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Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Bei mehr als zwei Millionen Verkehrsunfällen pro Jahr liegt auf der Hand, dass diese auch oft die Gerichte beschäftigen. So hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang in dem Beschluss vom 01.02.2023 (Az: 7 U 156/22) mit der Frage des Schmerzensgeldes beschäftigt. Im Speziellen ging es um die Frage, ob die behaupteten Verletzungen tatsächlich unfallbedingt waren und wie dies begutachtet wird. 

Im Einzelnen

Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10.02.2016 ereignete. Der Beklagte zu 1) kollidierte mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Fahrzeug des Klägers. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Verletzung an der linken Schulter erlitten. Die Verletzung an der Schulter wurde operativ behandelt. Nach dem Unfall war der Kläger ca. neun Monate lang krankgeschrieben. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 €.

Klageweise machte der Kläger unter anderem weiteres Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz jedoch abgewiesen. Es stützte sich zur Begründung vornehmlich auf ein eingeholtes interdisziplinäres Sachverständigengutachten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Distorsion und Schulterverletzung unfallbedingt erlitten hat. Auch bezüglich einer Thoraxprellung bestehe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit. Der Kläger sei somit bezüglich der unfallbedingten Verletzungsfolgen beweisfällig geblieben.

Der Kläger verfolgte den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch mit der Berufung weiter. Dabei erhob er insbesondere Einwände gegen das eingeholte Sachverständigengutachten. 

Kein Erfolg beim OLG

In dem Beschluss wies das OLG darauf hin, dass das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach seiner Ansicht zutreffend ist. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts sei bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend, vollständig und widerspruchsfrei.

Der technische Gutachter hat als Grundlage die vorhandenen Lichtbilder, vergleichende Unfallversuche und Simulationsberechnungen herangezogen. Damit habe er nachvollziehbar die Anstoßkonfiguration und die aufgetretenen EES-Werte (EES = Energy Equivalent Speed) ermittelt. Auch habe er daraus die Ober- und Untergrenzen der Kollisionsgeschwindigkeiten und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ableiten können. Das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte ist nach Ansicht des OLG unerheblich, da der Sachverständige sein Gutachten auch so erstatten konnte. Auch der Rückgriff auf Unfallversuche mit anderen Fahrzeugmodellen sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe erläutert, inwiefern aus diesen dennoch brauchbare Schlüsse gezogen werden können. Zudem habe er die so ermittelten EES-Werte mit Simulationsrechnungen bestätigt. Es sei daher nicht von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45-50 km/h auszugehen, wie klägerseits behauptet. Zugrunde gelegt wurde die ermittelte Obergrenze von ca. 25 km/h bei dem Kläger und etwa 18 km/h bei dem Beklagten.

Technisches und medizinisches Gutachten

Für die Beurteilung der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen und der individuellen Belastbarkeit ist der medizinische (orthopädische) Gutachter zuständig. Dieser hat unter Berücksichtigung der Berechnungen des technischen Gutachters, der Bildgebung, früheren Verletzungen und der Konstitution des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule und der Schulter verneint. Eine Schulterverletzung wie die des Klägers (u.a. Rotatorenmanschettenruptur) könne zwar in seltenen Fällen auch traumabedingt auftreten. In der Regel entwickle sich eine solche aber spontan bei alltäglichen Belastungen. Bei Berücksichtigung des Unfallmechanismus sei auch nicht von einer nennenswerten biomechanischen Belastung auf das linke Schultergelenk auszugehen.

Eine Thoraxprellung sei bei Zugrundelegung der Obergrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwar möglich. Dagegen spreche im vorliegenden Fall aber, dass im erstbehandelnden Krankenhaus kein Thoraxkompressionsschmerz beschrieben worden sei. Auch eine Gurtprellmarke wurde weder objektiv befundet noch vom Kläger beschrieben. Die Hausärztin des Klägers habe zwar eine Thoraxprellung diagnostiziert, insoweit fehle es aber an entsprechenden Befunden, die diese Diagnose stützen.

Das OLG schloss sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er unfallbedingt die dargelegten erheblichen Verletzungen und länger andauernden Beschwerden erlitten hat. Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld sei daher nicht gegeben. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen seien mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen ausgeglichen worden.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Bei mehr als zwei Millionen Verkehrsunfällen pro Jahr liegt auf der Hand, dass diese auch oft die Gerichte beschäftigen. So hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang in dem Beschluss vom 01.02.2023 (Az: 7 U 156/22) mit der Frage des Schmerzensgeldes beschäftigt. Im Speziellen ging es um die Frage, ob die behaupteten Verletzungen tatsächlich unfallbedingt waren und wie dies begutachtet wird. 

Im Einzelnen

Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10.02.2016 ereignete. Der Beklagte zu 1) kollidierte mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Fahrzeug des Klägers. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Verletzung an der linken Schulter erlitten. Die Verletzung an der Schulter wurde operativ behandelt. Nach dem Unfall war der Kläger ca. neun Monate lang krankgeschrieben. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 €.

Klageweise machte der Kläger unter anderem weiteres Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz jedoch abgewiesen. Es stützte sich zur Begründung vornehmlich auf ein eingeholtes interdisziplinäres Sachverständigengutachten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Distorsion und Schulterverletzung unfallbedingt erlitten hat. Auch bezüglich einer Thoraxprellung bestehe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit. Der Kläger sei somit bezüglich der unfallbedingten Verletzungsfolgen beweisfällig geblieben.

Der Kläger verfolgte den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch mit der Berufung weiter. Dabei erhob er insbesondere Einwände gegen das eingeholte Sachverständigengutachten. 

Kein Erfolg beim OLG

In dem Beschluss wies das OLG darauf hin, dass das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach seiner Ansicht zutreffend ist. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts sei bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend, vollständig und widerspruchsfrei.

Der technische Gutachter hat als Grundlage die vorhandenen Lichtbilder, vergleichende Unfallversuche und Simulationsberechnungen herangezogen. Damit habe er nachvollziehbar die Anstoßkonfiguration und die aufgetretenen EES-Werte (EES = Energy Equivalent Speed) ermittelt. Auch habe er daraus die Ober- und Untergrenzen der Kollisionsgeschwindigkeiten und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ableiten können. Das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte ist nach Ansicht des OLG unerheblich, da der Sachverständige sein Gutachten auch so erstatten konnte. Auch der Rückgriff auf Unfallversuche mit anderen Fahrzeugmodellen sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe erläutert, inwiefern aus diesen dennoch brauchbare Schlüsse gezogen werden können. Zudem habe er die so ermittelten EES-Werte mit Simulationsrechnungen bestätigt. Es sei daher nicht von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45-50 km/h auszugehen, wie klägerseits behauptet. Zugrunde gelegt wurde die ermittelte Obergrenze von ca. 25 km/h bei dem Kläger und etwa 18 km/h bei dem Beklagten.

Technisches und medizinisches Gutachten

Für die Beurteilung der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen und der individuellen Belastbarkeit ist der medizinische (orthopädische) Gutachter zuständig. Dieser hat unter Berücksichtigung der Berechnungen des technischen Gutachters, der Bildgebung, früheren Verletzungen und der Konstitution des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule und der Schulter verneint. Eine Schulterverletzung wie die des Klägers (u.a. Rotatorenmanschettenruptur) könne zwar in seltenen Fällen auch traumabedingt auftreten. In der Regel entwickle sich eine solche aber spontan bei alltäglichen Belastungen. Bei Berücksichtigung des Unfallmechanismus sei auch nicht von einer nennenswerten biomechanischen Belastung auf das linke Schultergelenk auszugehen.

Eine Thoraxprellung sei bei Zugrundelegung der Obergrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwar möglich. Dagegen spreche im vorliegenden Fall aber, dass im erstbehandelnden Krankenhaus kein Thoraxkompressionsschmerz beschrieben worden sei. Auch eine Gurtprellmarke wurde weder objektiv befundet noch vom Kläger beschrieben. Die Hausärztin des Klägers habe zwar eine Thoraxprellung diagnostiziert, insoweit fehle es aber an entsprechenden Befunden, die diese Diagnose stützen.

Das OLG schloss sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er unfallbedingt die dargelegten erheblichen Verletzungen und länger andauernden Beschwerden erlitten hat. Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld sei daher nicht gegeben. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen seien mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen ausgeglichen worden.

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Im Einzelnen

Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 10.02.2016 ereignete. Der Beklagte zu 1) kollidierte mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Fahrzeug des Klägers. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist, ob und inwieweit der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde. Der Kläger behauptet, er habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung und eine Verletzung an der linken Schulter erlitten. Die Verletzung an der Schulter wurde operativ behandelt. Nach dem Unfall war der Kläger ca. neun Monate lang krankgeschrieben. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 €.

Klageweise machte der Kläger unter anderem weiteres Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz jedoch abgewiesen. Es stützte sich zur Begründung vornehmlich auf ein eingeholtes interdisziplinäres Sachverständigengutachten. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine HWS-Distorsion und Schulterverletzung unfallbedingt erlitten hat. Auch bezüglich einer Thoraxprellung bestehe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit. Der Kläger sei somit bezüglich der unfallbedingten Verletzungsfolgen beweisfällig geblieben.

Der Kläger verfolgte den weitergehenden Schmerzensgeldanspruch mit der Berufung weiter. Dabei erhob er insbesondere Einwände gegen das eingeholte Sachverständigengutachten. 

Kein Erfolg beim OLG

In dem Beschluss wies das OLG darauf hin, dass das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach seiner Ansicht zutreffend ist. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts sei bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend, vollständig und widerspruchsfrei.

Der technische Gutachter hat als Grundlage die vorhandenen Lichtbilder, vergleichende Unfallversuche und Simulationsberechnungen herangezogen. Damit habe er nachvollziehbar die Anstoßkonfiguration und die aufgetretenen EES-Werte (EES = Energy Equivalent Speed) ermittelt. Auch habe er daraus die Ober- und Untergrenzen der Kollisionsgeschwindigkeiten und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ableiten können. Das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte ist nach Ansicht des OLG unerheblich, da der Sachverständige sein Gutachten auch so erstatten konnte. Auch der Rückgriff auf Unfallversuche mit anderen Fahrzeugmodellen sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe erläutert, inwiefern aus diesen dennoch brauchbare Schlüsse gezogen werden können. Zudem habe er die so ermittelten EES-Werte mit Simulationsrechnungen bestätigt. Es sei daher nicht von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45-50 km/h auszugehen, wie klägerseits behauptet. Zugrunde gelegt wurde die ermittelte Obergrenze von ca. 25 km/h bei dem Kläger und etwa 18 km/h bei dem Beklagten.

Technisches und medizinisches Gutachten

Für die Beurteilung der konkreten körperlichen Beeinträchtigungen und der individuellen Belastbarkeit ist der medizinische (orthopädische) Gutachter zuständig. Dieser hat unter Berücksichtigung der Berechnungen des technischen Gutachters, der Bildgebung, früheren Verletzungen und der Konstitution des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule und der Schulter verneint. Eine Schulterverletzung wie die des Klägers (u.a. Rotatorenmanschettenruptur) könne zwar in seltenen Fällen auch traumabedingt auftreten. In der Regel entwickle sich eine solche aber spontan bei alltäglichen Belastungen. Bei Berücksichtigung des Unfallmechanismus sei auch nicht von einer nennenswerten biomechanischen Belastung auf das linke Schultergelenk auszugehen.

Eine Thoraxprellung sei bei Zugrundelegung der Obergrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwar möglich. Dagegen spreche im vorliegenden Fall aber, dass im erstbehandelnden Krankenhaus kein Thoraxkompressionsschmerz beschrieben worden sei. Auch eine Gurtprellmarke wurde weder objektiv befundet noch vom Kläger beschrieben. Die Hausärztin des Klägers habe zwar eine Thoraxprellung diagnostiziert, insoweit fehle es aber an entsprechenden Befunden, die diese Diagnose stützen.

Das OLG schloss sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er unfallbedingt die dargelegten erheblichen Verletzungen und länger andauernden Beschwerden erlitten hat. Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld sei daher nicht gegeben. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen seien mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen ausgeglichen worden.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Der technische Gutachter hat als Grundlage die vorhandenen Lichtbilder, vergleichende Unfallversuche und Simulationsberechnungen herangezogen. Damit habe er nachvollziehbar die Anstoßkonfiguration und die aufgetretenen EES-Werte (EES = Energy Equivalent Speed) ermittelt. Auch habe er daraus die Ober- und Untergrenzen der Kollisionsgeschwindigkeiten und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ableiten können. Das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte ist nach Ansicht des OLG unerheblich, da der Sachverständige sein Gutachten auch so erstatten konnte. Auch der Rückgriff auf Unfallversuche mit anderen Fahrzeugmodellen sei nicht zu beanstanden. Der Sachverständige habe erläutert, inwiefern aus diesen dennoch brauchbare Schlüsse gezogen werden können. Zudem habe er die so ermittelten EES-Werte mit Simulationsrechnungen bestätigt. Es sei daher nicht von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45-50 km/h auszugehen, wie klägerseits behauptet. Zugrunde gelegt wurde die ermittelte Obergrenze von ca. 25 km/h bei dem Kläger und etwa 18 km/h bei dem Beklagten.

Technisches und medizinisches Gutachten

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Eine Thoraxprellung sei bei Zugrundelegung der Obergrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwar möglich. Dagegen spreche im vorliegenden Fall aber, dass im erstbehandelnden Krankenhaus kein Thoraxkompressionsschmerz beschrieben worden sei. Auch eine Gurtprellmarke wurde weder objektiv befundet noch vom Kläger beschrieben. Die Hausärztin des Klägers habe zwar eine Thoraxprellung diagnostiziert, insoweit fehle es aber an entsprechenden Befunden, die diese Diagnose stützen.

Das OLG schloss sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er unfallbedingt die dargelegten erheblichen Verletzungen und länger andauernden Beschwerden erlitten hat. Ein weiterer Anspruch auf Schmerzensgeld sei daher nicht gegeben. Die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Schmerzen seien mit dem bereits gezahlten Schmerzensgeld von 650,00 € angemessen ausgeglichen worden.

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