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Raub oder Diebstahl?

Raub oder Diebstahl?

Die Abgrenzung zwischen Raub und (Trick-)Diebstahl beschäftigt nicht nur die Strafgerichte, sondern auch die Zivilgerichte. So können etwa in einer Hausratversicherung auch Raubschäden versichert sein. Das Landgericht Berlin hat sich in dem Urteil vom 28.03.2023 (Az: 7 O 155/22) mit genau dieser Abgrenzung beschäftigt.

Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen (AVB) leistet die Beklagte unter anderem Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Raub abhandenkommen. Dies gilt auch, wenn sich die Sachen vorübergehend nicht an dem Versicherungsort befinden.

Der Kläger führt aus, ihm sei eines Abends auf dem Nachhauseweg eine Rolex im Wert von 16.600 € entwendet worden. Dabei sei ihm von hinten zunächst auf den Arm geschlagen, der Arm festgehalten und die Uhr von der Hand gezogen worden. Gewehrt habe er sich nicht, da alles so schnell gegangen sei. Auch den Arm habe er nicht versucht wegzuziehen.

Der klägerseits behauptete Raub wurde von ihm am darauffolgenden Tag um 12 Uhr auf der Polizeistation zur Anzeige gebracht. Die Beklagte lehnte die Schadenregulierung ab, weswegen der Kläger nun klageweise die Zahlung von 16.600 € durchzusetzen versuchte.

Kein Erfolg vor dem LG

Nach Ansicht des Landgerichts kann eine solche Zahlung jedoch (insbesondere) nicht auf Grundlage der Hausratversicherung gefordert werden. Der Kläger habe bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne eines Raubes nicht nachgewiesen.

In den AVB wird Raub wie folgt definiert: „Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“  

Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter bei der Entwendung Gewalt anwendet, um das Opfer dazu zu veranlassen, seinen Widerstand gegen die Wegnahme aufzugeben. Die Gewalt muss von dem Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst eingesetzt werden. Wird ein Gegenstand dagegen so plötzlich weggerissen, dass gar kein Widerstand geleistet werden kann, so liege kein versicherter Raub vor. Mit dem Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung solle der Unterschied zwischen Raub und Trickdiebstahl deutlicher definiert werden.

Kein bewusster Widerstand

Schon nach der klägerischen Schilderung des Geschehens könne nicht von einem Raub im Sinne der AVB ausgegangen werden. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass bei der Entwendung Gewalt zur Überwindung bewussten Widerstandes angewendet wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger völlig überrascht war und die Wegnahme der Uhr allein auf diesem Überraschungsmoment beruhte. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er sich nicht gewehrt habe, weil dafür alles zu schnell abgelaufen sei. Aus diesem Grund habe er auch seinen Arm nicht weggezogen. Vor diesem Hintergrund sei ebenfalls nicht ausreichend, dass der oder die Täter den Arm des Klägers festgehalten hätten. Auch der Schlag von hinten auf den Arm sei nicht erfolgt, um bewussten Widerstand zu überwinden. Diese Gewalt sei allenfalls eingesetzt worden, um dem Entstehen von Widerstand durch schnelles Vorgehen von Anfang an vorzubeugen.

Auf die erheblichen Zweifel an den Angaben des Klägers komme es daher schon gar nicht an. Diese bestünden schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei anwesenden Passanten keine Hilfe gesucht habe. Zudem habe er die Polizei nicht direkt alarmiert, sondern den Vorfall erst am nächsten Tag zur Anzeige gebracht. Bei einem Raubgeschehen liege ein sofortiges Alarmieren jedoch nahe, gerade wenn es um eine wertvolle Uhr gehe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nach Hause gegangen ist und sich zunächst schlafen gelegt hat. Dies spreche eher dafür, dass der Kläger die Entwendung der Uhr an dem besagten Abend gar nicht wahrgenommen hat. Dann könne jedoch auch nicht von einem Raub bzw. der Überwindung von bewusstem Widerstand ausgegangen werden.

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Abgrenzung zwischen Raub und (Trick-)Diebstahl beschäftigt nicht nur die Strafgerichte, sondern auch die Zivilgerichte. So können etwa in einer Hausratversicherung auch Raubschäden versichert sein. Das Landgericht Berlin hat sich in dem Urteil vom 28.03.2023 (Az: 7 O 155/22) mit genau dieser Abgrenzung beschäftigt.

Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen (AVB) leistet die Beklagte unter anderem Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Raub abhandenkommen. Dies gilt auch, wenn sich die Sachen vorübergehend nicht an dem Versicherungsort befinden.

Der Kläger führt aus, ihm sei eines Abends auf dem Nachhauseweg eine Rolex im Wert von 16.600 € entwendet worden. Dabei sei ihm von hinten zunächst auf den Arm geschlagen, der Arm festgehalten und die Uhr von der Hand gezogen worden. Gewehrt habe er sich nicht, da alles so schnell gegangen sei. Auch den Arm habe er nicht versucht wegzuziehen.

Der klägerseits behauptete Raub wurde von ihm am darauffolgenden Tag um 12 Uhr auf der Polizeistation zur Anzeige gebracht. Die Beklagte lehnte die Schadenregulierung ab, weswegen der Kläger nun klageweise die Zahlung von 16.600 € durchzusetzen versuchte.

Kein Erfolg vor dem LG

Nach Ansicht des Landgerichts kann eine solche Zahlung jedoch (insbesondere) nicht auf Grundlage der Hausratversicherung gefordert werden. Der Kläger habe bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne eines Raubes nicht nachgewiesen.

In den AVB wird Raub wie folgt definiert: „Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“  

Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter bei der Entwendung Gewalt anwendet, um das Opfer dazu zu veranlassen, seinen Widerstand gegen die Wegnahme aufzugeben. Die Gewalt muss von dem Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst eingesetzt werden. Wird ein Gegenstand dagegen so plötzlich weggerissen, dass gar kein Widerstand geleistet werden kann, so liege kein versicherter Raub vor. Mit dem Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung solle der Unterschied zwischen Raub und Trickdiebstahl deutlicher definiert werden.

Kein bewusster Widerstand

Schon nach der klägerischen Schilderung des Geschehens könne nicht von einem Raub im Sinne der AVB ausgegangen werden. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass bei der Entwendung Gewalt zur Überwindung bewussten Widerstandes angewendet wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger völlig überrascht war und die Wegnahme der Uhr allein auf diesem Überraschungsmoment beruhte. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er sich nicht gewehrt habe, weil dafür alles zu schnell abgelaufen sei. Aus diesem Grund habe er auch seinen Arm nicht weggezogen. Vor diesem Hintergrund sei ebenfalls nicht ausreichend, dass der oder die Täter den Arm des Klägers festgehalten hätten. Auch der Schlag von hinten auf den Arm sei nicht erfolgt, um bewussten Widerstand zu überwinden. Diese Gewalt sei allenfalls eingesetzt worden, um dem Entstehen von Widerstand durch schnelles Vorgehen von Anfang an vorzubeugen.

Auf die erheblichen Zweifel an den Angaben des Klägers komme es daher schon gar nicht an. Diese bestünden schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei anwesenden Passanten keine Hilfe gesucht habe. Zudem habe er die Polizei nicht direkt alarmiert, sondern den Vorfall erst am nächsten Tag zur Anzeige gebracht. Bei einem Raubgeschehen liege ein sofortiges Alarmieren jedoch nahe, gerade wenn es um eine wertvolle Uhr gehe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nach Hause gegangen ist und sich zunächst schlafen gelegt hat. Dies spreche eher dafür, dass der Kläger die Entwendung der Uhr an dem besagten Abend gar nicht wahrgenommen hat. Dann könne jedoch auch nicht von einem Raub bzw. der Überwindung von bewusstem Widerstand ausgegangen werden.

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

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Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen (AVB) leistet die Beklagte unter anderem Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Raub abhandenkommen. Dies gilt auch, wenn sich die Sachen vorübergehend nicht an dem Versicherungsort befinden.

Der Kläger führt aus, ihm sei eines Abends auf dem Nachhauseweg eine Rolex im Wert von 16.600 € entwendet worden. Dabei sei ihm von hinten zunächst auf den Arm geschlagen, der Arm festgehalten und die Uhr von der Hand gezogen worden. Gewehrt habe er sich nicht, da alles so schnell gegangen sei. Auch den Arm habe er nicht versucht wegzuziehen.

Der klägerseits behauptete Raub wurde von ihm am darauffolgenden Tag um 12 Uhr auf der Polizeistation zur Anzeige gebracht. Die Beklagte lehnte die Schadenregulierung ab, weswegen der Kläger nun klageweise die Zahlung von 16.600 € durchzusetzen versuchte.

Kein Erfolg vor dem LG

Nach Ansicht des Landgerichts kann eine solche Zahlung jedoch (insbesondere) nicht auf Grundlage der Hausratversicherung gefordert werden. Der Kläger habe bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne eines Raubes nicht nachgewiesen.

In den AVB wird Raub wie folgt definiert: „Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“  

Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter bei der Entwendung Gewalt anwendet, um das Opfer dazu zu veranlassen, seinen Widerstand gegen die Wegnahme aufzugeben. Die Gewalt muss von dem Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst eingesetzt werden. Wird ein Gegenstand dagegen so plötzlich weggerissen, dass gar kein Widerstand geleistet werden kann, so liege kein versicherter Raub vor. Mit dem Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung solle der Unterschied zwischen Raub und Trickdiebstahl deutlicher definiert werden.

Kein bewusster Widerstand

Schon nach der klägerischen Schilderung des Geschehens könne nicht von einem Raub im Sinne der AVB ausgegangen werden. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass bei der Entwendung Gewalt zur Überwindung bewussten Widerstandes angewendet wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger völlig überrascht war und die Wegnahme der Uhr allein auf diesem Überraschungsmoment beruhte. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er sich nicht gewehrt habe, weil dafür alles zu schnell abgelaufen sei. Aus diesem Grund habe er auch seinen Arm nicht weggezogen. Vor diesem Hintergrund sei ebenfalls nicht ausreichend, dass der oder die Täter den Arm des Klägers festgehalten hätten. Auch der Schlag von hinten auf den Arm sei nicht erfolgt, um bewussten Widerstand zu überwinden. Diese Gewalt sei allenfalls eingesetzt worden, um dem Entstehen von Widerstand durch schnelles Vorgehen von Anfang an vorzubeugen.

Auf die erheblichen Zweifel an den Angaben des Klägers komme es daher schon gar nicht an. Diese bestünden schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei anwesenden Passanten keine Hilfe gesucht habe. Zudem habe er die Polizei nicht direkt alarmiert, sondern den Vorfall erst am nächsten Tag zur Anzeige gebracht. Bei einem Raubgeschehen liege ein sofortiges Alarmieren jedoch nahe, gerade wenn es um eine wertvolle Uhr gehe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nach Hause gegangen ist und sich zunächst schlafen gelegt hat. Dies spreche eher dafür, dass der Kläger die Entwendung der Uhr an dem besagten Abend gar nicht wahrgenommen hat. Dann könne jedoch auch nicht von einem Raub bzw. der Überwindung von bewusstem Widerstand ausgegangen werden.

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Abgrenzung zwischen Raub und (Trick-)Diebstahl beschäftigt nicht nur die Strafgerichte, sondern auch die Zivilgerichte. So können etwa in einer Hausratversicherung auch Raubschäden versichert sein. Das Landgericht Berlin hat sich in dem Urteil vom 28.03.2023 (Az: 7 O 155/22) mit genau dieser Abgrenzung beschäftigt.

Darum geht es

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen (AVB) leistet die Beklagte unter anderem Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Raub abhandenkommen. Dies gilt auch, wenn sich die Sachen vorübergehend nicht an dem Versicherungsort befinden.

Der Kläger führt aus, ihm sei eines Abends auf dem Nachhauseweg eine Rolex im Wert von 16.600 € entwendet worden. Dabei sei ihm von hinten zunächst auf den Arm geschlagen, der Arm festgehalten und die Uhr von der Hand gezogen worden. Gewehrt habe er sich nicht, da alles so schnell gegangen sei. Auch den Arm habe er nicht versucht wegzuziehen.

Der klägerseits behauptete Raub wurde von ihm am darauffolgenden Tag um 12 Uhr auf der Polizeistation zur Anzeige gebracht. Die Beklagte lehnte die Schadenregulierung ab, weswegen der Kläger nun klageweise die Zahlung von 16.600 € durchzusetzen versuchte.

Kein Erfolg vor dem LG

Nach Ansicht des Landgerichts kann eine solche Zahlung jedoch (insbesondere) nicht auf Grundlage der Hausratversicherung gefordert werden. Der Kläger habe bereits den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne eines Raubes nicht nachgewiesen.

In den AVB wird Raub wie folgt definiert: „Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).“  

Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter bei der Entwendung Gewalt anwendet, um das Opfer dazu zu veranlassen, seinen Widerstand gegen die Wegnahme aufzugeben. Die Gewalt muss von dem Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst eingesetzt werden. Wird ein Gegenstand dagegen so plötzlich weggerissen, dass gar kein Widerstand geleistet werden kann, so liege kein versicherter Raub vor. Mit dem Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung solle der Unterschied zwischen Raub und Trickdiebstahl deutlicher definiert werden.

Kein bewusster Widerstand

Schon nach der klägerischen Schilderung des Geschehens könne nicht von einem Raub im Sinne der AVB ausgegangen werden. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass bei der Entwendung Gewalt zur Überwindung bewussten Widerstandes angewendet wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger völlig überrascht war und die Wegnahme der Uhr allein auf diesem Überraschungsmoment beruhte. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er sich nicht gewehrt habe, weil dafür alles zu schnell abgelaufen sei. Aus diesem Grund habe er auch seinen Arm nicht weggezogen. Vor diesem Hintergrund sei ebenfalls nicht ausreichend, dass der oder die Täter den Arm des Klägers festgehalten hätten. Auch der Schlag von hinten auf den Arm sei nicht erfolgt, um bewussten Widerstand zu überwinden. Diese Gewalt sei allenfalls eingesetzt worden, um dem Entstehen von Widerstand durch schnelles Vorgehen von Anfang an vorzubeugen.

Auf die erheblichen Zweifel an den Angaben des Klägers komme es daher schon gar nicht an. Diese bestünden schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei anwesenden Passanten keine Hilfe gesucht habe. Zudem habe er die Polizei nicht direkt alarmiert, sondern den Vorfall erst am nächsten Tag zur Anzeige gebracht. Bei einem Raubgeschehen liege ein sofortiges Alarmieren jedoch nahe, gerade wenn es um eine wertvolle Uhr gehe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger nach Hause gegangen ist und sich zunächst schlafen gelegt hat. Dies spreche eher dafür, dass der Kläger die Entwendung der Uhr an dem besagten Abend gar nicht wahrgenommen hat. Dann könne jedoch auch nicht von einem Raub bzw. der Überwindung von bewusstem Widerstand ausgegangen werden.

Das Landgericht wies die Klage daher ab.

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