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Keine Kaskoentschädigung bei grob fahrlässiger Trunkenheitsfahrt

Keine Kaskoentschädigung bei grob fahrlässiger Trunkenheitsfahrt

Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit ist bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Leistungskürzung des Kaskoversicherers auf Null gerechtfertigt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.07.2021 (Az: 20 U 129/21) im Hinblick auf eine eingelegte Berufung hingewiesen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Anspruch auf Kaskoentschädigung gegen seinen Versicherer geltend. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger fuhr mit mindestens 0,88 Promille Blutalkoholkonzentration mit seinem Kraftfahrzeug, um sich weiteren Alkohol zu besorgen. Dabei kam er bei allenfalls geringfügig erhöhter Geschwindigkeit von einer geraden Straße ab und prallte gegen ein Hindernis. Bei der Untersuchung im Zuge der Blutentnahme wurden typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt, unter anderem ein torkelnder Gang, eine verwaschene Sprache sowie ein benommenes Bewusstsein.  

Aufgrund dieser Ausfallerscheinungen wurde vom Landgericht in der ersten Instanz eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass der beschriebene Geschehensablauf eine Folge der Alkoholisierung war. Es habe keine erklärbare Alternativursache gegeben. Insbesondere wäre ein nüchterner Fahrer sowohl mit einer nassen Fahrbahn und darauf befindlichem Laub (was sich im hiesigen Fall der Ermittlungsakte nicht entnehmen ließ) zurechtgekommen, als auch mit der Bedienung des Bordcomputers. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall auch ursächlich gewesen. Der Kläger habe hier keine Umstände nachweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Auch eine Leistungsverkürzung des beklagten Versicherers auf Null sei hier gerechtfertigt. Die Leistungsfreiheit tritt nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall alkoholbedingt zumindest grob fahrlässig verursacht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gehört nach der Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen. Bei der Frage der Leistungskürzung auf Null ist jedoch immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Leistungsfreiheit des Versicherers komme aber infrage, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der Grenze zu absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Zudem müsse sich der Alkohol erheblich auf den Unfalleintritt ausgewirkt haben und es dürften keine Umstände vorliegen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern würden. Solche mildernden Umstände konnten hier jedoch nicht festgestellt werden, während die übrigen Punkte vorlagen.

Das OLG war einstimmig der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zusteht. Nach dem Hinweis des OLG, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde, wurde die Berufung des Klägers zurückgenommen.

Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit ist bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Leistungskürzung des Kaskoversicherers auf Null gerechtfertigt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.07.2021 (Az: 20 U 129/21) im Hinblick auf eine eingelegte Berufung hingewiesen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Anspruch auf Kaskoentschädigung gegen seinen Versicherer geltend. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger fuhr mit mindestens 0,88 Promille Blutalkoholkonzentration mit seinem Kraftfahrzeug, um sich weiteren Alkohol zu besorgen. Dabei kam er bei allenfalls geringfügig erhöhter Geschwindigkeit von einer geraden Straße ab und prallte gegen ein Hindernis. Bei der Untersuchung im Zuge der Blutentnahme wurden typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt, unter anderem ein torkelnder Gang, eine verwaschene Sprache sowie ein benommenes Bewusstsein.  

Aufgrund dieser Ausfallerscheinungen wurde vom Landgericht in der ersten Instanz eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass der beschriebene Geschehensablauf eine Folge der Alkoholisierung war. Es habe keine erklärbare Alternativursache gegeben. Insbesondere wäre ein nüchterner Fahrer sowohl mit einer nassen Fahrbahn und darauf befindlichem Laub (was sich im hiesigen Fall der Ermittlungsakte nicht entnehmen ließ) zurechtgekommen, als auch mit der Bedienung des Bordcomputers. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall auch ursächlich gewesen. Der Kläger habe hier keine Umstände nachweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Auch eine Leistungsverkürzung des beklagten Versicherers auf Null sei hier gerechtfertigt. Die Leistungsfreiheit tritt nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall alkoholbedingt zumindest grob fahrlässig verursacht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gehört nach der Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen. Bei der Frage der Leistungskürzung auf Null ist jedoch immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Leistungsfreiheit des Versicherers komme aber infrage, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der Grenze zu absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Zudem müsse sich der Alkohol erheblich auf den Unfalleintritt ausgewirkt haben und es dürften keine Umstände vorliegen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern würden. Solche mildernden Umstände konnten hier jedoch nicht festgestellt werden, während die übrigen Punkte vorlagen.

Das OLG war einstimmig der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zusteht. Nach dem Hinweis des OLG, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde, wurde die Berufung des Klägers zurückgenommen.

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Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit ist bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Leistungskürzung des Kaskoversicherers auf Null gerechtfertigt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.07.2021 (Az: 20 U 129/21) im Hinblick auf eine eingelegte Berufung hingewiesen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Anspruch auf Kaskoentschädigung gegen seinen Versicherer geltend. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger fuhr mit mindestens 0,88 Promille Blutalkoholkonzentration mit seinem Kraftfahrzeug, um sich weiteren Alkohol zu besorgen. Dabei kam er bei allenfalls geringfügig erhöhter Geschwindigkeit von einer geraden Straße ab und prallte gegen ein Hindernis. Bei der Untersuchung im Zuge der Blutentnahme wurden typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt, unter anderem ein torkelnder Gang, eine verwaschene Sprache sowie ein benommenes Bewusstsein.  

Aufgrund dieser Ausfallerscheinungen wurde vom Landgericht in der ersten Instanz eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass der beschriebene Geschehensablauf eine Folge der Alkoholisierung war. Es habe keine erklärbare Alternativursache gegeben. Insbesondere wäre ein nüchterner Fahrer sowohl mit einer nassen Fahrbahn und darauf befindlichem Laub (was sich im hiesigen Fall der Ermittlungsakte nicht entnehmen ließ) zurechtgekommen, als auch mit der Bedienung des Bordcomputers. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall auch ursächlich gewesen. Der Kläger habe hier keine Umstände nachweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Auch eine Leistungsverkürzung des beklagten Versicherers auf Null sei hier gerechtfertigt. Die Leistungsfreiheit tritt nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall alkoholbedingt zumindest grob fahrlässig verursacht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gehört nach der Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen. Bei der Frage der Leistungskürzung auf Null ist jedoch immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Leistungsfreiheit des Versicherers komme aber infrage, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der Grenze zu absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Zudem müsse sich der Alkohol erheblich auf den Unfalleintritt ausgewirkt haben und es dürften keine Umstände vorliegen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern würden. Solche mildernden Umstände konnten hier jedoch nicht festgestellt werden, während die übrigen Punkte vorlagen.

Das OLG war einstimmig der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zusteht. Nach dem Hinweis des OLG, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde, wurde die Berufung des Klägers zurückgenommen.

Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit ist bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Leistungskürzung des Kaskoversicherers auf Null gerechtfertigt. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 19.07.2021 (Az: 20 U 129/21) im Hinblick auf eine eingelegte Berufung hingewiesen.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall machte der Kläger einen Anspruch auf Kaskoentschädigung gegen seinen Versicherer geltend. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger fuhr mit mindestens 0,88 Promille Blutalkoholkonzentration mit seinem Kraftfahrzeug, um sich weiteren Alkohol zu besorgen. Dabei kam er bei allenfalls geringfügig erhöhter Geschwindigkeit von einer geraden Straße ab und prallte gegen ein Hindernis. Bei der Untersuchung im Zuge der Blutentnahme wurden typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt, unter anderem ein torkelnder Gang, eine verwaschene Sprache sowie ein benommenes Bewusstsein.  

Aufgrund dieser Ausfallerscheinungen wurde vom Landgericht in der ersten Instanz eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass der beschriebene Geschehensablauf eine Folge der Alkoholisierung war. Es habe keine erklärbare Alternativursache gegeben. Insbesondere wäre ein nüchterner Fahrer sowohl mit einer nassen Fahrbahn und darauf befindlichem Laub (was sich im hiesigen Fall der Ermittlungsakte nicht entnehmen ließ) zurechtgekommen, als auch mit der Bedienung des Bordcomputers. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sei für den Unfall auch ursächlich gewesen. Der Kläger habe hier keine Umstände nachweisen können, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt.

Leistungsfreiheit des Versicherers

Auch eine Leistungsverkürzung des beklagten Versicherers auf Null sei hier gerechtfertigt. Die Leistungsfreiheit tritt nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall alkoholbedingt zumindest grob fahrlässig verursacht. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand gehört nach der Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen. Bei der Frage der Leistungskürzung auf Null ist jedoch immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Die Leistungsfreiheit des Versicherers komme aber infrage, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der Grenze zu absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Zudem müsse sich der Alkohol erheblich auf den Unfalleintritt ausgewirkt haben und es dürften keine Umstände vorliegen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern würden. Solche mildernden Umstände konnten hier jedoch nicht festgestellt werden, während die übrigen Punkte vorlagen.

Das OLG war einstimmig der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kaskoentschädigung zusteht. Nach dem Hinweis des OLG, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde, wurde die Berufung des Klägers zurückgenommen.

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