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Die Frage der zumutbaren Umorganisation

Die Frage der zumutbaren Umorganisation

Eine weitere wichtige Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt vom Oberlandesgericht Dresden. Dabei ging es um die Möglichkeit für Selbständige, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr als berufsunfähig gelten. Mit Urteil vom 22.02.2022 (Az: 4 U 1585/21) entschied das OLG diese Frage für einen selbständigen Friseurmeister.

Die Vorgeschichte

Der Friseurmeister betrieb einen Friseursalon mit bis zu 19 Angestellten. Darunter waren durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, eine Kosmetikerin und zwei Rezeptionistinnen. Seine Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister bestand zu 76 % aus handwerklicher Tätigkeit „am Kunden“ und zum Zwecke der Ausbildung. Der übrige Teil entfiel auf organisatorische Tätigkeiten und Büroarbeiten. Bei dem Friseur entwickelte sich eine Fibromatose, die dazu führte, dass er aufgrund der dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Beeinträchtigungen seine handwerkliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Schmerzreaktionen und darauf basierenden Folgeschäden wurden von einem Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt.

Weil er somit einem Großteil seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte, beantragte er Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dies begründete er mit der Unzumutbarkeit einer Umorganisation seines Betriebs. Um einen ebenso qualifizierten Ersatz für sich einzustellen hätte er ein entsprechend hohes Gehalt zahlen müssen, da sich Friseure mit solcher Qualifikation meist selbständig machen würden. Ohnehin wandere der Kundenstamm ab, wenn der Inhaber des Betriebs selbst nicht mehr als Friseur tätig ist.

Die Ansicht des Versicherers

Der beklagte Versicherer lehnte die Einstandspflicht jedoch ab. Er vertrat den Standpunkt, dass dem Friseurmeister noch ein zumutbares Tätigkeitsfeld von mehr als 50 % verbliebe. Daher sei keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Insbesondere hätte der klagende Friseurmeister die Aufgaben einer Rezeptionistin vollumfänglich übernehmen, und eine seiner Angestellten entlassen können. Auch könne er weiter als Vorbild und in beratender Funktion tätig sein.

Der Versicherer bemängelte zudem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter keine konkreten Diagnosen angegeben habe.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation trat das Gericht in seinem Urteil entgegen. Zum einen entschied es, dass ein die Berufsunfähigkeit feststellendes Gutachten nicht zwingend eine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel enthalten muss. Im vorliegenden Fall war ausreichend, dass der Gutachter die Diagnosen anderer Ärzte bestätigte. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger den handwerklichen Tätigkeiten seines Berufs nicht mehr nachkommen kann.

Unzumutbare Umorganisation des Betriebs

Zum anderen war dem Kläger nach Ansicht des Gerichts eine Umorganisation wie vom Versicherer vorgeschlagen nicht zumutbar. Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn mit der Umstrukturierung auf Dauer erhebliche Einkommenseinbußen verbunden sind. Zudem darf es sich bei der Ersatztätigkeit nicht um eine bloße Verlegenheitsbeschäftigung handeln. Auch darf durch eine Veränderung des Arbeitsfeldes die Tätigkeit ihre prägenden Merkmale nicht völlig verlieren. Dies sei bei der beklagtenseits vorgeschlagenen Änderung jedoch der Fall. Bei der Tätigkeit als Friseur handelt es sich um eine körpernahe Dienstleistung, die ein besonderes Vertrauen erfordert. Kunden blieben in der Regel dem Friseur treu, mit dessen Leistungen sie zufrieden sind. Die Akzeptanz als Chef und eine Vorbildfunktion könne ohne die handwerkliche Betätigung nicht ausgefüllt werden. Auch würde durch die Betätigung als Rezeptionist die Arbeit als Friseurmeister ihre prägenden Merkmale verlieren. Dies gelte auch dann, wenn dem Kläger das Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern erhalten bleibt.

Der Friseurmeister musste sich nach Ansicht des OLG nicht auf eine mögliche Umstrukturierung verweisen lassen. Der Versicherer wurde zur Leistung verurteilt und auch dessen künftige Leistungspflicht festgestellt.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Eine weitere wichtige Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt vom Oberlandesgericht Dresden. Dabei ging es um die Möglichkeit für Selbständige, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr als berufsunfähig gelten. Mit Urteil vom 22.02.2022 (Az: 4 U 1585/21) entschied das OLG diese Frage für einen selbständigen Friseurmeister.

Die Vorgeschichte

Der Friseurmeister betrieb einen Friseursalon mit bis zu 19 Angestellten. Darunter waren durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, eine Kosmetikerin und zwei Rezeptionistinnen. Seine Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister bestand zu 76 % aus handwerklicher Tätigkeit „am Kunden“ und zum Zwecke der Ausbildung. Der übrige Teil entfiel auf organisatorische Tätigkeiten und Büroarbeiten. Bei dem Friseur entwickelte sich eine Fibromatose, die dazu führte, dass er aufgrund der dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Beeinträchtigungen seine handwerkliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Schmerzreaktionen und darauf basierenden Folgeschäden wurden von einem Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt.

Weil er somit einem Großteil seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte, beantragte er Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dies begründete er mit der Unzumutbarkeit einer Umorganisation seines Betriebs. Um einen ebenso qualifizierten Ersatz für sich einzustellen hätte er ein entsprechend hohes Gehalt zahlen müssen, da sich Friseure mit solcher Qualifikation meist selbständig machen würden. Ohnehin wandere der Kundenstamm ab, wenn der Inhaber des Betriebs selbst nicht mehr als Friseur tätig ist.

Die Ansicht des Versicherers

Der beklagte Versicherer lehnte die Einstandspflicht jedoch ab. Er vertrat den Standpunkt, dass dem Friseurmeister noch ein zumutbares Tätigkeitsfeld von mehr als 50 % verbliebe. Daher sei keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Insbesondere hätte der klagende Friseurmeister die Aufgaben einer Rezeptionistin vollumfänglich übernehmen, und eine seiner Angestellten entlassen können. Auch könne er weiter als Vorbild und in beratender Funktion tätig sein.

Der Versicherer bemängelte zudem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter keine konkreten Diagnosen angegeben habe.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation trat das Gericht in seinem Urteil entgegen. Zum einen entschied es, dass ein die Berufsunfähigkeit feststellendes Gutachten nicht zwingend eine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel enthalten muss. Im vorliegenden Fall war ausreichend, dass der Gutachter die Diagnosen anderer Ärzte bestätigte. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger den handwerklichen Tätigkeiten seines Berufs nicht mehr nachkommen kann.

Unzumutbare Umorganisation des Betriebs

Zum anderen war dem Kläger nach Ansicht des Gerichts eine Umorganisation wie vom Versicherer vorgeschlagen nicht zumutbar. Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn mit der Umstrukturierung auf Dauer erhebliche Einkommenseinbußen verbunden sind. Zudem darf es sich bei der Ersatztätigkeit nicht um eine bloße Verlegenheitsbeschäftigung handeln. Auch darf durch eine Veränderung des Arbeitsfeldes die Tätigkeit ihre prägenden Merkmale nicht völlig verlieren. Dies sei bei der beklagtenseits vorgeschlagenen Änderung jedoch der Fall. Bei der Tätigkeit als Friseur handelt es sich um eine körpernahe Dienstleistung, die ein besonderes Vertrauen erfordert. Kunden blieben in der Regel dem Friseur treu, mit dessen Leistungen sie zufrieden sind. Die Akzeptanz als Chef und eine Vorbildfunktion könne ohne die handwerkliche Betätigung nicht ausgefüllt werden. Auch würde durch die Betätigung als Rezeptionist die Arbeit als Friseurmeister ihre prägenden Merkmale verlieren. Dies gelte auch dann, wenn dem Kläger das Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern erhalten bleibt.

Der Friseurmeister musste sich nach Ansicht des OLG nicht auf eine mögliche Umstrukturierung verweisen lassen. Der Versicherer wurde zur Leistung verurteilt und auch dessen künftige Leistungspflicht festgestellt.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Eine weitere wichtige Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt vom Oberlandesgericht Dresden. Dabei ging es um die Möglichkeit für Selbständige, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr als berufsunfähig gelten. Mit Urteil vom 22.02.2022 (Az: 4 U 1585/21) entschied das OLG diese Frage für einen selbständigen Friseurmeister.

Die Vorgeschichte

Der Friseurmeister betrieb einen Friseursalon mit bis zu 19 Angestellten. Darunter waren durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, eine Kosmetikerin und zwei Rezeptionistinnen. Seine Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister bestand zu 76 % aus handwerklicher Tätigkeit „am Kunden“ und zum Zwecke der Ausbildung. Der übrige Teil entfiel auf organisatorische Tätigkeiten und Büroarbeiten. Bei dem Friseur entwickelte sich eine Fibromatose, die dazu führte, dass er aufgrund der dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Beeinträchtigungen seine handwerkliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Schmerzreaktionen und darauf basierenden Folgeschäden wurden von einem Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt.

Weil er somit einem Großteil seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte, beantragte er Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dies begründete er mit der Unzumutbarkeit einer Umorganisation seines Betriebs. Um einen ebenso qualifizierten Ersatz für sich einzustellen hätte er ein entsprechend hohes Gehalt zahlen müssen, da sich Friseure mit solcher Qualifikation meist selbständig machen würden. Ohnehin wandere der Kundenstamm ab, wenn der Inhaber des Betriebs selbst nicht mehr als Friseur tätig ist.

Die Ansicht des Versicherers

Der beklagte Versicherer lehnte die Einstandspflicht jedoch ab. Er vertrat den Standpunkt, dass dem Friseurmeister noch ein zumutbares Tätigkeitsfeld von mehr als 50 % verbliebe. Daher sei keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Insbesondere hätte der klagende Friseurmeister die Aufgaben einer Rezeptionistin vollumfänglich übernehmen, und eine seiner Angestellten entlassen können. Auch könne er weiter als Vorbild und in beratender Funktion tätig sein.

Der Versicherer bemängelte zudem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter keine konkreten Diagnosen angegeben habe.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation trat das Gericht in seinem Urteil entgegen. Zum einen entschied es, dass ein die Berufsunfähigkeit feststellendes Gutachten nicht zwingend eine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel enthalten muss. Im vorliegenden Fall war ausreichend, dass der Gutachter die Diagnosen anderer Ärzte bestätigte. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger den handwerklichen Tätigkeiten seines Berufs nicht mehr nachkommen kann.

Unzumutbare Umorganisation des Betriebs

Zum anderen war dem Kläger nach Ansicht des Gerichts eine Umorganisation wie vom Versicherer vorgeschlagen nicht zumutbar. Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn mit der Umstrukturierung auf Dauer erhebliche Einkommenseinbußen verbunden sind. Zudem darf es sich bei der Ersatztätigkeit nicht um eine bloße Verlegenheitsbeschäftigung handeln. Auch darf durch eine Veränderung des Arbeitsfeldes die Tätigkeit ihre prägenden Merkmale nicht völlig verlieren. Dies sei bei der beklagtenseits vorgeschlagenen Änderung jedoch der Fall. Bei der Tätigkeit als Friseur handelt es sich um eine körpernahe Dienstleistung, die ein besonderes Vertrauen erfordert. Kunden blieben in der Regel dem Friseur treu, mit dessen Leistungen sie zufrieden sind. Die Akzeptanz als Chef und eine Vorbildfunktion könne ohne die handwerkliche Betätigung nicht ausgefüllt werden. Auch würde durch die Betätigung als Rezeptionist die Arbeit als Friseurmeister ihre prägenden Merkmale verlieren. Dies gelte auch dann, wenn dem Kläger das Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern erhalten bleibt.

Der Friseurmeister musste sich nach Ansicht des OLG nicht auf eine mögliche Umstrukturierung verweisen lassen. Der Versicherer wurde zur Leistung verurteilt und auch dessen künftige Leistungspflicht festgestellt.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Eine weitere wichtige Entscheidung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt vom Oberlandesgericht Dresden. Dabei ging es um die Möglichkeit für Selbständige, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass sie nicht mehr als berufsunfähig gelten. Mit Urteil vom 22.02.2022 (Az: 4 U 1585/21) entschied das OLG diese Frage für einen selbständigen Friseurmeister.

Die Vorgeschichte

Der Friseurmeister betrieb einen Friseursalon mit bis zu 19 Angestellten. Darunter waren durchschnittlich drei Lehrlinge pro Jahr, eine Kosmetikerin und zwei Rezeptionistinnen. Seine Tätigkeit als selbständiger Friseurmeister bestand zu 76 % aus handwerklicher Tätigkeit „am Kunden“ und zum Zwecke der Ausbildung. Der übrige Teil entfiel auf organisatorische Tätigkeiten und Büroarbeiten. Bei dem Friseur entwickelte sich eine Fibromatose, die dazu führte, dass er aufgrund der dadurch hervorgerufenen Schmerzen und Beeinträchtigungen seine handwerkliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Diese Schmerzreaktionen und darauf basierenden Folgeschäden wurden von einem Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt.

Weil er somit einem Großteil seiner Arbeit nicht mehr nachgehen konnte, beantragte er Leistungen von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Dies begründete er mit der Unzumutbarkeit einer Umorganisation seines Betriebs. Um einen ebenso qualifizierten Ersatz für sich einzustellen hätte er ein entsprechend hohes Gehalt zahlen müssen, da sich Friseure mit solcher Qualifikation meist selbständig machen würden. Ohnehin wandere der Kundenstamm ab, wenn der Inhaber des Betriebs selbst nicht mehr als Friseur tätig ist.

Die Ansicht des Versicherers

Der beklagte Versicherer lehnte die Einstandspflicht jedoch ab. Er vertrat den Standpunkt, dass dem Friseurmeister noch ein zumutbares Tätigkeitsfeld von mehr als 50 % verbliebe. Daher sei keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben. Insbesondere hätte der klagende Friseurmeister die Aufgaben einer Rezeptionistin vollumfänglich übernehmen, und eine seiner Angestellten entlassen können. Auch könne er weiter als Vorbild und in beratender Funktion tätig sein.

Der Versicherer bemängelte zudem, dass der gerichtlich bestellte Gutachter keine konkreten Diagnosen angegeben habe.

Entscheidung des Gerichts

Dieser Argumentation trat das Gericht in seinem Urteil entgegen. Zum einen entschied es, dass ein die Berufsunfähigkeit feststellendes Gutachten nicht zwingend eine Diagnose nach dem ICD-Schlüssel enthalten muss. Im vorliegenden Fall war ausreichend, dass der Gutachter die Diagnosen anderer Ärzte bestätigte. Er kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger den handwerklichen Tätigkeiten seines Berufs nicht mehr nachkommen kann.

Unzumutbare Umorganisation des Betriebs

Zum anderen war dem Kläger nach Ansicht des Gerichts eine Umorganisation wie vom Versicherer vorgeschlagen nicht zumutbar. Unzumutbarkeit ist dann gegeben, wenn mit der Umstrukturierung auf Dauer erhebliche Einkommenseinbußen verbunden sind. Zudem darf es sich bei der Ersatztätigkeit nicht um eine bloße Verlegenheitsbeschäftigung handeln. Auch darf durch eine Veränderung des Arbeitsfeldes die Tätigkeit ihre prägenden Merkmale nicht völlig verlieren. Dies sei bei der beklagtenseits vorgeschlagenen Änderung jedoch der Fall. Bei der Tätigkeit als Friseur handelt es sich um eine körpernahe Dienstleistung, die ein besonderes Vertrauen erfordert. Kunden blieben in der Regel dem Friseur treu, mit dessen Leistungen sie zufrieden sind. Die Akzeptanz als Chef und eine Vorbildfunktion könne ohne die handwerkliche Betätigung nicht ausgefüllt werden. Auch würde durch die Betätigung als Rezeptionist die Arbeit als Friseurmeister ihre prägenden Merkmale verlieren. Dies gelte auch dann, wenn dem Kläger das Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern erhalten bleibt.

Der Friseurmeister musste sich nach Ansicht des OLG nicht auf eine mögliche Umstrukturierung verweisen lassen. Der Versicherer wurde zur Leistung verurteilt und auch dessen künftige Leistungspflicht festgestellt.

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