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Kostenlose Kopie der Patientenakte

Kostenlose Kopie der Patientenakte

Diesmal werfen wir einen Blick nach Luxemburg und widmen uns einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betreffend. Mit dem Vorabentscheidungsverfahren wurde geklärt, inwiefern bzw. unter welchen Umständen ein Patient eine Kopie seiner Patientenakte verlangen kann. Der EuGH hat in dem Urteil vom 26.10.2023 (Az: C-307/22) entschieden, dass eine erste Kopie auch kostenlos erlangt werden kann. 

Darum geht es

Zugrunde liegt dem Verfahren eine Zahnarztbehandlung. Der nun klagende Patient ist der Auffassung, seine Zahnärztin habe ihn fehlerhaft behandelt. Zur Klärung der Haftung der Ärztin verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht ist dies gem. § 630g Abs. 2 BGB möglich. Nach dieser Regelung muss der Patient dem Behandelnden allerdings die dadurch entstandenen Kosten erstatten. Der Patient verlangte jedoch die unentgeltliche Herausgabe, was die Zahnärztin verweigerte.

In der Folge versuchte der Patient die unentgeltliche Herausgabe der Patientenakte klageweise durchzusetzen. In erster und zweiter Instanz war er damit auch erfolgreich. Die dort entscheidenden Gerichte legten dabei die nationalen Regelungen im Lichte der Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO aus. Der BGH stellte in dem Revisionsverfahren fest, dass eine Herausgabe nach deutschem Recht nur gegen Kostenerstattung erfolgen kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne sich jedoch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ergeben. Die Regelungen der DSGVO schaffen nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Drei Fragen an den EuGH

Der BGH hat daher gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Auslegung der fraglichen Regelungen an den EuGH gerichtet. Aus den Erwägungsgründen der DSGVO folgt, dass die Herausgabe der personenbezogenen Daten es dem Betroffenen ermöglichen soll, sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zunächst sollte geklärt werden, ob der Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe nicht besteht, wenn mit der Herausgabe andere Zwecke verfolgt werden. Dies war entscheidend, da der Kläger mit der Patientenakte einen Haftungsprozess vorbereiten wollte.

Der EuGH urteilte hier, dass der Anspruch nach der DSGVO auch besteht, wenn er mit anderen Zwecken begründet wird. Dies folge schon daraus, dass der Antrag auf Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie gar nicht begründet werden müsse. Ärzte sind hierbei als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO anzusehen, die der Verpflichtung zur Herausgabe unterliegen. Ein angemessenes Entgelt könne nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur dann verlangt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Von beidem war vorliegend nicht auszugehen.

„Rechte und Freiheiten anderer Personen“

Die zweite Frage beschäftigte sich damit, inwieweit nationale Regelungen diesen unentgeltlichen Herausgabeanspruch einschränken dürfen. Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO ist eine solche Beschränkung unter gewissen Umständen möglich. Dies könne insbesondere auch durch nationale Regelungen erfolgen, die bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurden. Eine solche Beschränkung müsste allerdings eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Die Regelung in § 630g BGB, die eine Kostenerstattung vorsieht, dient laut dem BGH vorrangig dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandler. Der EuGH stellte nun klar, dass das wirtschaftliche Interesse nicht unter die „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ fällt. Eine Beschränkung des Rechts auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne damit nicht erreicht werden, die Regelung sei unionsrechtswidrig.

Weitgehende Herausgabepflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis

Die dritte Frage beschäftigte sich damit, was das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten im Arzt-Patienten-Verhältnis umfasst. Der EuGH stellte klar, dass das Recht die Überlassung einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller personenbezogenen Daten umfasst. Im Arzt-Patienten-Verhältnis bedeute dies eine vollständige Kopie der in der Patientenakte befindlichen Dokumente, die unter anderem diese Daten enthalten. Dies gelte, wenn die Herausgabe einer solchen Kopie erforderlich ist, um die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. Hinsichtlich der Gesundheitsdaten der betroffenen Person bedeute dies den Erhalt einer Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte, die Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Kurz und knapp

Der EuGH bekräftigte hiermit das Recht der Patienten, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Unerheblich ist dabei, welcher primäre Zweck mit der Herausgabe verfolgt wird, da eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch können bei weiteren Anträgen auf Herausgabe entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Diesmal werfen wir einen Blick nach Luxemburg und widmen uns einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betreffend. Mit dem Vorabentscheidungsverfahren wurde geklärt, inwiefern bzw. unter welchen Umständen ein Patient eine Kopie seiner Patientenakte verlangen kann. Der EuGH hat in dem Urteil vom 26.10.2023 (Az: C-307/22) entschieden, dass eine erste Kopie auch kostenlos erlangt werden kann. 

Darum geht es

Zugrunde liegt dem Verfahren eine Zahnarztbehandlung. Der nun klagende Patient ist der Auffassung, seine Zahnärztin habe ihn fehlerhaft behandelt. Zur Klärung der Haftung der Ärztin verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht ist dies gem. § 630g Abs. 2 BGB möglich. Nach dieser Regelung muss der Patient dem Behandelnden allerdings die dadurch entstandenen Kosten erstatten. Der Patient verlangte jedoch die unentgeltliche Herausgabe, was die Zahnärztin verweigerte.

In der Folge versuchte der Patient die unentgeltliche Herausgabe der Patientenakte klageweise durchzusetzen. In erster und zweiter Instanz war er damit auch erfolgreich. Die dort entscheidenden Gerichte legten dabei die nationalen Regelungen im Lichte der Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO aus. Der BGH stellte in dem Revisionsverfahren fest, dass eine Herausgabe nach deutschem Recht nur gegen Kostenerstattung erfolgen kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne sich jedoch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ergeben. Die Regelungen der DSGVO schaffen nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Drei Fragen an den EuGH

Der BGH hat daher gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Auslegung der fraglichen Regelungen an den EuGH gerichtet. Aus den Erwägungsgründen der DSGVO folgt, dass die Herausgabe der personenbezogenen Daten es dem Betroffenen ermöglichen soll, sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zunächst sollte geklärt werden, ob der Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe nicht besteht, wenn mit der Herausgabe andere Zwecke verfolgt werden. Dies war entscheidend, da der Kläger mit der Patientenakte einen Haftungsprozess vorbereiten wollte.

Der EuGH urteilte hier, dass der Anspruch nach der DSGVO auch besteht, wenn er mit anderen Zwecken begründet wird. Dies folge schon daraus, dass der Antrag auf Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie gar nicht begründet werden müsse. Ärzte sind hierbei als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO anzusehen, die der Verpflichtung zur Herausgabe unterliegen. Ein angemessenes Entgelt könne nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur dann verlangt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Von beidem war vorliegend nicht auszugehen.

„Rechte und Freiheiten anderer Personen“

Die zweite Frage beschäftigte sich damit, inwieweit nationale Regelungen diesen unentgeltlichen Herausgabeanspruch einschränken dürfen. Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO ist eine solche Beschränkung unter gewissen Umständen möglich. Dies könne insbesondere auch durch nationale Regelungen erfolgen, die bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurden. Eine solche Beschränkung müsste allerdings eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Die Regelung in § 630g BGB, die eine Kostenerstattung vorsieht, dient laut dem BGH vorrangig dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandler. Der EuGH stellte nun klar, dass das wirtschaftliche Interesse nicht unter die „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ fällt. Eine Beschränkung des Rechts auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne damit nicht erreicht werden, die Regelung sei unionsrechtswidrig.

Weitgehende Herausgabepflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis

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Kurz und knapp

Der EuGH bekräftigte hiermit das Recht der Patienten, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Unerheblich ist dabei, welcher primäre Zweck mit der Herausgabe verfolgt wird, da eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch können bei weiteren Anträgen auf Herausgabe entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Darum geht es

Zugrunde liegt dem Verfahren eine Zahnarztbehandlung. Der nun klagende Patient ist der Auffassung, seine Zahnärztin habe ihn fehlerhaft behandelt. Zur Klärung der Haftung der Ärztin verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht ist dies gem. § 630g Abs. 2 BGB möglich. Nach dieser Regelung muss der Patient dem Behandelnden allerdings die dadurch entstandenen Kosten erstatten. Der Patient verlangte jedoch die unentgeltliche Herausgabe, was die Zahnärztin verweigerte.

In der Folge versuchte der Patient die unentgeltliche Herausgabe der Patientenakte klageweise durchzusetzen. In erster und zweiter Instanz war er damit auch erfolgreich. Die dort entscheidenden Gerichte legten dabei die nationalen Regelungen im Lichte der Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO aus. Der BGH stellte in dem Revisionsverfahren fest, dass eine Herausgabe nach deutschem Recht nur gegen Kostenerstattung erfolgen kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne sich jedoch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ergeben. Die Regelungen der DSGVO schaffen nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Drei Fragen an den EuGH

Der BGH hat daher gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Auslegung der fraglichen Regelungen an den EuGH gerichtet. Aus den Erwägungsgründen der DSGVO folgt, dass die Herausgabe der personenbezogenen Daten es dem Betroffenen ermöglichen soll, sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zunächst sollte geklärt werden, ob der Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe nicht besteht, wenn mit der Herausgabe andere Zwecke verfolgt werden. Dies war entscheidend, da der Kläger mit der Patientenakte einen Haftungsprozess vorbereiten wollte.

Der EuGH urteilte hier, dass der Anspruch nach der DSGVO auch besteht, wenn er mit anderen Zwecken begründet wird. Dies folge schon daraus, dass der Antrag auf Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie gar nicht begründet werden müsse. Ärzte sind hierbei als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO anzusehen, die der Verpflichtung zur Herausgabe unterliegen. Ein angemessenes Entgelt könne nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur dann verlangt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Von beidem war vorliegend nicht auszugehen.

„Rechte und Freiheiten anderer Personen“

Die zweite Frage beschäftigte sich damit, inwieweit nationale Regelungen diesen unentgeltlichen Herausgabeanspruch einschränken dürfen. Nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO ist eine solche Beschränkung unter gewissen Umständen möglich. Dies könne insbesondere auch durch nationale Regelungen erfolgen, die bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO erlassen wurden. Eine solche Beschränkung müsste allerdings eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. Die Regelung in § 630g BGB, die eine Kostenerstattung vorsieht, dient laut dem BGH vorrangig dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandler. Der EuGH stellte nun klar, dass das wirtschaftliche Interesse nicht unter die „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ fällt. Eine Beschränkung des Rechts auf unentgeltliche Herausgabe einer ersten Kopie könne damit nicht erreicht werden, die Regelung sei unionsrechtswidrig.

Weitgehende Herausgabepflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis

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Kurz und knapp

Der EuGH bekräftigte hiermit das Recht der Patienten, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Unerheblich ist dabei, welcher primäre Zweck mit der Herausgabe verfolgt wird, da eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch können bei weiteren Anträgen auf Herausgabe entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.

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Drei Fragen an den EuGH

Der BGH hat daher gemäß Art. 267 AEUV drei Fragen zur Auslegung der fraglichen Regelungen an den EuGH gerichtet. Aus den Erwägungsgründen der DSGVO folgt, dass die Herausgabe der personenbezogenen Daten es dem Betroffenen ermöglichen soll, sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Zunächst sollte geklärt werden, ob der Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe nicht besteht, wenn mit der Herausgabe andere Zwecke verfolgt werden. Dies war entscheidend, da der Kläger mit der Patientenakte einen Haftungsprozess vorbereiten wollte.

Der EuGH urteilte hier, dass der Anspruch nach der DSGVO auch besteht, wenn er mit anderen Zwecken begründet wird. Dies folge schon daraus, dass der Antrag auf Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie gar nicht begründet werden müsse. Ärzte sind hierbei als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO anzusehen, die der Verpflichtung zur Herausgabe unterliegen. Ein angemessenes Entgelt könne nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur dann verlangt werden, wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Von beidem war vorliegend nicht auszugehen.

„Rechte und Freiheiten anderer Personen“

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Weitgehende Herausgabepflicht im Arzt-Patienten-Verhältnis

Die dritte Frage beschäftigte sich damit, was das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten im Arzt-Patienten-Verhältnis umfasst. Der EuGH stellte klar, dass das Recht die Überlassung einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller personenbezogenen Daten umfasst. Im Arzt-Patienten-Verhältnis bedeute dies eine vollständige Kopie der in der Patientenakte befindlichen Dokumente, die unter anderem diese Daten enthalten. Dies gelte, wenn die Herausgabe einer solchen Kopie erforderlich ist, um die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und die Verständlichkeit der Daten zu gewährleisten. Hinsichtlich der Gesundheitsdaten der betroffenen Person bedeute dies den Erhalt einer Kopie der Daten aus ihrer Patientenakte, die Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben zu vorgenommenen Behandlungen oder Eingriffen umfasst.

Kurz und knapp

Der EuGH bekräftigte hiermit das Recht der Patienten, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Unerheblich ist dabei, welcher primäre Zweck mit der Herausgabe verfolgt wird, da eine Begründung nicht erforderlich ist. Jedoch können bei weiteren Anträgen auf Herausgabe entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.

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