüber Verbrauchern unterlassen, sich bei schon abgeschlossenen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchs-Versicherungsverträgen auf diese Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der Kläger begehrte mit der Revision im Wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Begründung des OLG

Das OLG hatte in seiner Entscheidung offengelassen, ob die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen. Denn selbst bei Vornahme einer Inhaltskontrolle sei bei den Klauseln keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Es liege weder ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG vor, noch eine Vertragszweckgefährdung. Auch seien die Klauseln nicht überraschend, sodass sie aus diesem Grund nicht Vertragsbestandteil wären. Das in jedem Fall – auch bei Hauptleistungsversprechen – geltende Transparenzgebot sei hier nicht verletzt. Die Klauseln ließen hinreichend klar und verständlich erkennen, was damit gemeint ist und für was Versicherungsschutz bestehen soll.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich im Ergebnis der Entscheidung des OLG angeschlossen. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass die Klauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Eine solche wird nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei Klauseln vorgenommen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, ohne deren Vorliegen also ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

Unerwartete und schwere Erkrankung als Leistungsbezeichnung

Bei den vorliegenden Klauseln handle es sich um solche (Haupt-)Leistungsbezeichnungen. Die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere seien keine Einschränkung des Merkmals der „Erkrankung“. Die Erkrankung bilde nicht für sich allein den innersten Kern der Leistungsbeschreibung. Den Vertragsparteien stehe es nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass der Versicherer nicht bei jeder Erkrankung Versicherungsschutz gewährt. In dem Fall müsste der Versicherer zudem unabhängig davon leisten, ob die Erkrankung dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Dem widerspräche, dass ein Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bietet. Dies dürfte auch der Vorstellung der Versicherungsnehmer entsprechen, zumal auch in den Versicherungsbedingungen noch ausdrücklich Einschränkungen des Versicherungsschutzes umschrieben werden.  

Keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen

Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere des VVG, liege hier auch nicht vor. Zum einen werde die Beklagte im Falle einer „erwarteten“ Erkrankung nicht von ihrer Hauptleistung frei. Denn die Leistung sei ohnehin nur für „unerwartete“ Erkrankungen versprochen worden. Für „erwartete“ Erkrankungen habe sie daher kein Risiko übernommen. Eine dahingehende Risikoabschätzung sei somit nicht erforderlich und eine Abweichung von den §§ 19 ff. VVG nicht erkennbar.

Klausel auch transparent

Die Formulierung ist nach Ansicht des BGH auch hinreichend transparent. Der BGH hat betont, dass die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln nur im Rahmen des Möglichen besteht. Es sei nicht erforderlich, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen auftreten können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot könne nicht bereits bejaht werden, wenn die Bedingungen noch klarer hätten formuliert werden können.

Eine unerwartete Erkrankung wird allgemein als plötzliche, überraschende Erkrankung verstanden. Für die Beurteilung, wann eine solche vorliegt, sei allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Versicherungsnehmers abzustellen. Denn für diesen sei – auch anhand der Prämiengestaltung – erkennbar, dass der Versicherer nur für unvorhergesehene Erkrankungen Versicherungsschutz bieten möchte. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer falle hierunter ohne Weiteres auch der unvorhergesehene Schub oder die schlechte Entwicklung einer Dauererkrankung. Dies ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind danach nämlich Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde damit klar, dass für Schübe oder Verschlechterungen von Dauererkrankungen – die genannte Einschränkung ausgenommen – Versicherungsschutz besteht.

Auch das Merkmal der „schweren“ Erkrankung sei hinreichend verständlich. Der Versicherungsnehmer werde dabei regelmäßig die Unterscheidung zwischen schweren und leichten Erkrankungen vornehmen. Dabei sei auch klar, dass diese Unterscheidung anhand objektiver Kriterien erfolgen müsse, insbesondere daran, inwieweit die Erkrankung objektiv auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten Auswirkungen haben kann.

Aus diesen Gründen hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ kennen vermutlich alle, die schon einmal eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen haben. Für solche Fälle soll mit Abschluss der Versicherung verhindert werden, dass man auf den Reisekosten sitzen bleibt. Doch was ist damit genau gemeint? Und ist die Formulierung überhaupt zulässig, insbesondere hinreichend verständlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung? Damit hat sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.10.2022 (Az: IV ZR 185/20) auseinandergesetzt.

Worum geht es?

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein – begehrt die Unterlassung der Verwendung der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Klauseln einer Reiseversicherung der Beklagten. Die Beklagte ist das dahinterstehende Versicherungsunternehmen.

In den Versicherungsbedingungen kommt die Formulierung der „unerwarteten und schweren“ Erkrankung an verschiedenen Stellen vor. Zu finden ist sie etwa bei der Beschreibung der versicherten Ereignisse sowie auch bei der Regelung einer Selbstbeteiligung. In den Bedingungen ist auch eine Klausel zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes enthalten. Der Kläger meint, dass die Klauseln mit dieser Formulierung gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Der Kläger wollte daher gerichtlich durchsetzen, dass die Beklagte die Klausel „unerwartete oder schwere“ oder inhaltsgleiche Klauseln künftig nicht mehr verwendet. Zudem sollte es die Beklagte gegenüber Verbrauchern unterlassen, sich bei schon abgeschlossenen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchs-Versicherungsverträgen auf diese Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der Kläger begehrte mit der Revision im Wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Begründung des OLG

Das OLG hatte in seiner Entscheidung offengelassen, ob die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen. Denn selbst bei Vornahme einer Inhaltskontrolle sei bei den Klauseln keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Es liege weder ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG vor, noch eine Vertragszweckgefährdung. Auch seien die Klauseln nicht überraschend, sodass sie aus diesem Grund nicht Vertragsbestandteil wären. Das in jedem Fall – auch bei Hauptleistungsversprechen – geltende Transparenzgebot sei hier nicht verletzt. Die Klauseln ließen hinreichend klar und verständlich erkennen, was damit gemeint ist und für was Versicherungsschutz bestehen soll.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich im Ergebnis der Entscheidung des OLG angeschlossen. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass die Klauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Eine solche wird nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei Klauseln vorgenommen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, ohne deren Vorliegen also ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

Unerwartete und schwere Erkrankung als Leistungsbezeichnung

Bei den vorliegenden Klauseln handle es sich um solche (Haupt-)Leistungsbezeichnungen. Die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere seien keine Einschränkung des Merkmals der „Erkrankung“. Die Erkrankung bilde nicht für sich allein den innersten Kern der Leistungsbeschreibung. Den Vertragsparteien stehe es nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass der Versicherer nicht bei jeder Erkrankung Versicherungsschutz gewährt. In dem Fall müsste der Versicherer zudem unabhängig davon leisten, ob die Erkrankung dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Dem widerspräche, dass ein Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bietet. Dies dürfte auch der Vorstellung der Versicherungsnehmer entsprechen, zumal auch in den Versicherungsbedingungen noch ausdrücklich Einschränkungen des Versicherungsschutzes umschrieben werden.  

Keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen

Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere des VVG, liege hier auch nicht vor. Zum einen werde die Beklagte im Falle einer „erwarteten“ Erkrankung nicht von ihrer Hauptleistung frei. Denn die Leistung sei ohnehin nur für „unerwartete“ Erkrankungen versprochen worden. Für „erwartete“ Erkrankungen habe sie daher kein Risiko übernommen. Eine dahingehende Risikoabschätzung sei somit nicht erforderlich und eine Abweichung von den §§ 19 ff. VVG nicht erkennbar.

Klausel auch transparent

Die Formulierung ist nach Ansicht des BGH auch hinreichend transparent. Der BGH hat betont, dass die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln nur im Rahmen des Möglichen besteht. Es sei nicht erforderlich, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen auftreten können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot könne nicht bereits bejaht werden, wenn die Bedingungen noch klarer hätten formuliert werden können.

Eine unerwartete Erkrankung wird allgemein als plötzliche, überraschende Erkrankung verstanden. Für die Beurteilung, wann eine solche vorliegt, sei allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Versicherungsnehmers abzustellen. Denn für diesen sei – auch anhand der Prämiengestaltung – erkennbar, dass der Versicherer nur für unvorhergesehene Erkrankungen Versicherungsschutz bieten möchte. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer falle hierunter ohne Weiteres auch der unvorhergesehene Schub oder die schlechte Entwicklung einer Dauererkrankung. Dies ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind danach nämlich Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde damit klar, dass für Schübe oder Verschlechterungen von Dauererkrankungen – die genannte Einschränkung ausgenommen – Versicherungsschutz besteht.

Auch das Merkmal der „schweren“ Erkrankung sei hinreichend verständlich. Der Versicherungsnehmer werde dabei regelmäßig die Unterscheidung zwischen schweren und leichten Erkrankungen vornehmen. Dabei sei auch klar, dass diese Unterscheidung anhand objektiver Kriterien erfolgen müsse, insbesondere daran, inwieweit die Erkrankung objektiv auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten Auswirkungen haben kann.

Aus diesen Gründen hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.

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Worum geht es?

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein – begehrt die Unterlassung der Verwendung der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Klauseln einer Reiseversicherung der Beklagten. Die Beklagte ist das dahinterstehende Versicherungsunternehmen.

In den Versicherungsbedingungen kommt die Formulierung der „unerwarteten und schweren“ Erkrankung an verschiedenen Stellen vor. Zu finden ist sie etwa bei der Beschreibung der versicherten Ereignisse sowie auch bei der Regelung einer Selbstbeteiligung. In den Bedingungen ist auch eine Klausel zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes enthalten. Der Kläger meint, dass die Klauseln mit dieser Formulierung gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Der Kläger wollte daher gerichtlich durchsetzen, dass die Beklagte die Klausel „unerwartete oder schwere“ oder inhaltsgleiche Klauseln künftig nicht mehr verwendet. Zudem sollte es die Beklagte gegenüber Verbrauchern unterlassen, sich bei schon abgeschlossenen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchs-Versicherungsverträgen auf diese Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der Kläger begehrte mit der Revision im Wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Begründung des OLG

Das OLG hatte in seiner Entscheidung offengelassen, ob die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen. Denn selbst bei Vornahme einer Inhaltskontrolle sei bei den Klauseln keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Es liege weder ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG vor, noch eine Vertragszweckgefährdung. Auch seien die Klauseln nicht überraschend, sodass sie aus diesem Grund nicht Vertragsbestandteil wären. Das in jedem Fall – auch bei Hauptleistungsversprechen – geltende Transparenzgebot sei hier nicht verletzt. Die Klauseln ließen hinreichend klar und verständlich erkennen, was damit gemeint ist und für was Versicherungsschutz bestehen soll.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich im Ergebnis der Entscheidung des OLG angeschlossen. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass die Klauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Eine solche wird nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei Klauseln vorgenommen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, ohne deren Vorliegen also ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

Unerwartete und schwere Erkrankung als Leistungsbezeichnung

Bei den vorliegenden Klauseln handle es sich um solche (Haupt-)Leistungsbezeichnungen. Die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere seien keine Einschränkung des Merkmals der „Erkrankung“. Die Erkrankung bilde nicht für sich allein den innersten Kern der Leistungsbeschreibung. Den Vertragsparteien stehe es nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass der Versicherer nicht bei jeder Erkrankung Versicherungsschutz gewährt. In dem Fall müsste der Versicherer zudem unabhängig davon leisten, ob die Erkrankung dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Dem widerspräche, dass ein Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bietet. Dies dürfte auch der Vorstellung der Versicherungsnehmer entsprechen, zumal auch in den Versicherungsbedingungen noch ausdrücklich Einschränkungen des Versicherungsschutzes umschrieben werden.  

Keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen

Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere des VVG, liege hier auch nicht vor. Zum einen werde die Beklagte im Falle einer „erwarteten“ Erkrankung nicht von ihrer Hauptleistung frei. Denn die Leistung sei ohnehin nur für „unerwartete“ Erkrankungen versprochen worden. Für „erwartete“ Erkrankungen habe sie daher kein Risiko übernommen. Eine dahingehende Risikoabschätzung sei somit nicht erforderlich und eine Abweichung von den §§ 19 ff. VVG nicht erkennbar.

Klausel auch transparent

Die Formulierung ist nach Ansicht des BGH auch hinreichend transparent. Der BGH hat betont, dass die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln nur im Rahmen des Möglichen besteht. Es sei nicht erforderlich, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen auftreten können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot könne nicht bereits bejaht werden, wenn die Bedingungen noch klarer hätten formuliert werden können.

Eine unerwartete Erkrankung wird allgemein als plötzliche, überraschende Erkrankung verstanden. Für die Beurteilung, wann eine solche vorliegt, sei allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Versicherungsnehmers abzustellen. Denn für diesen sei – auch anhand der Prämiengestaltung – erkennbar, dass der Versicherer nur für unvorhergesehene Erkrankungen Versicherungsschutz bieten möchte. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer falle hierunter ohne Weiteres auch der unvorhergesehene Schub oder die schlechte Entwicklung einer Dauererkrankung. Dies ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind danach nämlich Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde damit klar, dass für Schübe oder Verschlechterungen von Dauererkrankungen – die genannte Einschränkung ausgenommen – Versicherungsschutz besteht.

Auch das Merkmal der „schweren“ Erkrankung sei hinreichend verständlich. Der Versicherungsnehmer werde dabei regelmäßig die Unterscheidung zwischen schweren und leichten Erkrankungen vornehmen. Dabei sei auch klar, dass diese Unterscheidung anhand objektiver Kriterien erfolgen müsse, insbesondere daran, inwieweit die Erkrankung objektiv auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten Auswirkungen haben kann.

Aus diesen Gründen hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ kennen vermutlich alle, die schon einmal eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen haben. Für solche Fälle soll mit Abschluss der Versicherung verhindert werden, dass man auf den Reisekosten sitzen bleibt. Doch was ist damit genau gemeint? Und ist die Formulierung überhaupt zulässig, insbesondere hinreichend verständlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung? Damit hat sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 19.10.2022 (Az: IV ZR 185/20) auseinandergesetzt.

Worum geht es?

Der Kläger – ein Verbraucherschutzverein – begehrt die Unterlassung der Verwendung der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Klauseln einer Reiseversicherung der Beklagten. Die Beklagte ist das dahinterstehende Versicherungsunternehmen.

In den Versicherungsbedingungen kommt die Formulierung der „unerwarteten und schweren“ Erkrankung an verschiedenen Stellen vor. Zu finden ist sie etwa bei der Beschreibung der versicherten Ereignisse sowie auch bei der Regelung einer Selbstbeteiligung. In den Bedingungen ist auch eine Klausel zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes enthalten. Der Kläger meint, dass die Klauseln mit dieser Formulierung gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Der Kläger wollte daher gerichtlich durchsetzen, dass die Beklagte die Klausel „unerwartete oder schwere“ oder inhaltsgleiche Klauseln künftig nicht mehr verwendet. Zudem sollte es die Beklagte gegenüber Verbrauchern unterlassen, sich bei schon abgeschlossenen Reiserücktritts- oder Reiseabbruchs-Versicherungsverträgen auf diese Klauseln zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. In der Berufungsinstanz hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Der Kläger begehrte mit der Revision im Wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Begründung des OLG

Das OLG hatte in seiner Entscheidung offengelassen, ob die Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen. Denn selbst bei Vornahme einer Inhaltskontrolle sei bei den Klauseln keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen. Es liege weder ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der §§ 19 ff. VVG vor, noch eine Vertragszweckgefährdung. Auch seien die Klauseln nicht überraschend, sodass sie aus diesem Grund nicht Vertragsbestandteil wären. Das in jedem Fall – auch bei Hauptleistungsversprechen – geltende Transparenzgebot sei hier nicht verletzt. Die Klauseln ließen hinreichend klar und verständlich erkennen, was damit gemeint ist und für was Versicherungsschutz bestehen soll.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich im Ergebnis der Entscheidung des OLG angeschlossen. Dabei hat er zunächst klargestellt, dass die Klauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Eine solche wird nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei Klauseln vorgenommen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen, ohne deren Vorliegen also ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

Unerwartete und schwere Erkrankung als Leistungsbezeichnung

Bei den vorliegenden Klauseln handle es sich um solche (Haupt-)Leistungsbezeichnungen. Die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere seien keine Einschränkung des Merkmals der „Erkrankung“. Die Erkrankung bilde nicht für sich allein den innersten Kern der Leistungsbeschreibung. Den Vertragsparteien stehe es nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Dies gelte auch für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz und damit ebenfalls für die versicherten Ereignisse. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass der Versicherer nicht bei jeder Erkrankung Versicherungsschutz gewährt. In dem Fall müsste der Versicherer zudem unabhängig davon leisten, ob die Erkrankung dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt war. Dem widerspräche, dass ein Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse bietet. Dies dürfte auch der Vorstellung der Versicherungsnehmer entsprechen, zumal auch in den Versicherungsbedingungen noch ausdrücklich Einschränkungen des Versicherungsschutzes umschrieben werden.  

Keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen

Eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen, insbesondere des VVG, liege hier auch nicht vor. Zum einen werde die Beklagte im Falle einer „erwarteten“ Erkrankung nicht von ihrer Hauptleistung frei. Denn die Leistung sei ohnehin nur für „unerwartete“ Erkrankungen versprochen worden. Für „erwartete“ Erkrankungen habe sie daher kein Risiko übernommen. Eine dahingehende Risikoabschätzung sei somit nicht erforderlich und eine Abweichung von den §§ 19 ff. VVG nicht erkennbar.

Klausel auch transparent

Die Formulierung ist nach Ansicht des BGH auch hinreichend transparent. Der BGH hat betont, dass die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Formulierung der Klauseln nur im Rahmen des Möglichen besteht. Es sei nicht erforderlich, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keine Zweifelsfragen auftreten können. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot könne nicht bereits bejaht werden, wenn die Bedingungen noch klarer hätten formuliert werden können.

Eine unerwartete Erkrankung wird allgemein als plötzliche, überraschende Erkrankung verstanden. Für die Beurteilung, wann eine solche vorliegt, sei allein auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Versicherungsnehmers abzustellen. Denn für diesen sei – auch anhand der Prämiengestaltung – erkennbar, dass der Versicherer nur für unvorhergesehene Erkrankungen Versicherungsschutz bieten möchte. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer falle hierunter ohne Weiteres auch der unvorhergesehene Schub oder die schlechte Entwicklung einer Dauererkrankung. Dies ergebe sich insbesondere im Zusammenhang mit den Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nicht versichert sind danach nämlich Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde damit klar, dass für Schübe oder Verschlechterungen von Dauererkrankungen – die genannte Einschränkung ausgenommen – Versicherungsschutz besteht.

Auch das Merkmal der „schweren“ Erkrankung sei hinreichend verständlich. Der Versicherungsnehmer werde dabei regelmäßig die Unterscheidung zwischen schweren und leichten Erkrankungen vornehmen. Dabei sei auch klar, dass diese Unterscheidung anhand objektiver Kriterien erfolgen müsse, insbesondere daran, inwieweit die Erkrankung objektiv auf die Durchführung einer Reise wie der versicherten Auswirkungen haben kann.

Aus diesen Gründen hat der BGH die Revision des Klägers zurückgewiesen.

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