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Zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Das Oberlandesgericht München hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens besteht. In dem Beschluss vom 23.05.2022 (Az: 25 W 622/22) hielt das OLG fest, dass das Krankheitsbild und die Frage der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein können. Feststellungen zu diesen Punkten seien geeignet, einen Rechtsstreit über die Leistungspflicht des Krankenversicherers verhindern zu können.

Um welche Situation geht es?

Der Antragsteller unterhält bei dem Antragsgegner eine private Krankenversicherung. Wegen eines Prostatakarzinoms musste sich der Antragsteller 2015 einer Operation und einer daran anschließenden hyperthermischen Behandlung unterziehen. 2020 verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme für eine Fortführung der Behandlung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Behandlung nicht medizinisch notwendig sei.

Der Antragsteller begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren. Geklärt werden soll die Frage, ob es zum Behandlungszeitpunkt vertretbar war, die Behandlungen als notwendig anzusehen. Auch soll begutachtet werden, ob die durchgeführte Therapie und Diagnostik geeignet ist, seine Erkrankung zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Das Landgericht München wies den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück. Der Versicherungsnehmer legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, über welche nun das OLG München entschied.

Gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens sind in § 485 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 etwa zulässig, wenn der Gegner zustimmt, oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach Absatz 2 kann ein Sachverständigengutachten auch beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung bspw. des Zustands einer Person oder des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens hat. Von einem rechtlichen Interesse ist nach dieser Vorschrift dann auszugehen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Die Wertung des OLG

Das OLG sah die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO vorliegend als gegeben an. Das rechtliche Interesse sei dabei weit auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Ziel dieser Regelung, nämlich der schnellen und kostensparenden Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und der Entlastung der Gerichte. Ein rechtliches Interesse könne nur verneint werden, wenn völlig offensichtlich sei, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung sei dem Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich verwehrt. Auch eine nicht abschließende Klärung der Sache durch das einzuholende Gutachten und das Erfordernis weiterer Aufklärung schließe das rechtliche Interesse nicht aus. Es könne genügen, wenn je nach Ergebnis des Gutachtens zu erwarten sei, dass es nicht zu einem Streitverfahren kommt.

Unerheblich sei weiterhin, ob das selbständige Beweisverfahren dem Antragsteller einen Vorteil bringt, oder ob die Begutachtung auch im Erkenntnisverfahren durchgeführt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht mit der Zweckmäßigkeit vermischt werden. Über die Zulässigkeit hat das Gericht zu entscheiden, über die Zweckmäßigkeit lediglich der Antragsteller.

Die Eignung der Beweisthemen

Die beantragten Feststellungen sind nach Ansicht des OLG auch geeignet, einen Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungspflicht des Krankenversicherers zu verhindern. Dies gelte auch im Hinblick auf die hypothermische Behandlung. Das Krankheitsbild ist ein zulässiger Gegenstand im selbständigen Beweisverfahren. Auch die Feststellung vergangener Zustände sei in diesem Rahmen möglich.

Das OLG hält auch die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von bestimmten Behandlungen im selbständigen Beweisverfahren für zulässig. Dabei berücksichtigte es, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Zur Begründung zog es unter anderem eine Parallele zu dem selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen. Dort ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Beweisfrage zulässig, welche – wie hier – eine an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpfende juristische Bewertung enthält, die nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, aber gleichwohl einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf. Diese Rechtsprechung sei auch im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Fragen, ob ein grober Behandlungsfehler oder eine unzureichende ärztliche Aufklärung vorliege, fielen in die gleiche Kategorie.

Das OLG München hat daher mit diesem Beschluss angeordnet, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das Oberlandesgericht München hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens besteht. In dem Beschluss vom 23.05.2022 (Az: 25 W 622/22) hielt das OLG fest, dass das Krankheitsbild und die Frage der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein können. Feststellungen zu diesen Punkten seien geeignet, einen Rechtsstreit über die Leistungspflicht des Krankenversicherers verhindern zu können.

Um welche Situation geht es?

Der Antragsteller unterhält bei dem Antragsgegner eine private Krankenversicherung. Wegen eines Prostatakarzinoms musste sich der Antragsteller 2015 einer Operation und einer daran anschließenden hyperthermischen Behandlung unterziehen. 2020 verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme für eine Fortführung der Behandlung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Behandlung nicht medizinisch notwendig sei.

Der Antragsteller begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren. Geklärt werden soll die Frage, ob es zum Behandlungszeitpunkt vertretbar war, die Behandlungen als notwendig anzusehen. Auch soll begutachtet werden, ob die durchgeführte Therapie und Diagnostik geeignet ist, seine Erkrankung zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Das Landgericht München wies den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück. Der Versicherungsnehmer legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, über welche nun das OLG München entschied.

Gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens sind in § 485 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 etwa zulässig, wenn der Gegner zustimmt, oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach Absatz 2 kann ein Sachverständigengutachten auch beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung bspw. des Zustands einer Person oder des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens hat. Von einem rechtlichen Interesse ist nach dieser Vorschrift dann auszugehen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Die Wertung des OLG

Das OLG sah die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO vorliegend als gegeben an. Das rechtliche Interesse sei dabei weit auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Ziel dieser Regelung, nämlich der schnellen und kostensparenden Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und der Entlastung der Gerichte. Ein rechtliches Interesse könne nur verneint werden, wenn völlig offensichtlich sei, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung sei dem Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich verwehrt. Auch eine nicht abschließende Klärung der Sache durch das einzuholende Gutachten und das Erfordernis weiterer Aufklärung schließe das rechtliche Interesse nicht aus. Es könne genügen, wenn je nach Ergebnis des Gutachtens zu erwarten sei, dass es nicht zu einem Streitverfahren kommt.

Unerheblich sei weiterhin, ob das selbständige Beweisverfahren dem Antragsteller einen Vorteil bringt, oder ob die Begutachtung auch im Erkenntnisverfahren durchgeführt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht mit der Zweckmäßigkeit vermischt werden. Über die Zulässigkeit hat das Gericht zu entscheiden, über die Zweckmäßigkeit lediglich der Antragsteller.

Die Eignung der Beweisthemen

Die beantragten Feststellungen sind nach Ansicht des OLG auch geeignet, einen Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungspflicht des Krankenversicherers zu verhindern. Dies gelte auch im Hinblick auf die hypothermische Behandlung. Das Krankheitsbild ist ein zulässiger Gegenstand im selbständigen Beweisverfahren. Auch die Feststellung vergangener Zustände sei in diesem Rahmen möglich.

Das OLG hält auch die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von bestimmten Behandlungen im selbständigen Beweisverfahren für zulässig. Dabei berücksichtigte es, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Zur Begründung zog es unter anderem eine Parallele zu dem selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen. Dort ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Beweisfrage zulässig, welche – wie hier – eine an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpfende juristische Bewertung enthält, die nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, aber gleichwohl einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf. Diese Rechtsprechung sei auch im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Fragen, ob ein grober Behandlungsfehler oder eine unzureichende ärztliche Aufklärung vorliege, fielen in die gleiche Kategorie.

Das OLG München hat daher mit diesem Beschluss angeordnet, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen.

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Um welche Situation geht es?

Der Antragsteller unterhält bei dem Antragsgegner eine private Krankenversicherung. Wegen eines Prostatakarzinoms musste sich der Antragsteller 2015 einer Operation und einer daran anschließenden hyperthermischen Behandlung unterziehen. 2020 verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme für eine Fortführung der Behandlung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Behandlung nicht medizinisch notwendig sei.

Der Antragsteller begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren. Geklärt werden soll die Frage, ob es zum Behandlungszeitpunkt vertretbar war, die Behandlungen als notwendig anzusehen. Auch soll begutachtet werden, ob die durchgeführte Therapie und Diagnostik geeignet ist, seine Erkrankung zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Das Landgericht München wies den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück. Der Versicherungsnehmer legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, über welche nun das OLG München entschied.

Gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens sind in § 485 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 etwa zulässig, wenn der Gegner zustimmt, oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach Absatz 2 kann ein Sachverständigengutachten auch beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung bspw. des Zustands einer Person oder des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens hat. Von einem rechtlichen Interesse ist nach dieser Vorschrift dann auszugehen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Die Wertung des OLG

Das OLG sah die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO vorliegend als gegeben an. Das rechtliche Interesse sei dabei weit auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Ziel dieser Regelung, nämlich der schnellen und kostensparenden Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und der Entlastung der Gerichte. Ein rechtliches Interesse könne nur verneint werden, wenn völlig offensichtlich sei, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung sei dem Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich verwehrt. Auch eine nicht abschließende Klärung der Sache durch das einzuholende Gutachten und das Erfordernis weiterer Aufklärung schließe das rechtliche Interesse nicht aus. Es könne genügen, wenn je nach Ergebnis des Gutachtens zu erwarten sei, dass es nicht zu einem Streitverfahren kommt.

Unerheblich sei weiterhin, ob das selbständige Beweisverfahren dem Antragsteller einen Vorteil bringt, oder ob die Begutachtung auch im Erkenntnisverfahren durchgeführt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht mit der Zweckmäßigkeit vermischt werden. Über die Zulässigkeit hat das Gericht zu entscheiden, über die Zweckmäßigkeit lediglich der Antragsteller.

Die Eignung der Beweisthemen

Die beantragten Feststellungen sind nach Ansicht des OLG auch geeignet, einen Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungspflicht des Krankenversicherers zu verhindern. Dies gelte auch im Hinblick auf die hypothermische Behandlung. Das Krankheitsbild ist ein zulässiger Gegenstand im selbständigen Beweisverfahren. Auch die Feststellung vergangener Zustände sei in diesem Rahmen möglich.

Das OLG hält auch die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von bestimmten Behandlungen im selbständigen Beweisverfahren für zulässig. Dabei berücksichtigte es, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Zur Begründung zog es unter anderem eine Parallele zu dem selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen. Dort ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Beweisfrage zulässig, welche – wie hier – eine an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpfende juristische Bewertung enthält, die nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, aber gleichwohl einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf. Diese Rechtsprechung sei auch im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Fragen, ob ein grober Behandlungsfehler oder eine unzureichende ärztliche Aufklärung vorliege, fielen in die gleiche Kategorie.

Das OLG München hat daher mit diesem Beschluss angeordnet, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das Oberlandesgericht München hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens besteht. In dem Beschluss vom 23.05.2022 (Az: 25 W 622/22) hielt das OLG fest, dass das Krankheitsbild und die Frage der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein können. Feststellungen zu diesen Punkten seien geeignet, einen Rechtsstreit über die Leistungspflicht des Krankenversicherers verhindern zu können.

Um welche Situation geht es?

Der Antragsteller unterhält bei dem Antragsgegner eine private Krankenversicherung. Wegen eines Prostatakarzinoms musste sich der Antragsteller 2015 einer Operation und einer daran anschließenden hyperthermischen Behandlung unterziehen. 2020 verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme für eine Fortführung der Behandlung. Zur Begründung führte er aus, dass diese Behandlung nicht medizinisch notwendig sei.

Der Antragsteller begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem selbständigen Beweisverfahren. Geklärt werden soll die Frage, ob es zum Behandlungszeitpunkt vertretbar war, die Behandlungen als notwendig anzusehen. Auch soll begutachtet werden, ob die durchgeführte Therapie und Diagnostik geeignet ist, seine Erkrankung zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Das Landgericht München wies den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück. Der Versicherungsnehmer legte daraufhin sofortige Beschwerde ein, über welche nun das OLG München entschied.

Gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens sind in § 485 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 etwa zulässig, wenn der Gegner zustimmt, oder zu befürchten ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Nach Absatz 2 kann ein Sachverständigengutachten auch beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung bspw. des Zustands einer Person oder des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens hat. Von einem rechtlichen Interesse ist nach dieser Vorschrift dann auszugehen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Die Wertung des OLG

Das OLG sah die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO vorliegend als gegeben an. Das rechtliche Interesse sei dabei weit auszulegen. Dies ergebe sich aus dem Ziel dieser Regelung, nämlich der schnellen und kostensparenden Beendigung von Rechtsstreitigkeiten und der Entlastung der Gerichte. Ein rechtliches Interesse könne nur verneint werden, wenn völlig offensichtlich sei, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann. Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung sei dem Gericht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich verwehrt. Auch eine nicht abschließende Klärung der Sache durch das einzuholende Gutachten und das Erfordernis weiterer Aufklärung schließe das rechtliche Interesse nicht aus. Es könne genügen, wenn je nach Ergebnis des Gutachtens zu erwarten sei, dass es nicht zu einem Streitverfahren kommt.

Unerheblich sei weiterhin, ob das selbständige Beweisverfahren dem Antragsteller einen Vorteil bringt, oder ob die Begutachtung auch im Erkenntnisverfahren durchgeführt werden kann. Die Frage der Zulässigkeit dürfe nicht mit der Zweckmäßigkeit vermischt werden. Über die Zulässigkeit hat das Gericht zu entscheiden, über die Zweckmäßigkeit lediglich der Antragsteller.

Die Eignung der Beweisthemen

Die beantragten Feststellungen sind nach Ansicht des OLG auch geeignet, einen Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungspflicht des Krankenversicherers zu verhindern. Dies gelte auch im Hinblick auf die hypothermische Behandlung. Das Krankheitsbild ist ein zulässiger Gegenstand im selbständigen Beweisverfahren. Auch die Feststellung vergangener Zustände sei in diesem Rahmen möglich.

Das OLG hält auch die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von bestimmten Behandlungen im selbständigen Beweisverfahren für zulässig. Dabei berücksichtigte es, dass diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Zur Begründung zog es unter anderem eine Parallele zu dem selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen. Dort ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Beweisfrage zulässig, welche – wie hier – eine an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpfende juristische Bewertung enthält, die nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, aber gleichwohl einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf. Diese Rechtsprechung sei auch im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die Fragen, ob ein grober Behandlungsfehler oder eine unzureichende ärztliche Aufklärung vorliege, fielen in die gleiche Kategorie.

Das OLG München hat daher mit diesem Beschluss angeordnet, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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