Unsere Rechtsgebiete
Der Anwalt mit Biss für Haftpflichtrecht
Die häufigste Frage: Wessen Haftpflichtversicherung muss zahlen?
Wir fühlen uns wohl im Haftpflichtrecht. Auf Aktiv- wie auf Passivseite. Weil es komplex ist und wir gerne die Ärmel hochkrempeln.
Beispiele für komplexe Haftpflichtthemen gefällig?
Die Herstellerhaftung für Produkte im Produkthaftungsgesetz, die Tierhalterhaftung, die Bauunternehmer- und Architektenhaftung.
Besonders spannend: die Haftung aufgrund von Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers oder der Stadt bzw. Gemeinde. Und natürlich die Haftung beim Betrieb eines Kfz.
Durch die europäische Rechtsprechung und globale Entwicklungen – nicht zuletzt dank der Digitalisierung – bleibt es nicht bei diesen Beispielen. Das Haftungspotenzial und die damit verbundenen Risiken betreffen jeden Bereich unseres Lebens.
Sie haben Fragen? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung.
„Dauerbrenner“ ist im Bereich Haftpflichtrecht die eingeschränkte Haftung Minderjähriger nach § 828 BGB. Minderjährige, d.h. Kinder und Jugendliche von 7-17 Jahren sind nach § 828 Abs. 2 BGB nur bedingt verantwortlich.
Nach § 828 Abs. 2 Satz 1. BGB besteht gar ein Haftungsausschluss, wenn der Minderjährige das 7., noch nicht aber das 10. Lebensjahr vollendet hat und er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einen Schaden verursacht hat. Für den betroffenen Autofahrer ist dies oft nur schwer verständlich.
Die Rechtsprechung hat den Ausschluss der Verantwortlichkeit sogar konkret beschrieben: wenn in dem Unfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs besteht.
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen im Haftpflicht!
Sollten Sie indes von Dritten haftungsrechtlich in Anspruch genommen worden sein, so klären wir, ob Sie haften und übernehmen für Sie als in Anspruch genommener Verbraucher oder als dahinter stehender Haftpflichtversicherer die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsabwehr.
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