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Die unfallbedingte Primärverletzung

Die unfallbedingte Primärverletzung

Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind die Fragen des Vorliegens einer Rechtsgutsverletzung und der Ursächlichkeit des Unfalls wesentlich. Teilweise ist es schwierig zu beurteilen, wann eine Verletzung dem Schädiger noch zugerechnet werden kann. Der BGH hatte in einer Verkehrsunfallsache unter anderem diese Fragen zu entscheiden (Urteil vom 26.07.2022, Az: VI ZR 58/21).

Was geschah?

Die Klägerin stand im November 2015 mit ihrem Kfz an einer Kreuzung als ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten hinten auffuhr. Die Airbags des Fahrzeugs öffneten sich nicht, die Klägerin stieß auch nirgendwo im Auto an. Ein Sachverständiger gab als kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung später 4 km/h, als kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung etwa 11 m/s² an. Bis zu diesem Vorfall war die Klägerin noch nicht bei einem Unfall verletzt worden und frei von Beschwerden. Eine Freundin von ihr war jedoch bei einem Verkehrsunfall verstorben. Zudem war die Klägerin auch Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Todesopfern.

Unmittelbar nach dem Unfall litt die Klägerin an Kopfschmerzen. Aufgrund von hinzukommender Übelkeit ging sie am Abend ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man bei ihr eine HWS-Distorsion 2. Grades und Verhärtungen der Nackenmuskulatur. Wegen der ausstrahlenden und anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie zunächst für drei Tage krankgeschrieben. Einige Tage später wurde sie deswegen erneut krankgeschrieben und erhielt Schmerzmittel sowie ein Muskelrelaxans. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die HWS-Distorsion sehr wahrscheinlich nicht durch den Unfall verursacht wurde. Vielmehr hätten die Vorerfahrungen der Klägerin, an welche sie mit dem Unfall erinnert wurde, die körperlichen Beschwerden verursacht.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 €. In den ersten beiden Instanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren nun weiter.

Unklare Begründung des Berufungsurteils

Mit der Revision wurde nicht angegriffen, dass die HWS-Distorsion nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz liege jedoch mit den Kopfschmerzen und der Übelkeit eine unfallbedingte Primärverletzung vor. Der BGH stellte zunächst heraus, dass unklar sei, ob die Berufungsinstanz bereits das Vorliegen einer Primärverletzung oder die Ursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung als nicht gegeben ansehe. Beides liege hier jedoch vor. Mit dieser Begründung könne ein Schmerzensgeldanspruch daher nicht verneint werden.

Primär- und Sekundärverletzung

Als Primärverletzung bezeichnet man die für die Erfüllung der Haftungstatbestände (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVO) erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ein kausalitätsbezogenes Element sei in diesem Merkmal schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht enthalten. Ob die Verletzung durch eine Handlung des Schädigers verursacht wurde, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen. Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei hier allein bedeutsam, ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung festgestellt werden kann. Dies sei weit auszulegen, jeder Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit sei umfasst. Daher stellten auch die aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit eine Primärverletzung dar.

Bei Sekundärverletzungen handle es sich dagegen um auf die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführende Folgeschäden. Eine Sekundärverletzung könne daher nur angenommen werden, wenn eine Primärverletzung unstreitig besteht oder festgestellt wurde. Diese müsste zudem nach medizinischen Erkenntnissen geeignet sein, die weiteren Beeinträchtigungen herbeizuführen. Kann keine Primärverletzung festgestellt werden oder ist ein Zusammenhang medizinisch ausgeschlossen, stelle die weitere Beeinträchtigung eine (weitere) Primärverletzung dar.

Verletzung auch unfallbedingt

Die Beschwerden der Klägerin seien auch in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen. Diese Prüfung habe in einem Dreier-Schritt zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen, ob der Unfall hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzen der Klägerin entfallen. Dies war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Der Unfall war damit äquivalent kausal. Auch liege es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und sei damit adäquat kausal, dass der Unfall bei der Klägerin mit der Erinnerung an zwei Unfälle mit tödlichem Ausgang eine psychische Reaktion auslöst. Diese habe sich in den Kopf- und Nackenschmerzen und der Übelkeit manifestiert.

Der Schutz vor einer solchen psychischen Reaktion sei auch vom Schutzzweck der einschlägigen Normen umfasst. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt regelmäßig, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Die Verletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der von dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Dabei habe der Schädiger auch für psychische Auswirkungen grundsätzlich einzustehen. Eine organische Ursache für die Beschwerden sei nicht erforderlich. Auch eine Vorschädigung der Betroffenen entlaste den Schädiger nicht per se. Dass es bei der Klägerin durch frühere Unfälle schon bei einem geringfügigen Anlass zu einer psychischen Fehlreaktion kam, steht dem Schmerzensgeldanspruch daher nicht entgegen.

Keine Begehrensneurose

Bei der Klägerin liege zudem auch keine neurotische Begehrenshaltung vor, die einer Zurechenbarkeit entgegensteht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Geschädigte zwar äquivalent und adäquat auf einen Unfall zurückzuführende Beschwerden aufweist, diese aber nur zum Anlass nimmt, um in dem „neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung“ den „Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.“  In einem solchen Fall verwirkliche sich dann „nur“ das allgemeine Lebensrisiko. Die Haftung scheide auch nicht wegen einer extremen Schadensdisposition der Geschädigten aus. Diese weise aufgrund der beiden tödlichen Verkehrsunfälle eine spezielle Schadensanlage auf, nicht aber eine generelle Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.   

Auch keine Bagatellverletzungen

Eine Entschädigung kann zwar versagt werden, wenn es sich um geringfügige Verletzungen handelt, die die Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei muss es sich um vorübergehende, auch im Alltagsleben häufig vorkommende und typische Beeinträchtigungen handeln. Die Beschwerden der Klägerin können jedoch nach Ansicht des BGH nicht als Bagatellverletzungen qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus der mehrfachen Krankschreibung und dem Verordnen von Schmerzmitteln und einem Muskelrelaxans.

Die Beklagte hat zur weiteren Verteidigung auch die Verjährungseinrede erhoben, das Berufungsgericht hierzu jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind die Fragen des Vorliegens einer Rechtsgutsverletzung und der Ursächlichkeit des Unfalls wesentlich. Teilweise ist es schwierig zu beurteilen, wann eine Verletzung dem Schädiger noch zugerechnet werden kann. Der BGH hatte in einer Verkehrsunfallsache unter anderem diese Fragen zu entscheiden (Urteil vom 26.07.2022, Az: VI ZR 58/21).

Was geschah?

Die Klägerin stand im November 2015 mit ihrem Kfz an einer Kreuzung als ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten hinten auffuhr. Die Airbags des Fahrzeugs öffneten sich nicht, die Klägerin stieß auch nirgendwo im Auto an. Ein Sachverständiger gab als kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung später 4 km/h, als kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung etwa 11 m/s² an. Bis zu diesem Vorfall war die Klägerin noch nicht bei einem Unfall verletzt worden und frei von Beschwerden. Eine Freundin von ihr war jedoch bei einem Verkehrsunfall verstorben. Zudem war die Klägerin auch Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Todesopfern.

Unmittelbar nach dem Unfall litt die Klägerin an Kopfschmerzen. Aufgrund von hinzukommender Übelkeit ging sie am Abend ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man bei ihr eine HWS-Distorsion 2. Grades und Verhärtungen der Nackenmuskulatur. Wegen der ausstrahlenden und anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie zunächst für drei Tage krankgeschrieben. Einige Tage später wurde sie deswegen erneut krankgeschrieben und erhielt Schmerzmittel sowie ein Muskelrelaxans. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die HWS-Distorsion sehr wahrscheinlich nicht durch den Unfall verursacht wurde. Vielmehr hätten die Vorerfahrungen der Klägerin, an welche sie mit dem Unfall erinnert wurde, die körperlichen Beschwerden verursacht.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 €. In den ersten beiden Instanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren nun weiter.

Unklare Begründung des Berufungsurteils

Mit der Revision wurde nicht angegriffen, dass die HWS-Distorsion nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz liege jedoch mit den Kopfschmerzen und der Übelkeit eine unfallbedingte Primärverletzung vor. Der BGH stellte zunächst heraus, dass unklar sei, ob die Berufungsinstanz bereits das Vorliegen einer Primärverletzung oder die Ursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung als nicht gegeben ansehe. Beides liege hier jedoch vor. Mit dieser Begründung könne ein Schmerzensgeldanspruch daher nicht verneint werden.

Primär- und Sekundärverletzung

Als Primärverletzung bezeichnet man die für die Erfüllung der Haftungstatbestände (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVO) erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ein kausalitätsbezogenes Element sei in diesem Merkmal schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht enthalten. Ob die Verletzung durch eine Handlung des Schädigers verursacht wurde, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen. Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei hier allein bedeutsam, ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung festgestellt werden kann. Dies sei weit auszulegen, jeder Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit sei umfasst. Daher stellten auch die aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit eine Primärverletzung dar.

Bei Sekundärverletzungen handle es sich dagegen um auf die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführende Folgeschäden. Eine Sekundärverletzung könne daher nur angenommen werden, wenn eine Primärverletzung unstreitig besteht oder festgestellt wurde. Diese müsste zudem nach medizinischen Erkenntnissen geeignet sein, die weiteren Beeinträchtigungen herbeizuführen. Kann keine Primärverletzung festgestellt werden oder ist ein Zusammenhang medizinisch ausgeschlossen, stelle die weitere Beeinträchtigung eine (weitere) Primärverletzung dar.

Verletzung auch unfallbedingt

Die Beschwerden der Klägerin seien auch in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen. Diese Prüfung habe in einem Dreier-Schritt zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen, ob der Unfall hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzen der Klägerin entfallen. Dies war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Der Unfall war damit äquivalent kausal. Auch liege es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und sei damit adäquat kausal, dass der Unfall bei der Klägerin mit der Erinnerung an zwei Unfälle mit tödlichem Ausgang eine psychische Reaktion auslöst. Diese habe sich in den Kopf- und Nackenschmerzen und der Übelkeit manifestiert.

Der Schutz vor einer solchen psychischen Reaktion sei auch vom Schutzzweck der einschlägigen Normen umfasst. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt regelmäßig, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Die Verletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der von dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Dabei habe der Schädiger auch für psychische Auswirkungen grundsätzlich einzustehen. Eine organische Ursache für die Beschwerden sei nicht erforderlich. Auch eine Vorschädigung der Betroffenen entlaste den Schädiger nicht per se. Dass es bei der Klägerin durch frühere Unfälle schon bei einem geringfügigen Anlass zu einer psychischen Fehlreaktion kam, steht dem Schmerzensgeldanspruch daher nicht entgegen.

Keine Begehrensneurose

Bei der Klägerin liege zudem auch keine neurotische Begehrenshaltung vor, die einer Zurechenbarkeit entgegensteht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Geschädigte zwar äquivalent und adäquat auf einen Unfall zurückzuführende Beschwerden aufweist, diese aber nur zum Anlass nimmt, um in dem „neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung“ den „Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.“  In einem solchen Fall verwirkliche sich dann „nur“ das allgemeine Lebensrisiko. Die Haftung scheide auch nicht wegen einer extremen Schadensdisposition der Geschädigten aus. Diese weise aufgrund der beiden tödlichen Verkehrsunfälle eine spezielle Schadensanlage auf, nicht aber eine generelle Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.   

Auch keine Bagatellverletzungen

Eine Entschädigung kann zwar versagt werden, wenn es sich um geringfügige Verletzungen handelt, die die Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei muss es sich um vorübergehende, auch im Alltagsleben häufig vorkommende und typische Beeinträchtigungen handeln. Die Beschwerden der Klägerin können jedoch nach Ansicht des BGH nicht als Bagatellverletzungen qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus der mehrfachen Krankschreibung und dem Verordnen von Schmerzmitteln und einem Muskelrelaxans.

Die Beklagte hat zur weiteren Verteidigung auch die Verjährungseinrede erhoben, das Berufungsgericht hierzu jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind die Fragen des Vorliegens einer Rechtsgutsverletzung und der Ursächlichkeit des Unfalls wesentlich. Teilweise ist es schwierig zu beurteilen, wann eine Verletzung dem Schädiger noch zugerechnet werden kann. Der BGH hatte in einer Verkehrsunfallsache unter anderem diese Fragen zu entscheiden (Urteil vom 26.07.2022, Az: VI ZR 58/21).

Was geschah?

Die Klägerin stand im November 2015 mit ihrem Kfz an einer Kreuzung als ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten hinten auffuhr. Die Airbags des Fahrzeugs öffneten sich nicht, die Klägerin stieß auch nirgendwo im Auto an. Ein Sachverständiger gab als kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung später 4 km/h, als kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung etwa 11 m/s² an. Bis zu diesem Vorfall war die Klägerin noch nicht bei einem Unfall verletzt worden und frei von Beschwerden. Eine Freundin von ihr war jedoch bei einem Verkehrsunfall verstorben. Zudem war die Klägerin auch Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Todesopfern.

Unmittelbar nach dem Unfall litt die Klägerin an Kopfschmerzen. Aufgrund von hinzukommender Übelkeit ging sie am Abend ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man bei ihr eine HWS-Distorsion 2. Grades und Verhärtungen der Nackenmuskulatur. Wegen der ausstrahlenden und anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie zunächst für drei Tage krankgeschrieben. Einige Tage später wurde sie deswegen erneut krankgeschrieben und erhielt Schmerzmittel sowie ein Muskelrelaxans. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die HWS-Distorsion sehr wahrscheinlich nicht durch den Unfall verursacht wurde. Vielmehr hätten die Vorerfahrungen der Klägerin, an welche sie mit dem Unfall erinnert wurde, die körperlichen Beschwerden verursacht.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 €. In den ersten beiden Instanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren nun weiter.

Unklare Begründung des Berufungsurteils

Mit der Revision wurde nicht angegriffen, dass die HWS-Distorsion nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz liege jedoch mit den Kopfschmerzen und der Übelkeit eine unfallbedingte Primärverletzung vor. Der BGH stellte zunächst heraus, dass unklar sei, ob die Berufungsinstanz bereits das Vorliegen einer Primärverletzung oder die Ursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung als nicht gegeben ansehe. Beides liege hier jedoch vor. Mit dieser Begründung könne ein Schmerzensgeldanspruch daher nicht verneint werden.

Primär- und Sekundärverletzung

Als Primärverletzung bezeichnet man die für die Erfüllung der Haftungstatbestände (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVO) erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ein kausalitätsbezogenes Element sei in diesem Merkmal schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht enthalten. Ob die Verletzung durch eine Handlung des Schädigers verursacht wurde, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen. Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei hier allein bedeutsam, ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung festgestellt werden kann. Dies sei weit auszulegen, jeder Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit sei umfasst. Daher stellten auch die aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit eine Primärverletzung dar.

Bei Sekundärverletzungen handle es sich dagegen um auf die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführende Folgeschäden. Eine Sekundärverletzung könne daher nur angenommen werden, wenn eine Primärverletzung unstreitig besteht oder festgestellt wurde. Diese müsste zudem nach medizinischen Erkenntnissen geeignet sein, die weiteren Beeinträchtigungen herbeizuführen. Kann keine Primärverletzung festgestellt werden oder ist ein Zusammenhang medizinisch ausgeschlossen, stelle die weitere Beeinträchtigung eine (weitere) Primärverletzung dar.

Verletzung auch unfallbedingt

Die Beschwerden der Klägerin seien auch in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen. Diese Prüfung habe in einem Dreier-Schritt zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen, ob der Unfall hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzen der Klägerin entfallen. Dies war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Der Unfall war damit äquivalent kausal. Auch liege es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und sei damit adäquat kausal, dass der Unfall bei der Klägerin mit der Erinnerung an zwei Unfälle mit tödlichem Ausgang eine psychische Reaktion auslöst. Diese habe sich in den Kopf- und Nackenschmerzen und der Übelkeit manifestiert.

Der Schutz vor einer solchen psychischen Reaktion sei auch vom Schutzzweck der einschlägigen Normen umfasst. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt regelmäßig, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Die Verletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der von dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Dabei habe der Schädiger auch für psychische Auswirkungen grundsätzlich einzustehen. Eine organische Ursache für die Beschwerden sei nicht erforderlich. Auch eine Vorschädigung der Betroffenen entlaste den Schädiger nicht per se. Dass es bei der Klägerin durch frühere Unfälle schon bei einem geringfügigen Anlass zu einer psychischen Fehlreaktion kam, steht dem Schmerzensgeldanspruch daher nicht entgegen.

Keine Begehrensneurose

Bei der Klägerin liege zudem auch keine neurotische Begehrenshaltung vor, die einer Zurechenbarkeit entgegensteht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Geschädigte zwar äquivalent und adäquat auf einen Unfall zurückzuführende Beschwerden aufweist, diese aber nur zum Anlass nimmt, um in dem „neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung“ den „Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.“  In einem solchen Fall verwirkliche sich dann „nur“ das allgemeine Lebensrisiko. Die Haftung scheide auch nicht wegen einer extremen Schadensdisposition der Geschädigten aus. Diese weise aufgrund der beiden tödlichen Verkehrsunfälle eine spezielle Schadensanlage auf, nicht aber eine generelle Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.   

Auch keine Bagatellverletzungen

Eine Entschädigung kann zwar versagt werden, wenn es sich um geringfügige Verletzungen handelt, die die Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei muss es sich um vorübergehende, auch im Alltagsleben häufig vorkommende und typische Beeinträchtigungen handeln. Die Beschwerden der Klägerin können jedoch nach Ansicht des BGH nicht als Bagatellverletzungen qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus der mehrfachen Krankschreibung und dem Verordnen von Schmerzmitteln und einem Muskelrelaxans.

Die Beklagte hat zur weiteren Verteidigung auch die Verjährungseinrede erhoben, das Berufungsgericht hierzu jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind die Fragen des Vorliegens einer Rechtsgutsverletzung und der Ursächlichkeit des Unfalls wesentlich. Teilweise ist es schwierig zu beurteilen, wann eine Verletzung dem Schädiger noch zugerechnet werden kann. Der BGH hatte in einer Verkehrsunfallsache unter anderem diese Fragen zu entscheiden (Urteil vom 26.07.2022, Az: VI ZR 58/21).

Was geschah?

Die Klägerin stand im November 2015 mit ihrem Kfz an einer Kreuzung als ihr der Versicherungsnehmer der Beklagten hinten auffuhr. Die Airbags des Fahrzeugs öffneten sich nicht, die Klägerin stieß auch nirgendwo im Auto an. Ein Sachverständiger gab als kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung später 4 km/h, als kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung etwa 11 m/s² an. Bis zu diesem Vorfall war die Klägerin noch nicht bei einem Unfall verletzt worden und frei von Beschwerden. Eine Freundin von ihr war jedoch bei einem Verkehrsunfall verstorben. Zudem war die Klägerin auch Ersthelferin bei einem Unfall mit zwei Todesopfern.

Unmittelbar nach dem Unfall litt die Klägerin an Kopfschmerzen. Aufgrund von hinzukommender Übelkeit ging sie am Abend ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man bei ihr eine HWS-Distorsion 2. Grades und Verhärtungen der Nackenmuskulatur. Wegen der ausstrahlenden und anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie zunächst für drei Tage krankgeschrieben. Einige Tage später wurde sie deswegen erneut krankgeschrieben und erhielt Schmerzmittel sowie ein Muskelrelaxans. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die HWS-Distorsion sehr wahrscheinlich nicht durch den Unfall verursacht wurde. Vielmehr hätten die Vorerfahrungen der Klägerin, an welche sie mit dem Unfall erinnert wurde, die körperlichen Beschwerden verursacht.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 €. In den ersten beiden Instanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren nun weiter.

Unklare Begründung des Berufungsurteils

Mit der Revision wurde nicht angegriffen, dass die HWS-Distorsion nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz liege jedoch mit den Kopfschmerzen und der Übelkeit eine unfallbedingte Primärverletzung vor. Der BGH stellte zunächst heraus, dass unklar sei, ob die Berufungsinstanz bereits das Vorliegen einer Primärverletzung oder die Ursächlichkeit des Unfalls für die Verletzung als nicht gegeben ansehe. Beides liege hier jedoch vor. Mit dieser Begründung könne ein Schmerzensgeldanspruch daher nicht verneint werden.

Primär- und Sekundärverletzung

Als Primärverletzung bezeichnet man die für die Erfüllung der Haftungstatbestände (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVO) erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ein kausalitätsbezogenes Element sei in diesem Merkmal schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht enthalten. Ob die Verletzung durch eine Handlung des Schädigers verursacht wurde, sei in einem weiteren Schritt zu prüfen. Bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld sei hier allein bedeutsam, ob eine Körper- oder Gesundheitsverletzung festgestellt werden kann. Dies sei weit auszulegen, jeder Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit sei umfasst. Daher stellten auch die aufgetretenen Kopf- und Nackenschmerzen und die Übelkeit eine Primärverletzung dar.

Bei Sekundärverletzungen handle es sich dagegen um auf die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführende Folgeschäden. Eine Sekundärverletzung könne daher nur angenommen werden, wenn eine Primärverletzung unstreitig besteht oder festgestellt wurde. Diese müsste zudem nach medizinischen Erkenntnissen geeignet sein, die weiteren Beeinträchtigungen herbeizuführen. Kann keine Primärverletzung festgestellt werden oder ist ein Zusammenhang medizinisch ausgeschlossen, stelle die weitere Beeinträchtigung eine (weitere) Primärverletzung dar.

Verletzung auch unfallbedingt

Die Beschwerden der Klägerin seien auch in zurechenbarer Weise auf den Unfall zurückzuführen. Diese Prüfung habe in einem Dreier-Schritt zu erfolgen. Zunächst sei zu prüfen, ob der Unfall hinweggedacht werden kann, ohne dass die Schmerzen der Klägerin entfallen. Dies war auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Der Unfall war damit äquivalent kausal. Auch liege es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und sei damit adäquat kausal, dass der Unfall bei der Klägerin mit der Erinnerung an zwei Unfälle mit tödlichem Ausgang eine psychische Reaktion auslöst. Diese habe sich in den Kopf- und Nackenschmerzen und der Übelkeit manifestiert.

Der Schutz vor einer solchen psychischen Reaktion sei auch vom Schutzzweck der einschlägigen Normen umfasst. Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang fehlt regelmäßig, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat. Die Verletzung muss in einem inneren Zusammenhang mit der von dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Dabei habe der Schädiger auch für psychische Auswirkungen grundsätzlich einzustehen. Eine organische Ursache für die Beschwerden sei nicht erforderlich. Auch eine Vorschädigung der Betroffenen entlaste den Schädiger nicht per se. Dass es bei der Klägerin durch frühere Unfälle schon bei einem geringfügigen Anlass zu einer psychischen Fehlreaktion kam, steht dem Schmerzensgeldanspruch daher nicht entgegen.

Keine Begehrensneurose

Bei der Klägerin liege zudem auch keine neurotische Begehrenshaltung vor, die einer Zurechenbarkeit entgegensteht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Geschädigte zwar äquivalent und adäquat auf einen Unfall zurückzuführende Beschwerden aufweist, diese aber nur zum Anlass nimmt, um in dem „neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung“ den „Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen.“  In einem solchen Fall verwirkliche sich dann „nur“ das allgemeine Lebensrisiko. Die Haftung scheide auch nicht wegen einer extremen Schadensdisposition der Geschädigten aus. Diese weise aufgrund der beiden tödlichen Verkehrsunfälle eine spezielle Schadensanlage auf, nicht aber eine generelle Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen.   

Auch keine Bagatellverletzungen

Eine Entschädigung kann zwar versagt werden, wenn es sich um geringfügige Verletzungen handelt, die die Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigen. Dabei muss es sich um vorübergehende, auch im Alltagsleben häufig vorkommende und typische Beeinträchtigungen handeln. Die Beschwerden der Klägerin können jedoch nach Ansicht des BGH nicht als Bagatellverletzungen qualifiziert werden. Dies ergebe sich schon aus der mehrfachen Krankschreibung und dem Verordnen von Schmerzmitteln und einem Muskelrelaxans.

Die Beklagte hat zur weiteren Verteidigung auch die Verjährungseinrede erhoben, das Berufungsgericht hierzu jedoch bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der BGH hob das Berufungsurteil daher auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

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