Versicherungssrecht
Betriebsunterbrechungs- & Betriebsschliessungsversicherung
Verdienstausfall durch Krankheit oder Unfall
Eine solche Versicherung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich das versicherte Risiko realisiert und dadurch der Betrieb nicht fortgeführt werden kann oder geschlossen wird.
Covid-19
Die coronabedingten Unterbrechungen und Schließungen werden uns noch lange beschäftigen. Eine Vielzahl von Revisionen zum BGH wurden zugelassen. Sollten Sie von einer Betriebsschließung infolge der Corona-Pandemie betroffen sein, so sprechen Sie uns an. Erfolgsaussichten bestehen selbst dann, wenn nur allgemein auf das Infektionsschutzgesetz mehrfach Bezug genommen wird, in den entsprechenden Katalogen aber nicht konkret die COVID-19-Krankheit beziehungsweise der SARS-CoV-2-Krankheitserreger aufgeführt ist.
All-Risk Deckung
Bei den sogenannten All-Risk-Deckungen wird auf eine konkrete Benennung einzelner Gefahren verzichtet. In diesen All-Risk-Deckungen stellt man auf den plötzlichen Eintritt eines beliebigen, aber zufälligen Ereignisses ab, welches einen Sachschaden ausgelöst hat.
Zweck der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Vermeidung von Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen im Falle eines Ereignisses, das dem Unternehmer die Fortführung seines Betriebes unmöglich macht.
Versichert ist der Gewinn (nicht der Umsatz) und die laufenden Kosten.
Gutachten und Gegengutachten
Versicherer schalten in der Regel zur Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens Gutachter ein. Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, hier mit anwaltlicher Unterstützung ein Gegengutachten einzuholen, jedenfalls aber das Gutachten des Versicherers zumindest von kompetenter Stelle verproben zu lassen bzw. ein Sachverständigenverfahren einzuleiten. In der Regel übernimmt der Versicherer in einem solchen Verfahren die Kosten des von dem Versicherten benannten Sachverständigen.
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