Ein künftiger Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat bei Antragstellung auch Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben. Dies gilt nicht für offenkundig belanglose Beeinträchtigungen oder solche, die zeitnah wieder vergehen. Werden über Jahre bestehende chronische Schmerzen und verschiedene Erkrankungen, die mit häufigen Arztbesuchen einhergehen, verharmlost oder verschwiegen, indiziert dies ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Versicherer steht in der Folge die Erklärung der Anfechtung offen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 29.04.2021 klargestellt.
Die wieder voll berufsfähige Klägerin verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Beantwortung der gestellten Gesundheitsfragen beantwortete sie gleich mehrere Fragen unrichtig, so zum Beispiel die Fragen, ob sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten beraten oder untersucht wurde oder Krankenhausaufenthalte stattgefunden haben und ob Krankheiten oder Funktionsstörungen der Verdauungsorgane bestanden. Tatsächlich befand sich die Klägerin unter anderem wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und Magen-Darm-Beschwerden seit Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung und wurde diesbezüglich auch regelmäßig medikamentös behandelt. Die aus den Behandlungsunterlagen hervorgehende andauernde und chronische Leidensgeschichte der Klägerin sowie die Tatsache, dass die Klägerin sich bei Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt hat, sprechen nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz; die Klägerin habe ihre Beschwerden und Krankheiten bewusst verschwiegen, um den Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherer habe daher berechtigt anfechten können mit der Folge, dass der Klägerin keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren sind.
Ein künftiger Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat bei Antragstellung auch Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben. Dies gilt nicht für offenkundig belanglose Beeinträchtigungen oder solche, die zeitnah wieder vergehen. Werden über Jahre bestehende chronische Schmerzen und verschiedene Erkrankungen, die mit häufigen Arztbesuchen einhergehen, verharmlost oder verschwiegen, indiziert dies ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Versicherer steht in der Folge die Erklärung der Anfechtung offen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 29.04.2021 klargestellt.
Die wieder voll berufsfähige Klägerin verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Beantwortung der gestellten Gesundheitsfragen beantwortete sie gleich mehrere Fragen unrichtig, so zum Beispiel die Fragen, ob sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten beraten oder untersucht wurde oder Krankenhausaufenthalte stattgefunden haben und ob Krankheiten oder Funktionsstörungen der Verdauungsorgane bestanden. Tatsächlich befand sich die Klägerin unter anderem wegen eines chronischen Schmerzsyndroms und Magen-Darm-Beschwerden seit Jahren immer wieder in ärztlicher Behandlung und wurde diesbezüglich auch regelmäßig medikamentös behandelt. Die aus den Behandlungsunterlagen hervorgehende andauernde und chronische Leidensgeschichte der Klägerin sowie die Tatsache, dass die Klägerin sich bei Antragstellung als vollkommen gesund dargestellt hat, sprechen nach Ansicht des Gerichts für einen Täuschungsvorsatz; die Klägerin habe ihre Beschwerden und Krankheiten bewusst verschwiegen, um den Versicherungsschutz zu erlangen. Der Versicherer habe daher berechtigt anfechten können mit der Folge, dass der Klägerin keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren sind.