Blog

Keine Überspannung der Darlegungslast

Keine Überspannung der Darlegungslast

Oft stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten die Frage, wie viel vorgetragen werden muss, damit eine Klage hinreichend substantiiert, also „unterfüttert“, ist. Auch die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit dieser Thematik. So hatte auch der BGH zuletzt zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer genügend zu den Einschränkungen in seinem Beruf vorgetragen hatte. In dem Beschluss vom 21. April 2021 (Az.: IV ZR 88/20) stellte er klar, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen.

Darum geht es

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Er verlangte von dieser aufgrund orthopädischer Einschränkungen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Nach den Versicherungsbedingungen besteht ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % ein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe als selbständiger Zahntechnikermeister ca. 50 – 60 Stunden pro Woche gearbeitet, verteilt auf sechs Wochentage. Dabei seien pro Tag etwa eine Stunde für Bürotätigkeiten und ca. eine halbe Stunde für Termine bei Zahnärzten angefallen. Die restliche Zeit hätten seine handwerklichen Tätigkeiten ausgefüllt. Infolge eines Bandscheibenvorfalls sei der Kläger nun zu 37,5 % berufsunfähig. Seine handwerkliche Tätigkeit sei zu 50 % nicht mehr ausübbar, in seiner Büro- und Besprechungstätigkeit sei er jedoch nicht eingeschränkt. So hatte es auch das Landgericht in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Kläger behauptete, eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergebe sich daraus, dass mit der Einschränkung seiner handwerklichen Tätigkeit in dieser Höhe auch eine Verringerung seiner anderen Tätigkeiten im gleichen Verhältnis einhergehe.

Das Landgericht wies die Klage dennoch ab. Dies begründete es damit, dass der Kläger im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % beweisfällig geblieben sei. Hinsichtlich der Einschränkung außerhalb seiner handwerklichen Tätigkeit habe er schon nicht im Einzelnen vorgetragen, woraus diese sich im Einzelnen zusammensetzten. So sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergeben solle. Der Kläger sei damit schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Wertung an und wies die eingelegte Berufung zurück.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

Erfolg beim BGH

Der BGH gab der Beschwerde statt. Das Berufungsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG  verstoßen. Die Anforderungen an die Darlegungslast und Substantiierungspflicht dürften auch im Bereich der Berufsunfähigkeit nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

So liege der Fall auch hier. Der Kläger habe angeführt, dass mit der Verringerung seiner handwerklichen Tätigkeit auch der Umfang seiner sonstigen Tätigkeiten entsprechend reduziert werde. Beispielhaft habe er hier Bürotätigkeiten wie Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung und Buchhaltung angeführt. Auch habe er ausgeführt, dass die Besuche beim Zahnarzt, bei welchen die Form des Zahnersatzes besprochen werde, von der handwerklichen Produktion des Klägers abhänge. Dies sei eine Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, die Rechtsfolge einer insgesamt 50 %-igen Berufsunfähigkeit zu begründen. Damit könne grundsätzlich der Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet werden.

Keine Forderung von weiterem Vortrag

Das Berufungsgericht habe somit keinen weiteren Vortrag zur genauen Ausgestaltung der sonstigen Tätigkeiten und der konkreten Reduzierung fordern dürfen.

Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Oft stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten die Frage, wie viel vorgetragen werden muss, damit eine Klage hinreichend substantiiert, also „unterfüttert“, ist. Auch die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit dieser Thematik. So hatte auch der BGH zuletzt zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer genügend zu den Einschränkungen in seinem Beruf vorgetragen hatte. In dem Beschluss vom 21. April 2021 (Az.: IV ZR 88/20) stellte er klar, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen.

Darum geht es

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Er verlangte von dieser aufgrund orthopädischer Einschränkungen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Nach den Versicherungsbedingungen besteht ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % ein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe als selbständiger Zahntechnikermeister ca. 50 – 60 Stunden pro Woche gearbeitet, verteilt auf sechs Wochentage. Dabei seien pro Tag etwa eine Stunde für Bürotätigkeiten und ca. eine halbe Stunde für Termine bei Zahnärzten angefallen. Die restliche Zeit hätten seine handwerklichen Tätigkeiten ausgefüllt. Infolge eines Bandscheibenvorfalls sei der Kläger nun zu 37,5 % berufsunfähig. Seine handwerkliche Tätigkeit sei zu 50 % nicht mehr ausübbar, in seiner Büro- und Besprechungstätigkeit sei er jedoch nicht eingeschränkt. So hatte es auch das Landgericht in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Kläger behauptete, eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergebe sich daraus, dass mit der Einschränkung seiner handwerklichen Tätigkeit in dieser Höhe auch eine Verringerung seiner anderen Tätigkeiten im gleichen Verhältnis einhergehe.

Das Landgericht wies die Klage dennoch ab. Dies begründete es damit, dass der Kläger im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % beweisfällig geblieben sei. Hinsichtlich der Einschränkung außerhalb seiner handwerklichen Tätigkeit habe er schon nicht im Einzelnen vorgetragen, woraus diese sich im Einzelnen zusammensetzten. So sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergeben solle. Der Kläger sei damit schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Wertung an und wies die eingelegte Berufung zurück.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

Erfolg beim BGH

Der BGH gab der Beschwerde statt. Das Berufungsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG  verstoßen. Die Anforderungen an die Darlegungslast und Substantiierungspflicht dürften auch im Bereich der Berufsunfähigkeit nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

So liege der Fall auch hier. Der Kläger habe angeführt, dass mit der Verringerung seiner handwerklichen Tätigkeit auch der Umfang seiner sonstigen Tätigkeiten entsprechend reduziert werde. Beispielhaft habe er hier Bürotätigkeiten wie Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung und Buchhaltung angeführt. Auch habe er ausgeführt, dass die Besuche beim Zahnarzt, bei welchen die Form des Zahnersatzes besprochen werde, von der handwerklichen Produktion des Klägers abhänge. Dies sei eine Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, die Rechtsfolge einer insgesamt 50 %-igen Berufsunfähigkeit zu begründen. Damit könne grundsätzlich der Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet werden.

Keine Forderung von weiterem Vortrag

Das Berufungsgericht habe somit keinen weiteren Vortrag zur genauen Ausgestaltung der sonstigen Tätigkeiten und der konkreten Reduzierung fordern dürfen.

Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Weitere Blogbeiträge

Aufsichtspflicht der Eltern

Eltern obliegt die Pflicht zur Aufsicht für ihre Kinder. Doch wie weit reicht diese Aufsichtspflicht und wann

Dauerbrenner Wasserschaden

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am

BGH stoppt Kürzungen der Versicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in fünf Entscheidungen vom 16.01.2024 das sogenannte Werkstattrisiko zugunsten der Geschädigten präzisiert.

Blog

Keine Überspannung der Darlegungslast

Keine Überspannung der Darlegungslast

Oft stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten die Frage, wie viel vorgetragen werden muss, damit eine Klage hinreichend substantiiert, also „unterfüttert“, ist. Auch die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit dieser Thematik. So hatte auch der BGH zuletzt zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer genügend zu den Einschränkungen in seinem Beruf vorgetragen hatte. In dem Beschluss vom 21. April 2021 (Az.: IV ZR 88/20) stellte er klar, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen.

Darum geht es

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Er verlangte von dieser aufgrund orthopädischer Einschränkungen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Nach den Versicherungsbedingungen besteht ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % ein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe als selbständiger Zahntechnikermeister ca. 50 – 60 Stunden pro Woche gearbeitet, verteilt auf sechs Wochentage. Dabei seien pro Tag etwa eine Stunde für Bürotätigkeiten und ca. eine halbe Stunde für Termine bei Zahnärzten angefallen. Die restliche Zeit hätten seine handwerklichen Tätigkeiten ausgefüllt. Infolge eines Bandscheibenvorfalls sei der Kläger nun zu 37,5 % berufsunfähig. Seine handwerkliche Tätigkeit sei zu 50 % nicht mehr ausübbar, in seiner Büro- und Besprechungstätigkeit sei er jedoch nicht eingeschränkt. So hatte es auch das Landgericht in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Kläger behauptete, eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergebe sich daraus, dass mit der Einschränkung seiner handwerklichen Tätigkeit in dieser Höhe auch eine Verringerung seiner anderen Tätigkeiten im gleichen Verhältnis einhergehe.

Das Landgericht wies die Klage dennoch ab. Dies begründete es damit, dass der Kläger im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % beweisfällig geblieben sei. Hinsichtlich der Einschränkung außerhalb seiner handwerklichen Tätigkeit habe er schon nicht im Einzelnen vorgetragen, woraus diese sich im Einzelnen zusammensetzten. So sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergeben solle. Der Kläger sei damit schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Wertung an und wies die eingelegte Berufung zurück.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

Erfolg beim BGH

Der BGH gab der Beschwerde statt. Das Berufungsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG  verstoßen. Die Anforderungen an die Darlegungslast und Substantiierungspflicht dürften auch im Bereich der Berufsunfähigkeit nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

So liege der Fall auch hier. Der Kläger habe angeführt, dass mit der Verringerung seiner handwerklichen Tätigkeit auch der Umfang seiner sonstigen Tätigkeiten entsprechend reduziert werde. Beispielhaft habe er hier Bürotätigkeiten wie Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung und Buchhaltung angeführt. Auch habe er ausgeführt, dass die Besuche beim Zahnarzt, bei welchen die Form des Zahnersatzes besprochen werde, von der handwerklichen Produktion des Klägers abhänge. Dies sei eine Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, die Rechtsfolge einer insgesamt 50 %-igen Berufsunfähigkeit zu begründen. Damit könne grundsätzlich der Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet werden.

Keine Forderung von weiterem Vortrag

Das Berufungsgericht habe somit keinen weiteren Vortrag zur genauen Ausgestaltung der sonstigen Tätigkeiten und der konkreten Reduzierung fordern dürfen.

Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Oft stellt sich bei Rechtsstreitigkeiten die Frage, wie viel vorgetragen werden muss, damit eine Klage hinreichend substantiiert, also „unterfüttert“, ist. Auch die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit dieser Thematik. So hatte auch der BGH zuletzt zu entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer genügend zu den Einschränkungen in seinem Beruf vorgetragen hatte. In dem Beschluss vom 21. April 2021 (Az.: IV ZR 88/20) stellte er klar, dass die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen.

Darum geht es

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Er verlangte von dieser aufgrund orthopädischer Einschränkungen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Nach den Versicherungsbedingungen besteht ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % ein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe als selbständiger Zahntechnikermeister ca. 50 – 60 Stunden pro Woche gearbeitet, verteilt auf sechs Wochentage. Dabei seien pro Tag etwa eine Stunde für Bürotätigkeiten und ca. eine halbe Stunde für Termine bei Zahnärzten angefallen. Die restliche Zeit hätten seine handwerklichen Tätigkeiten ausgefüllt. Infolge eines Bandscheibenvorfalls sei der Kläger nun zu 37,5 % berufsunfähig. Seine handwerkliche Tätigkeit sei zu 50 % nicht mehr ausübbar, in seiner Büro- und Besprechungstätigkeit sei er jedoch nicht eingeschränkt. So hatte es auch das Landgericht in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Kläger behauptete, eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergebe sich daraus, dass mit der Einschränkung seiner handwerklichen Tätigkeit in dieser Höhe auch eine Verringerung seiner anderen Tätigkeiten im gleichen Verhältnis einhergehe.

Das Landgericht wies die Klage dennoch ab. Dies begründete es damit, dass der Kläger im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % beweisfällig geblieben sei. Hinsichtlich der Einschränkung außerhalb seiner handwerklichen Tätigkeit habe er schon nicht im Einzelnen vorgetragen, woraus diese sich im Einzelnen zusammensetzten. So sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich eine Berufsunfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % ergeben solle. Der Kläger sei damit schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Wertung an und wies die eingelegte Berufung zurück.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

Erfolg beim BGH

Der BGH gab der Beschwerde statt. Das Berufungsgericht habe in entscheidungserheblicher Weise gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG  verstoßen. Die Anforderungen an die Darlegungslast und Substantiierungspflicht dürften auch im Bereich der Berufsunfähigkeit nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als bestehend erscheinen zu lassen.

So liege der Fall auch hier. Der Kläger habe angeführt, dass mit der Verringerung seiner handwerklichen Tätigkeit auch der Umfang seiner sonstigen Tätigkeiten entsprechend reduziert werde. Beispielhaft habe er hier Bürotätigkeiten wie Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung und Buchhaltung angeführt. Auch habe er ausgeführt, dass die Besuche beim Zahnarzt, bei welchen die Form des Zahnersatzes besprochen werde, von der handwerklichen Produktion des Klägers abhänge. Dies sei eine Tatsachenbehauptung, die geeignet wäre, die Rechtsfolge einer insgesamt 50 %-igen Berufsunfähigkeit zu begründen. Damit könne grundsätzlich der Anspruch auf Versicherungsleistungen begründet werden.

Keine Forderung von weiterem Vortrag

Das Berufungsgericht habe somit keinen weiteren Vortrag zur genauen Ausgestaltung der sonstigen Tätigkeiten und der konkreten Reduzierung fordern dürfen.

Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Weitere Blogbeiträge

Aufsichtspflicht der Eltern

Eltern obliegt die Pflicht zur Aufsicht für ihre Kinder. Doch wie weit reicht diese Aufsichtspflicht und wann

Dauerbrenner Wasserschaden

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am

BGH stoppt Kürzungen der Versicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in fünf Entscheidungen vom 16.01.2024 das sogenannte Werkstattrisiko zugunsten der Geschädigten präzisiert.