Verkehrsrecht
Verkehrsverwaltungsrecht
Anwaltliche Hilfe bei drohendem Verlust der Fahrerlaubnis
Das Verkehrsverwaltungsrecht besteht im Wesentlichen aus dem Fahrerlaubnisrecht sowie den Problemen betreffend die Fahrtenbuchauflage. Steht aufgrund charakterlicher Mängel, Drogen- oder Alkoholkonsum der Erwerb oder der Entzug der Fahrerlaubnis im Raum, ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen.
Wer besitzt eine Fahrerlaubnis?
Regelmäßig erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe bei Verwirklichung der Straftaten Vollrausch (§ 323a StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Unfallflucht (§ 142 StGB). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und zudem nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetzte verstoßen hat.
Gemäß § 2 Abs. 5 StVG ist befähigt, wer die Kenntnisse besitzt, die ein Fahrerlaubnisbewerber durch theoretische und praktische Prüfung nachzuweisen hat.
Verhältnismäßigkeit & Zumutbarkeit von Maßnahmen
Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt, um Ihren aktuellen Punktestand in Erfahrung zu bringen.
Nach dem zum 01.05.2014 in Kraft getretenen neuen Punktesystem ist nach 8 Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wir unterstützen Sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und beantragen für Sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage.
Auch die Fahrtenbuchauflage ist ein Klassiker des Verkehrsverwaltungsrechts. Sofern Ihnen trotz nicht nachgewiesener Fahrereigenschaft ein Fahrtenbuch auferlegt wird, werden wir für Sie fehlende Verhältnismäßigkeit beanstanden bzw. rügen, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen hinsichtlich der Identitätsfeststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers seitens der Behörde angestellt wurden.
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