Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.12.2021 (Az: 2 U 28/21) ein Mietwagenunternehmen unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 90.000,00 € verurteilt. Die Klägerin hatte bei einem Unfall mit einem nicht verkehrssicheren, bei dem beklagten Unternehmen gemieteten Wagen schwerste Verletzungen erlitten.
Bei dem betreffenden Mietwagen war ein Lager im Kardangelenk der unteren Lenksäule nicht richtig verbaut worden. Das OLG ist der Überzeugung, dass das Fahrzeug damit von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ war. Die Klägerin war mit dem gemieteten Wagen ins Schleudern gekommen und das Fahrzeug kippte auf die linke Seite. Durch den Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt, unter anderem wurde ihr linker Arm vollständig abgetrennt.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten haftet diese für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur verschuldensabhängig. Danach ist also grobes Verschulden erforderlich oder eine fahrlässige Pflichtverletzung.
Zur Begrenzung der Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten
Das OLG hielt zunächst fest, dass die mietrechtlich grundsätzlich bestehende verschuldensunabhängige Haftung in AGB ausgeschlossen werden kann. Dies gelte allerdings nicht, wenn es um die Haftung wegen der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gehe. Diese Ansicht ist insoweit bemerkenswert, als der Bundesgerichtshof sich in seiner Kardinalpflichtrechtsprechung bisher nur dazu geäußert hat, dass die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zulässig ist (siehe etwa BGH, Urt. v. 11.11.1992 – VIII ZR 238/91).
Kardinalpflichten sind den typischen Vertragszweck prägende Pflichten, zu denen bei der Autovermietung auch gehöre, nur verkehrssichere Fahrzeuge zu vermieten. Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung in den AGB bezüglich der Verletzung einer solch wesentlichen Pflicht würde die Mieter unangemessen benachteiligen. Ein Mieter müsse darauf vertrauen können, dass das angemietete Fahrzeug verkehrstüchtig sei. Er dürfe auch davon ausgehen, dass keine Mängel vorliegen, die eine erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit begründen.
Mit der Vermietung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs habe die Beklagte hier – wenn auch ohne eigenes Verschulden – eine solche Kardinalpflicht verletzt. Für diese Pflichtverletzung greife daher der in den AGB geregelte Ausschluss nicht und das Mietwagenunternehmen sei einstandspflichtig.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.12.2021 (Az: 2 U 28/21) ein Mietwagenunternehmen unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 90.000,00 € verurteilt. Die Klägerin hatte bei einem Unfall mit einem nicht verkehrssicheren, bei dem beklagten Unternehmen gemieteten Wagen schwerste Verletzungen erlitten.
Bei dem betreffenden Mietwagen war ein Lager im Kardangelenk der unteren Lenksäule nicht richtig verbaut worden. Das OLG ist der Überzeugung, dass das Fahrzeug damit von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ war. Die Klägerin war mit dem gemieteten Wagen ins Schleudern gekommen und das Fahrzeug kippte auf die linke Seite. Durch den Unfall wurde die Klägerin schwer verletzt, unter anderem wurde ihr linker Arm vollständig abgetrennt.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten haftet diese für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur verschuldensabhängig. Danach ist also grobes Verschulden erforderlich oder eine fahrlässige Pflichtverletzung.
Zur Begrenzung der Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten
Das OLG hielt zunächst fest, dass die mietrechtlich grundsätzlich bestehende verschuldensunabhängige Haftung in AGB ausgeschlossen werden kann. Dies gelte allerdings nicht, wenn es um die Haftung wegen der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gehe. Diese Ansicht ist insoweit bemerkenswert, als der Bundesgerichtshof sich in seiner Kardinalpflichtrechtsprechung bisher nur dazu geäußert hat, dass die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zulässig ist (siehe etwa BGH, Urt. v. 11.11.1992 – VIII ZR 238/91).
Kardinalpflichten sind den typischen Vertragszweck prägende Pflichten, zu denen bei der Autovermietung auch gehöre, nur verkehrssichere Fahrzeuge zu vermieten. Der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung in den AGB bezüglich der Verletzung einer solch wesentlichen Pflicht würde die Mieter unangemessen benachteiligen. Ein Mieter müsse darauf vertrauen können, dass das angemietete Fahrzeug verkehrstüchtig sei. Er dürfe auch davon ausgehen, dass keine Mängel vorliegen, die eine erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit begründen.
Mit der Vermietung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs habe die Beklagte hier – wenn auch ohne eigenes Verschulden – eine solche Kardinalpflicht verletzt. Für diese Pflichtverletzung greife daher der in den AGB geregelte Ausschluss nicht und das Mietwagenunternehmen sei einstandspflichtig.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.