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Reiserücktritt: Versicherungsschutz trotz Vorerkrankung?

Reiserücktritt: Versicherungsschutz trotz Vorerkrankung?

Niemand möchte gern auf Kosten sitzen bleiben. Bucht man etwa eine Reise, die man krankheitsbedingt nicht antreten kann, können erhebliche Kosten anfallen. Eine Reiserücktrittkostenversicherung kann hier sehr hilfreich sein. Doch welche Erkrankungen fallen hierunter und welche kann der Versicherer vom Versicherungsschutz ausnehmen? Damit hat sich das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Az: 2 S 13/21) befasst.

Der Ausgangspunkt

Die Klägerin verlangte hier die Erstattung von Stornierungskosten von ihrer Reiserücktrittkostenversicherung. Sie leidet unter chronisch wiederkehrenden Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen sie auch mehrfach in ärztlicher Behandlung war, so auch am Tag der Reisebuchung. Vor Antritt ihrer Reise verschlimmerten sich ihre Beschwerden plötzlich und deutlich. In der medizinischen Fachsprache spricht man hier von einer akuten Schmerzexazerbation. Infolge dieser plötzlichen Verschlimmerung ihrer chronischen Erkrankung konnte sie die gebuchte Reise nicht antreten. Ihr Versicherer verweigerte jedoch die Erstattung der angefallenen Kosten.

Unerwartete, schwere Erkrankung

Das Amtsgericht Dortmund hatte der Klage in erster Instanz noch stattgegeben. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass auch eine plötzliche Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung wie bei der Klägerin eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen kann. Dies sei der Fall, wenn trotz der bestehenden Erkrankung zunächst von Reisefähigkeit ausgegangen werden durfte. Dabei sei nur auf die subjektive Sicht der versicherten Person abzustellen. Entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlimmerung zu erwarten gewesen wäre.  

Ausschluss in Versicherungsbedingungen

Diese Ausführungen bestätigte das LG Dortmund auch. Jedoch sei ein Anspruch der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Dort ist eine Klausel enthalten, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen fallen hier nicht unter den Begriff der Behandlungen.  Diese Klausel sei wirksam und greife für die Grunderkrankung der Klägerin.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der wesentliche Grundgedanke des § 19 VVG der Wirksamkeit der Klausel entgegensteht. Danach muss der Versicherungsnehmer bei einer Risikoprüfung vor Vertragsschluss die ihm bekannten, für den Versicherer erheblichen Gefahrumstände mitteilen. Der Versicherer muss diese Umstände erfragen und beurteilen, und kann so den Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Für den Versicherungsnehmer muss dabei stets klar sein, in welchem Umfang er versichert ist.

Nach Ansicht des LG Dortmund stelle die Klausel auf dieser Basis keine unangemessene Benachteiligung dar. Es handle sich nicht um einen pauschalen Ausschluss für alle objektiv vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Nur die dem Versicherungsnehmer bekannten seien davon umfasst und der Versicherungsumfang daher klar und verständlich. Diese Eingrenzung beschränke den Ausschluss auf Vorerkrankungen, die der Versicherungsnehmer auch im Rahmen einer Risikoprüfung hätte angeben müssen. Der Versicherer hätte diese dann ausgeschlossen oder den Vertrag nicht abgeschlossen. Bei einem Massengeschäft wie der Reiserücktrittkostenversicherung mit geringen Prämien und kurzer Vertragslaufzeit sei eine Risikoprüfung im Vorfeld jedoch nicht praktikabel. Eine solche Praxis würde sich letztendlich im Hinblick auf die Prämiengestaltung zulasten des Versicherungsnehmers auswirken, ohne nennenswerte Vorteile zu schaffen. Die Klausel entspreche daher der Zielrichtung des § 19 VVG.

Keine Aushöhlung des Vertragszwecks

Mit der Leistungseinschränkung werde auch die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Dies begründe sich darin, dass alle anderen zur Reiseunfähigkeit führenden Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch die akute Verschlimmerung einer Vorerkrankung sei nicht per se ausgeschlossen. Dies gelte lediglich dann, wenn sie in den sechs Monaten vor Reisebuchung behandelt wurde. Von einer vollständigen Aushöhlung des Vertragszwecks sei daher nicht auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Vorliegend hatte jedoch eine Behandlung wegen der Rückenschmerzen sogar am Tag der Reisebuchung selbst stattgefunden, sodass der Ausschluss hier greife. Das LG Dortmund hat das Urteil des Amtsgerichts daher aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Niemand möchte gern auf Kosten sitzen bleiben. Bucht man etwa eine Reise, die man krankheitsbedingt nicht antreten kann, können erhebliche Kosten anfallen. Eine Reiserücktrittkostenversicherung kann hier sehr hilfreich sein. Doch welche Erkrankungen fallen hierunter und welche kann der Versicherer vom Versicherungsschutz ausnehmen? Damit hat sich das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Az: 2 S 13/21) befasst.

Der Ausgangspunkt

Die Klägerin verlangte hier die Erstattung von Stornierungskosten von ihrer Reiserücktrittkostenversicherung. Sie leidet unter chronisch wiederkehrenden Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen sie auch mehrfach in ärztlicher Behandlung war, so auch am Tag der Reisebuchung. Vor Antritt ihrer Reise verschlimmerten sich ihre Beschwerden plötzlich und deutlich. In der medizinischen Fachsprache spricht man hier von einer akuten Schmerzexazerbation. Infolge dieser plötzlichen Verschlimmerung ihrer chronischen Erkrankung konnte sie die gebuchte Reise nicht antreten. Ihr Versicherer verweigerte jedoch die Erstattung der angefallenen Kosten.

Unerwartete, schwere Erkrankung

Das Amtsgericht Dortmund hatte der Klage in erster Instanz noch stattgegeben. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass auch eine plötzliche Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung wie bei der Klägerin eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen kann. Dies sei der Fall, wenn trotz der bestehenden Erkrankung zunächst von Reisefähigkeit ausgegangen werden durfte. Dabei sei nur auf die subjektive Sicht der versicherten Person abzustellen. Entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlimmerung zu erwarten gewesen wäre.  

Ausschluss in Versicherungsbedingungen

Diese Ausführungen bestätigte das LG Dortmund auch. Jedoch sei ein Anspruch der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Dort ist eine Klausel enthalten, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen fallen hier nicht unter den Begriff der Behandlungen.  Diese Klausel sei wirksam und greife für die Grunderkrankung der Klägerin.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der wesentliche Grundgedanke des § 19 VVG der Wirksamkeit der Klausel entgegensteht. Danach muss der Versicherungsnehmer bei einer Risikoprüfung vor Vertragsschluss die ihm bekannten, für den Versicherer erheblichen Gefahrumstände mitteilen. Der Versicherer muss diese Umstände erfragen und beurteilen, und kann so den Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Für den Versicherungsnehmer muss dabei stets klar sein, in welchem Umfang er versichert ist.

Nach Ansicht des LG Dortmund stelle die Klausel auf dieser Basis keine unangemessene Benachteiligung dar. Es handle sich nicht um einen pauschalen Ausschluss für alle objektiv vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Nur die dem Versicherungsnehmer bekannten seien davon umfasst und der Versicherungsumfang daher klar und verständlich. Diese Eingrenzung beschränke den Ausschluss auf Vorerkrankungen, die der Versicherungsnehmer auch im Rahmen einer Risikoprüfung hätte angeben müssen. Der Versicherer hätte diese dann ausgeschlossen oder den Vertrag nicht abgeschlossen. Bei einem Massengeschäft wie der Reiserücktrittkostenversicherung mit geringen Prämien und kurzer Vertragslaufzeit sei eine Risikoprüfung im Vorfeld jedoch nicht praktikabel. Eine solche Praxis würde sich letztendlich im Hinblick auf die Prämiengestaltung zulasten des Versicherungsnehmers auswirken, ohne nennenswerte Vorteile zu schaffen. Die Klausel entspreche daher der Zielrichtung des § 19 VVG.

Keine Aushöhlung des Vertragszwecks

Mit der Leistungseinschränkung werde auch die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Dies begründe sich darin, dass alle anderen zur Reiseunfähigkeit führenden Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch die akute Verschlimmerung einer Vorerkrankung sei nicht per se ausgeschlossen. Dies gelte lediglich dann, wenn sie in den sechs Monaten vor Reisebuchung behandelt wurde. Von einer vollständigen Aushöhlung des Vertragszwecks sei daher nicht auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Vorliegend hatte jedoch eine Behandlung wegen der Rückenschmerzen sogar am Tag der Reisebuchung selbst stattgefunden, sodass der Ausschluss hier greife. Das LG Dortmund hat das Urteil des Amtsgerichts daher aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Der Ausgangspunkt

Die Klägerin verlangte hier die Erstattung von Stornierungskosten von ihrer Reiserücktrittkostenversicherung. Sie leidet unter chronisch wiederkehrenden Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen sie auch mehrfach in ärztlicher Behandlung war, so auch am Tag der Reisebuchung. Vor Antritt ihrer Reise verschlimmerten sich ihre Beschwerden plötzlich und deutlich. In der medizinischen Fachsprache spricht man hier von einer akuten Schmerzexazerbation. Infolge dieser plötzlichen Verschlimmerung ihrer chronischen Erkrankung konnte sie die gebuchte Reise nicht antreten. Ihr Versicherer verweigerte jedoch die Erstattung der angefallenen Kosten.

Unerwartete, schwere Erkrankung

Das Amtsgericht Dortmund hatte der Klage in erster Instanz noch stattgegeben. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass auch eine plötzliche Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung wie bei der Klägerin eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen kann. Dies sei der Fall, wenn trotz der bestehenden Erkrankung zunächst von Reisefähigkeit ausgegangen werden durfte. Dabei sei nur auf die subjektive Sicht der versicherten Person abzustellen. Entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlimmerung zu erwarten gewesen wäre.  

Ausschluss in Versicherungsbedingungen

Diese Ausführungen bestätigte das LG Dortmund auch. Jedoch sei ein Anspruch der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Dort ist eine Klausel enthalten, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen fallen hier nicht unter den Begriff der Behandlungen.  Diese Klausel sei wirksam und greife für die Grunderkrankung der Klägerin.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der wesentliche Grundgedanke des § 19 VVG der Wirksamkeit der Klausel entgegensteht. Danach muss der Versicherungsnehmer bei einer Risikoprüfung vor Vertragsschluss die ihm bekannten, für den Versicherer erheblichen Gefahrumstände mitteilen. Der Versicherer muss diese Umstände erfragen und beurteilen, und kann so den Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Für den Versicherungsnehmer muss dabei stets klar sein, in welchem Umfang er versichert ist.

Nach Ansicht des LG Dortmund stelle die Klausel auf dieser Basis keine unangemessene Benachteiligung dar. Es handle sich nicht um einen pauschalen Ausschluss für alle objektiv vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Nur die dem Versicherungsnehmer bekannten seien davon umfasst und der Versicherungsumfang daher klar und verständlich. Diese Eingrenzung beschränke den Ausschluss auf Vorerkrankungen, die der Versicherungsnehmer auch im Rahmen einer Risikoprüfung hätte angeben müssen. Der Versicherer hätte diese dann ausgeschlossen oder den Vertrag nicht abgeschlossen. Bei einem Massengeschäft wie der Reiserücktrittkostenversicherung mit geringen Prämien und kurzer Vertragslaufzeit sei eine Risikoprüfung im Vorfeld jedoch nicht praktikabel. Eine solche Praxis würde sich letztendlich im Hinblick auf die Prämiengestaltung zulasten des Versicherungsnehmers auswirken, ohne nennenswerte Vorteile zu schaffen. Die Klausel entspreche daher der Zielrichtung des § 19 VVG.

Keine Aushöhlung des Vertragszwecks

Mit der Leistungseinschränkung werde auch die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Dies begründe sich darin, dass alle anderen zur Reiseunfähigkeit führenden Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch die akute Verschlimmerung einer Vorerkrankung sei nicht per se ausgeschlossen. Dies gelte lediglich dann, wenn sie in den sechs Monaten vor Reisebuchung behandelt wurde. Von einer vollständigen Aushöhlung des Vertragszwecks sei daher nicht auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Vorliegend hatte jedoch eine Behandlung wegen der Rückenschmerzen sogar am Tag der Reisebuchung selbst stattgefunden, sodass der Ausschluss hier greife. Das LG Dortmund hat das Urteil des Amtsgerichts daher aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Niemand möchte gern auf Kosten sitzen bleiben. Bucht man etwa eine Reise, die man krankheitsbedingt nicht antreten kann, können erhebliche Kosten anfallen. Eine Reiserücktrittkostenversicherung kann hier sehr hilfreich sein. Doch welche Erkrankungen fallen hierunter und welche kann der Versicherer vom Versicherungsschutz ausnehmen? Damit hat sich das Landgericht Dortmund in seinem Urteil vom 28.04.2022 (Az: 2 S 13/21) befasst.

Der Ausgangspunkt

Die Klägerin verlangte hier die Erstattung von Stornierungskosten von ihrer Reiserücktrittkostenversicherung. Sie leidet unter chronisch wiederkehrenden Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, weswegen sie auch mehrfach in ärztlicher Behandlung war, so auch am Tag der Reisebuchung. Vor Antritt ihrer Reise verschlimmerten sich ihre Beschwerden plötzlich und deutlich. In der medizinischen Fachsprache spricht man hier von einer akuten Schmerzexazerbation. Infolge dieser plötzlichen Verschlimmerung ihrer chronischen Erkrankung konnte sie die gebuchte Reise nicht antreten. Ihr Versicherer verweigerte jedoch die Erstattung der angefallenen Kosten.

Unerwartete, schwere Erkrankung

Das Amtsgericht Dortmund hatte der Klage in erster Instanz noch stattgegeben. Dabei stützte es sich unter anderem darauf, dass auch eine plötzliche Verschlimmerung einer bestehenden Grunderkrankung wie bei der Klägerin eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen kann. Dies sei der Fall, wenn trotz der bestehenden Erkrankung zunächst von Reisefähigkeit ausgegangen werden durfte. Dabei sei nur auf die subjektive Sicht der versicherten Person abzustellen. Entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlimmerung zu erwarten gewesen wäre.  

Ausschluss in Versicherungsbedingungen

Diese Ausführungen bestätigte das LG Dortmund auch. Jedoch sei ein Anspruch der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Dort ist eine Klausel enthalten, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen fallen hier nicht unter den Begriff der Behandlungen.  Diese Klausel sei wirksam und greife für die Grunderkrankung der Klägerin.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der wesentliche Grundgedanke des § 19 VVG der Wirksamkeit der Klausel entgegensteht. Danach muss der Versicherungsnehmer bei einer Risikoprüfung vor Vertragsschluss die ihm bekannten, für den Versicherer erheblichen Gefahrumstände mitteilen. Der Versicherer muss diese Umstände erfragen und beurteilen, und kann so den Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Für den Versicherungsnehmer muss dabei stets klar sein, in welchem Umfang er versichert ist.

Nach Ansicht des LG Dortmund stelle die Klausel auf dieser Basis keine unangemessene Benachteiligung dar. Es handle sich nicht um einen pauschalen Ausschluss für alle objektiv vorliegenden Erkrankungen zum Zeitpunkt der Reisebuchung. Nur die dem Versicherungsnehmer bekannten seien davon umfasst und der Versicherungsumfang daher klar und verständlich. Diese Eingrenzung beschränke den Ausschluss auf Vorerkrankungen, die der Versicherungsnehmer auch im Rahmen einer Risikoprüfung hätte angeben müssen. Der Versicherer hätte diese dann ausgeschlossen oder den Vertrag nicht abgeschlossen. Bei einem Massengeschäft wie der Reiserücktrittkostenversicherung mit geringen Prämien und kurzer Vertragslaufzeit sei eine Risikoprüfung im Vorfeld jedoch nicht praktikabel. Eine solche Praxis würde sich letztendlich im Hinblick auf die Prämiengestaltung zulasten des Versicherungsnehmers auswirken, ohne nennenswerte Vorteile zu schaffen. Die Klausel entspreche daher der Zielrichtung des § 19 VVG.

Keine Aushöhlung des Vertragszwecks

Mit der Leistungseinschränkung werde auch die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet. Dies begründe sich darin, dass alle anderen zur Reiseunfähigkeit führenden Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch die akute Verschlimmerung einer Vorerkrankung sei nicht per se ausgeschlossen. Dies gelte lediglich dann, wenn sie in den sechs Monaten vor Reisebuchung behandelt wurde. Von einer vollständigen Aushöhlung des Vertragszwecks sei daher nicht auszugehen. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Vorliegend hatte jedoch eine Behandlung wegen der Rückenschmerzen sogar am Tag der Reisebuchung selbst stattgefunden, sodass der Ausschluss hier greife. Das LG Dortmund hat das Urteil des Amtsgerichts daher aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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