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Ohnmacht oder Staubsauger

Ohnmacht oder Staubsauger

Das LG Berlin hat sich in dem Urteil vom 05.05.2022 (Az: 4 O 298/21) mit der Leistungspflicht einer Unfallversicherung bei Invalidität befasst und wer dabei was beweisen muss. Insbesondere ging es um den Nachweis einer Bewusstseinsstörung als Ursache eines Sturzes.

Darum geht es 

Der klagende Versicherungsnehmer verlangte von der beklagten Unfallversicherung Leistungen in Höhe von gut 61.000 € wegen Invalidität. Laut den Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch welches der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei ist ein Unfall, der durch Bewusstseinsstörungen, die den ganzen Körper ergreifen, verursacht wurde vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Im September 2019 fiel der Kläger in seiner Wohnung rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden. Dabei erlitt er eine Platzwunde, eine Schädelfraktur und Hirnblutungen, in deren Folge es zu einer Invalidität kam. Der Kläger konnte sich an das Sturzgeschehen nicht erinnern. Seine Ehefrau fand ihn bewusstlos am Boden, nachdem sie den Sturz gehört hatte. In mehreren Arztberichten und Rettungsdienstprotokollen wird im Zusammenhang mit dem Sturz eine Synkope (Ohnmacht) erwähnt. Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung eingetreten ist, wird in einem Bericht bejaht. Die Ursache der Störung konnte nicht näher angegeben werden.

Der Versicherer lehnte die Ansprüche des Klägers auf eine Versicherungsleistung ab. Bei der Begutachtung der Behandlungsunterlagen für eine andere Unfallversicherung des Klägers im Jahr 2020 wurde der Schluss gezogen, dass der „Vollbeweis einer inneren Verursachung des Sturzgeschehens“ auf Basis der medizinischen Unterlagen nicht geführt werden könne. In einem anwaltlichen Schreiben eineinhalb Jahre nach dem Sturz machte der Kläger erstmals geltend, er habe kurz vor dem Fall mit dem Staubsauger hantiert und müsse daher über diesen gestolpert sein.  

Was der Versicherte beweisen muss…

Das LG hielt zunächst fest, dass der Kläger als Versicherter das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung beweisen muss. Dies sei dem Kläger hier gelungen. Der Aufprall des Kopfes auf den Boden kann als das von außen kommende Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Dass dadurch die oben aufgeführten (Kopf-)Verletzungen verursacht wurden, sei auch von der beklagten Versicherung letztlich nicht bestritten worden.

…und was die Versicherung

Erst wenn dem Kläger der ihm obliegende Nachweis gelungen ist, sei es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme vom Versicherungsschutz gegeben sind. Vorliegend habe der Versicherer zu beweisen, dass Ursache des Sturzes eine Ohnmacht und nicht das Stolpern über den Staubsauger war. Dies sei dem Versicherer jedoch gelungen. Zur Begründung stützte sich das LG Berlin hier darauf, dass der Kläger selbst zunächst von einer Ohnmacht ausgegangen war. Auch würden die ärztlichen Behandlungsunterlagen von einem synkopalen Ereignis ausgehen. Dass der Gutachter für die weitere Unfallversicherung die Behandlungsunterlagen nicht ausreichend für den Vollbeweis einer Bewusstseinsstörung ansah, bedeute, dass eine Ohnmacht als Unfallursache dennoch möglich sei. Nach den Behandlungsunterlagen sei lediglich Unterzucker als eine mögliche Ohnmachtsursache ausgeschlossen, nicht die Ohnmacht an sich.

Entscheidend stellte das LG darauf ab, dass der Kläger erst nach eineinhalb Jahren erklärte, er müsse über den Staubsauger gestolpert sein. In allen vorherigen Schreiben sei nichts dergleichen erwähnt worden. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Sturz nie von einem Hindernis gesprochen. Dies habe sich erst mit dem Gutachten für die weitere Unfallversicherung geändert, welche dann offensichtlich reguliert habe.

Ein versicherter Unfall habe daher nicht vorgelegen. Das LG Berlin wies die Klage ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das LG Berlin hat sich in dem Urteil vom 05.05.2022 (Az: 4 O 298/21) mit der Leistungspflicht einer Unfallversicherung bei Invalidität befasst und wer dabei was beweisen muss. Insbesondere ging es um den Nachweis einer Bewusstseinsstörung als Ursache eines Sturzes.

Darum geht es 

Der klagende Versicherungsnehmer verlangte von der beklagten Unfallversicherung Leistungen in Höhe von gut 61.000 € wegen Invalidität. Laut den Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch welches der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei ist ein Unfall, der durch Bewusstseinsstörungen, die den ganzen Körper ergreifen, verursacht wurde vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Im September 2019 fiel der Kläger in seiner Wohnung rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden. Dabei erlitt er eine Platzwunde, eine Schädelfraktur und Hirnblutungen, in deren Folge es zu einer Invalidität kam. Der Kläger konnte sich an das Sturzgeschehen nicht erinnern. Seine Ehefrau fand ihn bewusstlos am Boden, nachdem sie den Sturz gehört hatte. In mehreren Arztberichten und Rettungsdienstprotokollen wird im Zusammenhang mit dem Sturz eine Synkope (Ohnmacht) erwähnt. Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung eingetreten ist, wird in einem Bericht bejaht. Die Ursache der Störung konnte nicht näher angegeben werden.

Der Versicherer lehnte die Ansprüche des Klägers auf eine Versicherungsleistung ab. Bei der Begutachtung der Behandlungsunterlagen für eine andere Unfallversicherung des Klägers im Jahr 2020 wurde der Schluss gezogen, dass der „Vollbeweis einer inneren Verursachung des Sturzgeschehens“ auf Basis der medizinischen Unterlagen nicht geführt werden könne. In einem anwaltlichen Schreiben eineinhalb Jahre nach dem Sturz machte der Kläger erstmals geltend, er habe kurz vor dem Fall mit dem Staubsauger hantiert und müsse daher über diesen gestolpert sein.  

Was der Versicherte beweisen muss…

Das LG hielt zunächst fest, dass der Kläger als Versicherter das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung beweisen muss. Dies sei dem Kläger hier gelungen. Der Aufprall des Kopfes auf den Boden kann als das von außen kommende Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden. Dass dadurch die oben aufgeführten (Kopf-)Verletzungen verursacht wurden, sei auch von der beklagten Versicherung letztlich nicht bestritten worden.

…und was die Versicherung

Erst wenn dem Kläger der ihm obliegende Nachweis gelungen ist, sei es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme vom Versicherungsschutz gegeben sind. Vorliegend habe der Versicherer zu beweisen, dass Ursache des Sturzes eine Ohnmacht und nicht das Stolpern über den Staubsauger war. Dies sei dem Versicherer jedoch gelungen. Zur Begründung stützte sich das LG Berlin hier darauf, dass der Kläger selbst zunächst von einer Ohnmacht ausgegangen war. Auch würden die ärztlichen Behandlungsunterlagen von einem synkopalen Ereignis ausgehen. Dass der Gutachter für die weitere Unfallversicherung die Behandlungsunterlagen nicht ausreichend für den Vollbeweis einer Bewusstseinsstörung ansah, bedeute, dass eine Ohnmacht als Unfallursache dennoch möglich sei. Nach den Behandlungsunterlagen sei lediglich Unterzucker als eine mögliche Ohnmachtsursache ausgeschlossen, nicht die Ohnmacht an sich.

Entscheidend stellte das LG darauf ab, dass der Kläger erst nach eineinhalb Jahren erklärte, er müsse über den Staubsauger gestolpert sein. In allen vorherigen Schreiben sei nichts dergleichen erwähnt worden. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Sturz nie von einem Hindernis gesprochen. Dies habe sich erst mit dem Gutachten für die weitere Unfallversicherung geändert, welche dann offensichtlich reguliert habe.

Ein versicherter Unfall habe daher nicht vorgelegen. Das LG Berlin wies die Klage ab.

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Im September 2019 fiel der Kläger in seiner Wohnung rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden. Dabei erlitt er eine Platzwunde, eine Schädelfraktur und Hirnblutungen, in deren Folge es zu einer Invalidität kam. Der Kläger konnte sich an das Sturzgeschehen nicht erinnern. Seine Ehefrau fand ihn bewusstlos am Boden, nachdem sie den Sturz gehört hatte. In mehreren Arztberichten und Rettungsdienstprotokollen wird im Zusammenhang mit dem Sturz eine Synkope (Ohnmacht) erwähnt. Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung eingetreten ist, wird in einem Bericht bejaht. Die Ursache der Störung konnte nicht näher angegeben werden.

Der Versicherer lehnte die Ansprüche des Klägers auf eine Versicherungsleistung ab. Bei der Begutachtung der Behandlungsunterlagen für eine andere Unfallversicherung des Klägers im Jahr 2020 wurde der Schluss gezogen, dass der „Vollbeweis einer inneren Verursachung des Sturzgeschehens“ auf Basis der medizinischen Unterlagen nicht geführt werden könne. In einem anwaltlichen Schreiben eineinhalb Jahre nach dem Sturz machte der Kläger erstmals geltend, er habe kurz vor dem Fall mit dem Staubsauger hantiert und müsse daher über diesen gestolpert sein.  

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Entscheidend stellte das LG darauf ab, dass der Kläger erst nach eineinhalb Jahren erklärte, er müsse über den Staubsauger gestolpert sein. In allen vorherigen Schreiben sei nichts dergleichen erwähnt worden. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Sturz nie von einem Hindernis gesprochen. Dies habe sich erst mit dem Gutachten für die weitere Unfallversicherung geändert, welche dann offensichtlich reguliert habe.

Ein versicherter Unfall habe daher nicht vorgelegen. Das LG Berlin wies die Klage ab.

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Darum geht es 

Der klagende Versicherungsnehmer verlangte von der beklagten Unfallversicherung Leistungen in Höhe von gut 61.000 € wegen Invalidität. Laut den Versicherungsbedingungen ist ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch welches der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei ist ein Unfall, der durch Bewusstseinsstörungen, die den ganzen Körper ergreifen, verursacht wurde vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Im September 2019 fiel der Kläger in seiner Wohnung rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden. Dabei erlitt er eine Platzwunde, eine Schädelfraktur und Hirnblutungen, in deren Folge es zu einer Invalidität kam. Der Kläger konnte sich an das Sturzgeschehen nicht erinnern. Seine Ehefrau fand ihn bewusstlos am Boden, nachdem sie den Sturz gehört hatte. In mehreren Arztberichten und Rettungsdienstprotokollen wird im Zusammenhang mit dem Sturz eine Synkope (Ohnmacht) erwähnt. Die Frage, ob der Unfall durch eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung eingetreten ist, wird in einem Bericht bejaht. Die Ursache der Störung konnte nicht näher angegeben werden.

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…und was die Versicherung

Erst wenn dem Kläger der ihm obliegende Nachweis gelungen ist, sei es Sache des Versicherers zu beweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme vom Versicherungsschutz gegeben sind. Vorliegend habe der Versicherer zu beweisen, dass Ursache des Sturzes eine Ohnmacht und nicht das Stolpern über den Staubsauger war. Dies sei dem Versicherer jedoch gelungen. Zur Begründung stützte sich das LG Berlin hier darauf, dass der Kläger selbst zunächst von einer Ohnmacht ausgegangen war. Auch würden die ärztlichen Behandlungsunterlagen von einem synkopalen Ereignis ausgehen. Dass der Gutachter für die weitere Unfallversicherung die Behandlungsunterlagen nicht ausreichend für den Vollbeweis einer Bewusstseinsstörung ansah, bedeute, dass eine Ohnmacht als Unfallursache dennoch möglich sei. Nach den Behandlungsunterlagen sei lediglich Unterzucker als eine mögliche Ohnmachtsursache ausgeschlossen, nicht die Ohnmacht an sich.

Entscheidend stellte das LG darauf ab, dass der Kläger erst nach eineinhalb Jahren erklärte, er müsse über den Staubsauger gestolpert sein. In allen vorherigen Schreiben sei nichts dergleichen erwähnt worden. Auch hätten der Kläger und seine Ehefrau in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu dem Sturz nie von einem Hindernis gesprochen. Dies habe sich erst mit dem Gutachten für die weitere Unfallversicherung geändert, welche dann offensichtlich reguliert habe.

Ein versicherter Unfall habe daher nicht vorgelegen. Das LG Berlin wies die Klage ab.

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