Mit dem Urteil vom 20. Oktober 2021 (Az: IV ZR 236/20) hat der BGH die Rechtsprechung zum versicherten Leitungswasserschaden vereinheitlicht. Wir haben das Urteil bereits in unserem Blogbeitrag vom 03. Dezember 2021 für Sie zusammengefasst. Welche Auswirkungen hat dies aber auf die Versicherungsnehmer? Was gilt es zu beachten?
BGH-Urteil
In dem Fall urteilte der BGH, dass ein Wasserschaden, der wegen einer undichten Silikonfuge im Duschbereich entsteht, keinen Versicherungsfall der Wohngebäudeversicherung darstellt. Die zugrundliegenden Versicherungsbedingungen würden von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden, dass die mitversicherten „sonstigen Einrichtungen“ mit dem Rohrsystem verbunden sein müssten. Dies sei bei einer undichten Fuge nicht gegeben.
Frühere Rechtslage
Vor diesem Urteil wurde die Frage, ob ein solcher Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist, unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte hatten hier in der Vergangenheit einen Versicherungsfall angenommen und die Versicherer zur Leistung verurteilt. So hatte es beispielsweise auch das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 1 U 14/20) in der Vorinstanz zum eben erwähnten BGH-Fall gesehen. Es ist zu erwarten, dass sich künftig viele Wohngebäudeversicherer an die Ansicht des BGH halten und ihre Versicherungsbedingungen eng auslegen.
Möglichkeiten für Versicherungsnehmer
Es gibt jedoch auch einige Versicherer, die Wasserschäden aufgrund undichter Silikonfugen nun explizit in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen. Bisher wurde vom BGH noch nicht geklärt, ob die Information von Bestandskunden bezüglich sich ändernder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Beratungspflichten eines Maklers gehört. Versicherungsmaklern ist insoweit dennoch anzuraten, Kunden auf die aktuelle Rechtslage hinzuweisen. Möchte man als Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite sein, sollte man aber nicht auf das Tätigwerden des Maklers warten. Die Vertragsanpassung sollte vielmehr selbst gefordert werden. Denn ein Wasserschaden aufgrund undichter Fugen im Bad ist ein Klassiker und oftmals mit hohen Kosten verbunden.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.
Mit dem Urteil vom 20. Oktober 2021 (Az: IV ZR 236/20) hat der BGH die Rechtsprechung zum versicherten Leitungswasserschaden vereinheitlicht. Wir haben das Urteil bereits in unserem Blogbeitrag vom 03. Dezember 2021 für Sie zusammengefasst. Welche Auswirkungen hat dies aber auf die Versicherungsnehmer? Was gilt es zu beachten?
BGH-Urteil
In dem Fall urteilte der BGH, dass ein Wasserschaden, der wegen einer undichten Silikonfuge im Duschbereich entsteht, keinen Versicherungsfall der Wohngebäudeversicherung darstellt. Die zugrundliegenden Versicherungsbedingungen würden von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer so verstanden, dass die mitversicherten „sonstigen Einrichtungen“ mit dem Rohrsystem verbunden sein müssten. Dies sei bei einer undichten Fuge nicht gegeben.
Frühere Rechtslage
Vor diesem Urteil wurde die Frage, ob ein solcher Fall vom Versicherungsschutz umfasst ist, unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte hatten hier in der Vergangenheit einen Versicherungsfall angenommen und die Versicherer zur Leistung verurteilt. So hatte es beispielsweise auch das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 1 U 14/20) in der Vorinstanz zum eben erwähnten BGH-Fall gesehen. Es ist zu erwarten, dass sich künftig viele Wohngebäudeversicherer an die Ansicht des BGH halten und ihre Versicherungsbedingungen eng auslegen.
Möglichkeiten für Versicherungsnehmer
Es gibt jedoch auch einige Versicherer, die Wasserschäden aufgrund undichter Silikonfugen nun explizit in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen. Bisher wurde vom BGH noch nicht geklärt, ob die Information von Bestandskunden bezüglich sich ändernder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Beratungspflichten eines Maklers gehört. Versicherungsmaklern ist insoweit dennoch anzuraten, Kunden auf die aktuelle Rechtslage hinzuweisen. Möchte man als Versicherungsnehmer auf der sicheren Seite sein, sollte man aber nicht auf das Tätigwerden des Maklers warten. Die Vertragsanpassung sollte vielmehr selbst gefordert werden. Denn ein Wasserschaden aufgrund undichter Fugen im Bad ist ein Klassiker und oftmals mit hohen Kosten verbunden.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.