Ein Wohngebäudeversicherer muss nicht für einen Wasserschaden einstehen, der aufgrund einer undichten Silikonfuge im Duschbereich entstanden ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2021 (Az: IV ZR 236/20).
Was ist passiert?
Der Kläger in dem Fall unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, von der auch Bruch- und Nässeschäden umfasst sind. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass Entschädigung geleistet wird bei Beschädigungen oder Zerstörungen „durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.“ Teil A VGB 2008 besagt unter § 3 Nr. 3 (Nässeschäden) Folgendes: „Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“
Das Berufungsgericht (OLG Bamberg, Az: 1 U 14/20) hatte noch ausgeführt, dass mit dem Wasseraustritt durch eine undichte Silikonfuge in der Duschkabine ein versichertes Ereignis vorliege. Der Begriff der „sonstigen Einrichtungen“ sei weit gefasst und beinhalte den gesamten stationären Wasserkreislauf im Gebäude mit Zu- und Abläufen. Die Duschwanne sei mit dem Ablauf fest mit dem Rohrsystem verbunden und ermögliche den Wasserkreislauf. Auch andere begrenzende Einrichtungen wie Wände und Fugen dienten dazu, das eingeleitete Wasser am Verlassen des Kreislaufs zu hindern.
Die Entscheidung des BGH
Dieser Ansicht hat der BGH mit dem hiesigen Urteil widersprochen. Die Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer versteht. Danach sei der Begriff der „sonstigen Einrichtungen“ so auszulegen, dass auch diese mit dem Rohrsystem verbunden sein müssen. Dies sei bei einer undichten Fuge jedoch nicht der Fall. Auch für die Einordnung der Duschwanne, der Fugen und sonstiger begrenzender Bauteile als einheitliche Einrichtung gebe es keine Anhaltspunkte. Die betreffende Klausel der Bedingungen stelle vielmehr auf konkrete Gegenstände ab und nicht auf die einzelnen Funktionen und Funktionsweisen. Die Klausel sei daher so zu verstehen, dass das Leistungsversprechen des Versicherers nur greift, wenn Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen austritt. Eine undichte Silikonfuge sei jedoch keine der aufgezählten Quellen und auch nicht als Bruchschaden einzuordnen. Der Gebäudeversicherer sei daher nicht leistungspflichtig.
Ein Wohngebäudeversicherer muss nicht für einen Wasserschaden einstehen, der aufgrund einer undichten Silikonfuge im Duschbereich entstanden ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2021 (Az: IV ZR 236/20).
Was ist passiert?
Der Kläger in dem Fall unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, von der auch Bruch- und Nässeschäden umfasst sind. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass Entschädigung geleistet wird bei Beschädigungen oder Zerstörungen „durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.“ Teil A VGB 2008 besagt unter § 3 Nr. 3 (Nässeschäden) Folgendes: „Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“
Das Berufungsgericht (OLG Bamberg, Az: 1 U 14/20) hatte noch ausgeführt, dass mit dem Wasseraustritt durch eine undichte Silikonfuge in der Duschkabine ein versichertes Ereignis vorliege. Der Begriff der „sonstigen Einrichtungen“ sei weit gefasst und beinhalte den gesamten stationären Wasserkreislauf im Gebäude mit Zu- und Abläufen. Die Duschwanne sei mit dem Ablauf fest mit dem Rohrsystem verbunden und ermögliche den Wasserkreislauf. Auch andere begrenzende Einrichtungen wie Wände und Fugen dienten dazu, das eingeleitete Wasser am Verlassen des Kreislaufs zu hindern.
Die Entscheidung des BGH
Dieser Ansicht hat der BGH mit dem hiesigen Urteil widersprochen. Die Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer versteht. Danach sei der Begriff der „sonstigen Einrichtungen“ so auszulegen, dass auch diese mit dem Rohrsystem verbunden sein müssen. Dies sei bei einer undichten Fuge jedoch nicht der Fall. Auch für die Einordnung der Duschwanne, der Fugen und sonstiger begrenzender Bauteile als einheitliche Einrichtung gebe es keine Anhaltspunkte. Die betreffende Klausel der Bedingungen stelle vielmehr auf konkrete Gegenstände ab und nicht auf die einzelnen Funktionen und Funktionsweisen. Die Klausel sei daher so zu verstehen, dass das Leistungsversprechen des Versicherers nur greift, wenn Leitungswasser aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen austritt. Eine undichte Silikonfuge sei jedoch keine der aufgezählten Quellen und auch nicht als Bruchschaden einzuordnen. Der Gebäudeversicherer sei daher nicht leistungspflichtig.