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Die coronabedingte Betriebsschließung als Versicherungsfall

Die coronabedingte Betriebsschließung als Versicherungsfall

Erneut entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe über einen Fall der coronabedingten Betriebsschließung und der Einstandspflicht der Betriebsschließungsversicherung (Az: 12 U 107/21). Mit Urteil vom 05.10.2021 verurteilte es die beklagte Versicherung zur Zahlung von etwa 10.000,00 € an den klagenden Gaststättenbetreiber. In den Gründen bezog sich das OLG mehrmals auf das Urteil vom 30.06.2021 (Az: 12 U 4/21) – von uns besprochen in dem Blogpost vom 08.07.2021 – wo es um eine identische Klausel in den Versicherungsbedingungen ging. Hier wie auch dort erachtete das OLG die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam.

Der Kläger verlangte hier Entschädigung von seiner Betriebsschließungsversicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung vom 21.03. – 20.05.2020. Die Schließung wurde von der Landesregierung Baden-Württemberg durch die Änderung der Corona-Verordnung verfügt.

In den Versicherungsbedingungen wurde zunächst die Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich festgelegt. Anschließend sollte die Entschädigungspflicht durch die abschließende Aufzählung von umfassten Krankheiten und Krankheitserregern eingeschränkt werden. Dabei wurde mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen, im speziellen auch auf die §§ 6 und 7 IfSG. Die COVID-19-Krankheit bzw. SARS-CoV-2-Krankheitserreger waren in der dortigen Aufzählung nicht enthalten.

Unwirksame Klausel der Versicherungsbedingungen

Das OLG entschied hier, dass mit der Bezugnahme auf das IfSG für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar werde, in welchem Umfang der Versicherungsschutz nun tatsächlich bestehe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die §§ 6, 7 IfSG keine abschließenden Aufzählungen der erfassten Krankheiten/Krankheitserregern enthalten. Vielmehr seien dort Generalklauseln enthalten, die auch die COVID-19-Krankheit bzw. SARS-CoV-2-Krankheitserreger umfassen. Damit verstoße die Klausel der Versicherungsbedingungen mit der abschließenden Aufzählung gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Mit dem Rückgriff auf die allgemeine Regelung in den Versicherungsbedingungen bestehe daher der Versicherungsschutz auch bei einer coronabedingten Betriebsschließung.  

Das OLG bestätigte hier nochmals, dass von den Versicherungsbedingungen auch die Schließung durch eine Allgemeinverfügung oder per Rechtsverordnung erfasst sei. Die Versicherungsbedingungen setzten nach ihrer Formulierung nur eine Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG voraus.

An der Beurteilung als zumindest faktische Betriebsschließung ändere auch hier die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs für den Gaststättenbetreiber nichts. Der Anteil des Außer-Haus-Verkaufs am Gesamtumsatz habe maximal einen Wert von 1,3 % in den vorigen Jahren erreicht. Aufgrund dieses geringfügigen Anteils könne auch bei Fortführung des Außer-Haus-Verkaufs nicht von einer teilweisen Aufrechterhaltung des Betriebs gesprochen werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vor dem Hintergrund abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zugelassen.

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Der Kläger verlangte hier Entschädigung von seiner Betriebsschließungsversicherung wegen einer coronabedingten Betriebsschließung vom 21.03. – 20.05.2020. Die Schließung wurde von der Landesregierung Baden-Württemberg durch die Änderung der Corona-Verordnung verfügt.

In den Versicherungsbedingungen wurde zunächst die Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich festgelegt. Anschließend sollte die Entschädigungspflicht durch die abschließende Aufzählung von umfassten Krankheiten und Krankheitserregern eingeschränkt werden. Dabei wurde mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen, im speziellen auch auf die §§ 6 und 7 IfSG. Die COVID-19-Krankheit bzw. SARS-CoV-2-Krankheitserreger waren in der dortigen Aufzählung nicht enthalten.

Unwirksame Klausel der Versicherungsbedingungen

Das OLG entschied hier, dass mit der Bezugnahme auf das IfSG für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar werde, in welchem Umfang der Versicherungsschutz nun tatsächlich bestehe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die §§ 6, 7 IfSG keine abschließenden Aufzählungen der erfassten Krankheiten/Krankheitserregern enthalten. Vielmehr seien dort Generalklauseln enthalten, die auch die COVID-19-Krankheit bzw. SARS-CoV-2-Krankheitserreger umfassen. Damit verstoße die Klausel der Versicherungsbedingungen mit der abschließenden Aufzählung gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Mit dem Rückgriff auf die allgemeine Regelung in den Versicherungsbedingungen bestehe daher der Versicherungsschutz auch bei einer coronabedingten Betriebsschließung.  

Das OLG bestätigte hier nochmals, dass von den Versicherungsbedingungen auch die Schließung durch eine Allgemeinverfügung oder per Rechtsverordnung erfasst sei. Die Versicherungsbedingungen setzten nach ihrer Formulierung nur eine Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG voraus.

An der Beurteilung als zumindest faktische Betriebsschließung ändere auch hier die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs für den Gaststättenbetreiber nichts. Der Anteil des Außer-Haus-Verkaufs am Gesamtumsatz habe maximal einen Wert von 1,3 % in den vorigen Jahren erreicht. Aufgrund dieses geringfügigen Anteils könne auch bei Fortführung des Außer-Haus-Verkaufs nicht von einer teilweisen Aufrechterhaltung des Betriebs gesprochen werden.

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An der Beurteilung als zumindest faktische Betriebsschließung ändere auch hier die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs für den Gaststättenbetreiber nichts. Der Anteil des Außer-Haus-Verkaufs am Gesamtumsatz habe maximal einen Wert von 1,3 % in den vorigen Jahren erreicht. Aufgrund dieses geringfügigen Anteils könne auch bei Fortführung des Außer-Haus-Verkaufs nicht von einer teilweisen Aufrechterhaltung des Betriebs gesprochen werden.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vor dem Hintergrund abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zugelassen.

Erneut entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe über einen Fall der coronabedingten Betriebsschließung und der Einstandspflicht der Betriebsschließungsversicherung (Az: 12 U 107/21). Mit Urteil vom 05.10.2021 verurteilte es die beklagte Versicherung zur Zahlung von etwa 10.000,00 € an den klagenden Gaststättenbetreiber. In den Gründen bezog sich das OLG mehrmals auf das Urteil vom 30.06.2021 (Az: 12 U 4/21) – von uns besprochen in dem Blogpost vom 08.07.2021 – wo es um eine identische Klausel in den Versicherungsbedingungen ging. Hier wie auch dort erachtete das OLG die betreffende Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam.

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