Versicherungssrecht

erweiterte Naturgefahren­versicherung / Elementar­schaden­versicherung

Starkregen, Überschwemmung, Hochwasser, Rückstau, Schneedruck, Erdrutsch

Schaden durch Starkregen / Überschwemmung

Der plötzliche Starkregen Anfang Juni und Mitte Juli 2021 zeigt deutlich, wie immens wichtig es ist über eine Versicherung für den Fall eines Schadens durch Naturgefahren, also über eine sogenannte Elementarschadenversicherung zu verfügen. Auch Städte und Gemeinden abseits von Flüssen und Seen waren betroffen. Die Kanalnetze sind für solche Sturzfluten nicht ausgelegt, sodass große Wassermengen in Häuser und Keller eindringen. Wer hier nicht rechtzeitig vor dem jeweiligen Ereignis seine Wohngebäude- oder seiner Hausratversicherung um Elementarschäden erweitert hat, wird in der Regel auf seinem Schaden sitzen bleiben. Gerne überprüfen wir Ihre Police und checken für Sie die Maklerhaftung bzw. Vertrieblerhaftung, wenn Sie möglicherweise durch Fehl- bzw. Falschberatung hier nicht versichert sind.

Auch der Begriff der „Überschwemmung“ wird uns in der nächsten Zeit beschäftigen, da Starkregen nicht unbedingt mit einer Überschwemmung gleichzusetzen ist. Hierbei bleibt abzuwarten, inwiefern die Assekuranz die Begrifflichkeit neu definiert bzw. anpasst.

Auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus einer abgeschlossenen Elementarschadenversicherung im Schadensfall betreffend Gebäude und/oder Hausrat unterstützen wir Sie gerne, da nicht selten der Versicherer zu unberechtigten Kürzungen neigt. Beispielhaft erhalten Sie den Neuwert eines zerstörten Hauses nur dann, wenn Sie innerhalb 3 Jahre mit dem Wiederaufbau eines gleichwertigen Hauses beginnen. Auf solche Fristen weist der Versicherer meist aber nicht hin.

Schaden durch Sturm und Hagel

Unter Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/h) zu vertreten. Unter Hagel versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen Niederschlag in Form von Eisstückchen.
Streit entfacht zumeist bei der Frage, ob der gemeldete Schaden unmittelbar durch den Sturm oder den Hagel verursacht wurde.
Eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die relevanten Sachen ist dann zu bejahen, wenn diese durch den Druck oder den Sog aufprallender Stromluft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Für die unmittelbare Einwirkung eines Sturmes ist nicht maßgeblich, ob der Sturm die alleinige oder wesentliche Ursache des Schadens ist. Mitursächlichkeit genügt.
Eine unmittelbare Einwirkung von Hagel ist zu bejahen, wenn und soweit die Schäden allein durch den Aufprall von Hagel entstanden sind.
Die Beweislast für die Voraussetzung von Sturm oder Hagel und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturm- oder Hagelereignis und dem eingetretenen Schaden obliegt dem Versicherungsnehmer. Eine Beweiserleichterung wird durch die Einschaltung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) oder anderen meteorologischen Informationsdiensten gewährleistet.

Wir können nur hoffen, dass Sie über eine Elementarschadenversicherung verfügen. Wenn nein, sollten Sie eine solche schleunigst abschließen. Unseres Erachtens sollte die Elementarschadenversicherung zum gebotenen Eigenschutz zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung wie die KFZ-Haftpflichtversicherung „aufsteigen“.

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