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Dauerbrenner Wasserschaden

Dauerbrenner Wasserschaden

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am 03.12.2021 über ein Urteil des BGH, im welchem dieser einen durch eine undichte Silikonfuge verursachten Wasserschaden als nicht vom Versicherungsschutz umfasst angesehen hat. Das OLG Frankfurt hat sich mit Beschluss vom 25.01.2023 (Az: 3 U 261/22) zur Frage der Ausweitung dieser Rechtsprechung positioniert.

Darum geht es

Die Kläger unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Die Einzelheiten sind in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VGB 2018) geregelt. Dort heißt es unter § 3 wie folgt:

„3. Leitungswasserschäden

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein.“

Im Jahr 2019 kam es im versicherten Wohngebäude der Kläger zu einem Wasserschaden. Im ersten Obergeschoss befindet sich im Badezimmer eine ebenerdig eingebaute und vollflächig ohne Abstufungen geflieste Dusche. Bei deren Nutzung trat Wasser aus und drang durch den Boden in den darunterliegenden Bereich des Erdgeschosses.

Die Parteien stritten darum, ob hier ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Die Kläger haben behauptet, beim Einbau der metallenen Ablaufrinne sei fehlerhaft gearbeitet worden. Das abdichtende Vlies, das den Wassereintritt in den Estrich verhindern sollte, sei nicht direkt auf das Metall geklebt worden. Es sei vergessen worden, die Schutzfolie des Metalls vor dem Aufkleben und Einbauen abzuziehen. So aber habe das Vlies das Eindringen von Wasser in den Estrich nicht verhindern können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Wasser sei durch undichte Fugen im Wandbereich ausgetreten.

Ablaufrinne als „sonstige Einrichtung“

Von dem Landgericht wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Berufung. Nach Ansicht des OLG haben die Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedoch schon nicht schlüssig dargelegt.

Bei der Ablaufrinne handle es sich nicht um ein Rohr oder einen damit verbundenen Schlauch. Im Sinne der VGB 2018 könnte es sich dabei allenfalls um eine mit dem Rohrsystem verbundene „sonstige Einrichtung“ handeln. Der BGH hat vor dem Hintergrund insoweit wortgleicher Versicherungsbedingungen bereits entschieden, dass eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist. Ein Wasseraustritt daraus stelle daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.

Ausweitung der BGH-Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung sei auch auf den hiesigen Fall anzuwenden. Schon nach dem Klägervortrag sei der Wasseraustritt nicht aus der Ablaufrinne als wasserführendem System erfolgt. Die Ursache liege laut den Klägern in der fehlerhaften Abdichtung der Ablaufrinne nach außen, hier zum Estrich. Die Abdichtung nach außen sei jedoch wie eine Silikonfuge nicht physisch mit dem Rohrsystem verbunden. Der Wasseraustritt sei daher auch in diesem Szenario nicht in einer in den VGB vorgegeben und somit versicherten Weise erfolgt.

Keine Sachgesamtheit

Dusche und Ablaufrinne könnten auch nicht als Sachgesamtheit angesehen werden. Auch der BGH habe trotz des Interesses der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz einer solchen Einordnung eine Absage erteilt. Im Wortlaut der Klausel finde sich kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung, wonach alle dem Zweck der Dusche dienenden Bauteile in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen seien. Nach Ansicht des OLG gelte dies auch bei ebenerdigen Duschen wie im hiesigen Fall. Duschen werden in höchst unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt. Auch diese Erkenntnis bestärke das Verständnis der Versicherungsnehmer, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt. Diese könnte zudem im Einzelfall räumlich kaum begrenzt werden, etwa bei seitlich offenen Duschen. Bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen müsste die Sachgesamtheit gar den ganzen Raum umfassen. Kaum abgrenzbare Raumteile oder ganze Räume wird der Versicherungsnehmer aber nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne der VGB ansehen (vgl. BGH, Urt. vom 20.10.2021 – IV ZR  236/20).

Das OLG wies die Kläger darauf hin, dass es aus diesen Gründen beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger nahmen die Berufung auf diesen Hinweis zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am 03.12.2021 über ein Urteil des BGH, im welchem dieser einen durch eine undichte Silikonfuge verursachten Wasserschaden als nicht vom Versicherungsschutz umfasst angesehen hat. Das OLG Frankfurt hat sich mit Beschluss vom 25.01.2023 (Az: 3 U 261/22) zur Frage der Ausweitung dieser Rechtsprechung positioniert.

Darum geht es

Die Kläger unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Die Einzelheiten sind in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VGB 2018) geregelt. Dort heißt es unter § 3 wie folgt:

„3. Leitungswasserschäden

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein.“

Im Jahr 2019 kam es im versicherten Wohngebäude der Kläger zu einem Wasserschaden. Im ersten Obergeschoss befindet sich im Badezimmer eine ebenerdig eingebaute und vollflächig ohne Abstufungen geflieste Dusche. Bei deren Nutzung trat Wasser aus und drang durch den Boden in den darunterliegenden Bereich des Erdgeschosses.

Die Parteien stritten darum, ob hier ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Die Kläger haben behauptet, beim Einbau der metallenen Ablaufrinne sei fehlerhaft gearbeitet worden. Das abdichtende Vlies, das den Wassereintritt in den Estrich verhindern sollte, sei nicht direkt auf das Metall geklebt worden. Es sei vergessen worden, die Schutzfolie des Metalls vor dem Aufkleben und Einbauen abzuziehen. So aber habe das Vlies das Eindringen von Wasser in den Estrich nicht verhindern können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Wasser sei durch undichte Fugen im Wandbereich ausgetreten.

Ablaufrinne als „sonstige Einrichtung“

Von dem Landgericht wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Berufung. Nach Ansicht des OLG haben die Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedoch schon nicht schlüssig dargelegt.

Bei der Ablaufrinne handle es sich nicht um ein Rohr oder einen damit verbundenen Schlauch. Im Sinne der VGB 2018 könnte es sich dabei allenfalls um eine mit dem Rohrsystem verbundene „sonstige Einrichtung“ handeln. Der BGH hat vor dem Hintergrund insoweit wortgleicher Versicherungsbedingungen bereits entschieden, dass eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist. Ein Wasseraustritt daraus stelle daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.

Ausweitung der BGH-Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung sei auch auf den hiesigen Fall anzuwenden. Schon nach dem Klägervortrag sei der Wasseraustritt nicht aus der Ablaufrinne als wasserführendem System erfolgt. Die Ursache liege laut den Klägern in der fehlerhaften Abdichtung der Ablaufrinne nach außen, hier zum Estrich. Die Abdichtung nach außen sei jedoch wie eine Silikonfuge nicht physisch mit dem Rohrsystem verbunden. Der Wasseraustritt sei daher auch in diesem Szenario nicht in einer in den VGB vorgegeben und somit versicherten Weise erfolgt.

Keine Sachgesamtheit

Dusche und Ablaufrinne könnten auch nicht als Sachgesamtheit angesehen werden. Auch der BGH habe trotz des Interesses der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz einer solchen Einordnung eine Absage erteilt. Im Wortlaut der Klausel finde sich kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung, wonach alle dem Zweck der Dusche dienenden Bauteile in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen seien. Nach Ansicht des OLG gelte dies auch bei ebenerdigen Duschen wie im hiesigen Fall. Duschen werden in höchst unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt. Auch diese Erkenntnis bestärke das Verständnis der Versicherungsnehmer, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt. Diese könnte zudem im Einzelfall räumlich kaum begrenzt werden, etwa bei seitlich offenen Duschen. Bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen müsste die Sachgesamtheit gar den ganzen Raum umfassen. Kaum abgrenzbare Raumteile oder ganze Räume wird der Versicherungsnehmer aber nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne der VGB ansehen (vgl. BGH, Urt. vom 20.10.2021 – IV ZR  236/20).

Das OLG wies die Kläger darauf hin, dass es aus diesen Gründen beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger nahmen die Berufung auf diesen Hinweis zurück.

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Darum geht es

Die Kläger unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Die Einzelheiten sind in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VGB 2018) geregelt. Dort heißt es unter § 3 wie folgt:

„3. Leitungswasserschäden

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein.“

Im Jahr 2019 kam es im versicherten Wohngebäude der Kläger zu einem Wasserschaden. Im ersten Obergeschoss befindet sich im Badezimmer eine ebenerdig eingebaute und vollflächig ohne Abstufungen geflieste Dusche. Bei deren Nutzung trat Wasser aus und drang durch den Boden in den darunterliegenden Bereich des Erdgeschosses.

Die Parteien stritten darum, ob hier ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Die Kläger haben behauptet, beim Einbau der metallenen Ablaufrinne sei fehlerhaft gearbeitet worden. Das abdichtende Vlies, das den Wassereintritt in den Estrich verhindern sollte, sei nicht direkt auf das Metall geklebt worden. Es sei vergessen worden, die Schutzfolie des Metalls vor dem Aufkleben und Einbauen abzuziehen. So aber habe das Vlies das Eindringen von Wasser in den Estrich nicht verhindern können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Wasser sei durch undichte Fugen im Wandbereich ausgetreten.

Ablaufrinne als „sonstige Einrichtung“

Von dem Landgericht wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Berufung. Nach Ansicht des OLG haben die Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedoch schon nicht schlüssig dargelegt.

Bei der Ablaufrinne handle es sich nicht um ein Rohr oder einen damit verbundenen Schlauch. Im Sinne der VGB 2018 könnte es sich dabei allenfalls um eine mit dem Rohrsystem verbundene „sonstige Einrichtung“ handeln. Der BGH hat vor dem Hintergrund insoweit wortgleicher Versicherungsbedingungen bereits entschieden, dass eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist. Ein Wasseraustritt daraus stelle daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.

Ausweitung der BGH-Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung sei auch auf den hiesigen Fall anzuwenden. Schon nach dem Klägervortrag sei der Wasseraustritt nicht aus der Ablaufrinne als wasserführendem System erfolgt. Die Ursache liege laut den Klägern in der fehlerhaften Abdichtung der Ablaufrinne nach außen, hier zum Estrich. Die Abdichtung nach außen sei jedoch wie eine Silikonfuge nicht physisch mit dem Rohrsystem verbunden. Der Wasseraustritt sei daher auch in diesem Szenario nicht in einer in den VGB vorgegeben und somit versicherten Weise erfolgt.

Keine Sachgesamtheit

Dusche und Ablaufrinne könnten auch nicht als Sachgesamtheit angesehen werden. Auch der BGH habe trotz des Interesses der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz einer solchen Einordnung eine Absage erteilt. Im Wortlaut der Klausel finde sich kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung, wonach alle dem Zweck der Dusche dienenden Bauteile in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen seien. Nach Ansicht des OLG gelte dies auch bei ebenerdigen Duschen wie im hiesigen Fall. Duschen werden in höchst unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt. Auch diese Erkenntnis bestärke das Verständnis der Versicherungsnehmer, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt. Diese könnte zudem im Einzelfall räumlich kaum begrenzt werden, etwa bei seitlich offenen Duschen. Bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen müsste die Sachgesamtheit gar den ganzen Raum umfassen. Kaum abgrenzbare Raumteile oder ganze Räume wird der Versicherungsnehmer aber nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne der VGB ansehen (vgl. BGH, Urt. vom 20.10.2021 – IV ZR  236/20).

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Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am 03.12.2021 über ein Urteil des BGH, im welchem dieser einen durch eine undichte Silikonfuge verursachten Wasserschaden als nicht vom Versicherungsschutz umfasst angesehen hat. Das OLG Frankfurt hat sich mit Beschluss vom 25.01.2023 (Az: 3 U 261/22) zur Frage der Ausweitung dieser Rechtsprechung positioniert.

Darum geht es

Die Kläger unterhalten bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden umfasst. Die Einzelheiten sind in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (VGB 2018) geregelt. Dort heißt es unter § 3 wie folgt:

„3. Leitungswasserschäden

Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (…) ausgetreten sein.“

Im Jahr 2019 kam es im versicherten Wohngebäude der Kläger zu einem Wasserschaden. Im ersten Obergeschoss befindet sich im Badezimmer eine ebenerdig eingebaute und vollflächig ohne Abstufungen geflieste Dusche. Bei deren Nutzung trat Wasser aus und drang durch den Boden in den darunterliegenden Bereich des Erdgeschosses.

Die Parteien stritten darum, ob hier ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt. Die Kläger haben behauptet, beim Einbau der metallenen Ablaufrinne sei fehlerhaft gearbeitet worden. Das abdichtende Vlies, das den Wassereintritt in den Estrich verhindern sollte, sei nicht direkt auf das Metall geklebt worden. Es sei vergessen worden, die Schutzfolie des Metalls vor dem Aufkleben und Einbauen abzuziehen. So aber habe das Vlies das Eindringen von Wasser in den Estrich nicht verhindern können. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, das Wasser sei durch undichte Fugen im Wandbereich ausgetreten.

Ablaufrinne als „sonstige Einrichtung“

Von dem Landgericht wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Berufung. Nach Ansicht des OLG haben die Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalls jedoch schon nicht schlüssig dargelegt.

Bei der Ablaufrinne handle es sich nicht um ein Rohr oder einen damit verbundenen Schlauch. Im Sinne der VGB 2018 könnte es sich dabei allenfalls um eine mit dem Rohrsystem verbundene „sonstige Einrichtung“ handeln. Der BGH hat vor dem Hintergrund insoweit wortgleicher Versicherungsbedingungen bereits entschieden, dass eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist. Ein Wasseraustritt daraus stelle daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.

Ausweitung der BGH-Rechtsprechung

Diese Rechtsprechung sei auch auf den hiesigen Fall anzuwenden. Schon nach dem Klägervortrag sei der Wasseraustritt nicht aus der Ablaufrinne als wasserführendem System erfolgt. Die Ursache liege laut den Klägern in der fehlerhaften Abdichtung der Ablaufrinne nach außen, hier zum Estrich. Die Abdichtung nach außen sei jedoch wie eine Silikonfuge nicht physisch mit dem Rohrsystem verbunden. Der Wasseraustritt sei daher auch in diesem Szenario nicht in einer in den VGB vorgegeben und somit versicherten Weise erfolgt.

Keine Sachgesamtheit

Dusche und Ablaufrinne könnten auch nicht als Sachgesamtheit angesehen werden. Auch der BGH habe trotz des Interesses der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz einer solchen Einordnung eine Absage erteilt. Im Wortlaut der Klausel finde sich kein Hinweis auf eine funktionale Betrachtung, wonach alle dem Zweck der Dusche dienenden Bauteile in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen seien. Nach Ansicht des OLG gelte dies auch bei ebenerdigen Duschen wie im hiesigen Fall. Duschen werden in höchst unterschiedlicher baulicher Gestaltung ausgeführt. Auch diese Erkenntnis bestärke das Verständnis der Versicherungsnehmer, dass es nicht auf eine dem Duschen dienende Sachgesamtheit ankommt. Diese könnte zudem im Einzelfall räumlich kaum begrenzt werden, etwa bei seitlich offenen Duschen. Bei Duschräumen in Schwimmbädern oder Sporteinrichtungen müsste die Sachgesamtheit gar den ganzen Raum umfassen. Kaum abgrenzbare Raumteile oder ganze Räume wird der Versicherungsnehmer aber nicht als mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen im Sinne der VGB ansehen (vgl. BGH, Urt. vom 20.10.2021 – IV ZR  236/20).

Das OLG wies die Kläger darauf hin, dass es aus diesen Gründen beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger nahmen die Berufung auf diesen Hinweis zurück.

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