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Tierhalterhaftung auch innerhalb der Familie?

Tierhalterhaftung auch innerhalb der Familie?

Ein Kind geht mit seinem Vater und dessen Hund spazieren. Stürzt das Kind wegen des Verhaltens des Hundes stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Vaters bestehen. Die Situation kann sich wegen Haftungsprivilegierungen innerhalb der Familie nämlich auch anders darstellen. Diese Frage hat der BGH in dem Urteil vom 15.12.2020 (Az: VI ZR 224/20) beantwortet.

Was ist passiert?

Die dreijährige Tochter war mit ihrem Vater und dem Familienhund spazieren. Als der Hund plötzlich seine Laufrichtung änderte, straffte sich die Leine und die Tochter stürzte darüber. Sie fiel auf ihr Gesicht und verletzte sich. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Er und die Mutter unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach er alle Ansprüche wegen des Vorfalls gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter abtritt.

Die Tochter als Klägerin verlangte in der Folge Schadensersatz und die Feststellung der Leistungspflicht von der Beklagten. Vor dem Amts- und Landgericht blieb sie erfolglos.

Kein Erfolg beim BGH

Der BGH war ebenfalls der Ansicht, dass die Revision der Klägerin unbegründet ist. Ein allein in Betracht kommender Anspruch gegen ihren Vater und in der Folge gegen die dahinterstehende Versicherung nach § 833 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen.

Zunächst stellte der BGH klar, dass Anhaltspunkte für eine Verschuldenshaftung des Vaters nicht gegeben seien. Demnach verbleibe allein ein möglicher Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Dessen Voraussetzungen waren hier unproblematisch gegeben. Die Klägerin ist aufgrund des Verhaltens des Hundes gestürzt und hat sich dadurch verletzt. Der Sturz beruhte auf der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr, nämlich der unvorhersehbaren, plötzlichen Änderung der Laufrichtung des Hundes.

Haftungsprivilegierung innerhalb der Familie

Die Haftung des Vaters sei jedoch gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Durch diese Regelung entfalle nicht nur die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch die verschuldensunabhängige Haftung wie die Tierhalterhaftung.

Die Voraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB lagen hier vor. Auf dem Spaziergang übte der Vater die elterliche Sorge über die Tochter aus. Der Zweck der Haftungsprivilegierung – Störungen des innerfamiliären Lebens möglichst zu vermeiden – stehe dem Ausschluss der Gefährdungshaftung nicht entgegen. Auch bei getrenntlebenden Eltern wie hier habe es sich um familiären Umgang der Klägerin mit ihrem Vater gehandelt. Es sei zudem unerheblich, ob ein innerfamiliärer Konflikt im vorliegenden Fall tatsächlich nicht besteht. Das Bestehen eines Anspruchs könne nicht von den sich möglicherweise ändernden Begleitumständen der Geltendmachung abhängen. Zudem könne das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändere sich hier auch nichts, wenn für den Vater Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

Weiterhin könne auch offenbleiben, ob der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB bei der Hundehaltung Anwendung finde oder nicht. Dies begründete der BGH damit, dass ein Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht.

Der BGH wies die Revision der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil daher zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Ein Kind geht mit seinem Vater und dessen Hund spazieren. Stürzt das Kind wegen des Verhaltens des Hundes stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Vaters bestehen. Die Situation kann sich wegen Haftungsprivilegierungen innerhalb der Familie nämlich auch anders darstellen. Diese Frage hat der BGH in dem Urteil vom 15.12.2020 (Az: VI ZR 224/20) beantwortet.

Was ist passiert?

Die dreijährige Tochter war mit ihrem Vater und dem Familienhund spazieren. Als der Hund plötzlich seine Laufrichtung änderte, straffte sich die Leine und die Tochter stürzte darüber. Sie fiel auf ihr Gesicht und verletzte sich. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Er und die Mutter unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach er alle Ansprüche wegen des Vorfalls gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter abtritt.

Die Tochter als Klägerin verlangte in der Folge Schadensersatz und die Feststellung der Leistungspflicht von der Beklagten. Vor dem Amts- und Landgericht blieb sie erfolglos.

Kein Erfolg beim BGH

Der BGH war ebenfalls der Ansicht, dass die Revision der Klägerin unbegründet ist. Ein allein in Betracht kommender Anspruch gegen ihren Vater und in der Folge gegen die dahinterstehende Versicherung nach § 833 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen.

Zunächst stellte der BGH klar, dass Anhaltspunkte für eine Verschuldenshaftung des Vaters nicht gegeben seien. Demnach verbleibe allein ein möglicher Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Dessen Voraussetzungen waren hier unproblematisch gegeben. Die Klägerin ist aufgrund des Verhaltens des Hundes gestürzt und hat sich dadurch verletzt. Der Sturz beruhte auf der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr, nämlich der unvorhersehbaren, plötzlichen Änderung der Laufrichtung des Hundes.

Haftungsprivilegierung innerhalb der Familie

Die Haftung des Vaters sei jedoch gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Durch diese Regelung entfalle nicht nur die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch die verschuldensunabhängige Haftung wie die Tierhalterhaftung.

Die Voraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB lagen hier vor. Auf dem Spaziergang übte der Vater die elterliche Sorge über die Tochter aus. Der Zweck der Haftungsprivilegierung – Störungen des innerfamiliären Lebens möglichst zu vermeiden – stehe dem Ausschluss der Gefährdungshaftung nicht entgegen. Auch bei getrenntlebenden Eltern wie hier habe es sich um familiären Umgang der Klägerin mit ihrem Vater gehandelt. Es sei zudem unerheblich, ob ein innerfamiliärer Konflikt im vorliegenden Fall tatsächlich nicht besteht. Das Bestehen eines Anspruchs könne nicht von den sich möglicherweise ändernden Begleitumständen der Geltendmachung abhängen. Zudem könne das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändere sich hier auch nichts, wenn für den Vater Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

Weiterhin könne auch offenbleiben, ob der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB bei der Hundehaltung Anwendung finde oder nicht. Dies begründete der BGH damit, dass ein Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht.

Der BGH wies die Revision der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil daher zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Was ist passiert?

Die dreijährige Tochter war mit ihrem Vater und dem Familienhund spazieren. Als der Hund plötzlich seine Laufrichtung änderte, straffte sich die Leine und die Tochter stürzte darüber. Sie fiel auf ihr Gesicht und verletzte sich. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Er und die Mutter unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach er alle Ansprüche wegen des Vorfalls gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter abtritt.

Die Tochter als Klägerin verlangte in der Folge Schadensersatz und die Feststellung der Leistungspflicht von der Beklagten. Vor dem Amts- und Landgericht blieb sie erfolglos.

Kein Erfolg beim BGH

Der BGH war ebenfalls der Ansicht, dass die Revision der Klägerin unbegründet ist. Ein allein in Betracht kommender Anspruch gegen ihren Vater und in der Folge gegen die dahinterstehende Versicherung nach § 833 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen.

Zunächst stellte der BGH klar, dass Anhaltspunkte für eine Verschuldenshaftung des Vaters nicht gegeben seien. Demnach verbleibe allein ein möglicher Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Dessen Voraussetzungen waren hier unproblematisch gegeben. Die Klägerin ist aufgrund des Verhaltens des Hundes gestürzt und hat sich dadurch verletzt. Der Sturz beruhte auf der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr, nämlich der unvorhersehbaren, plötzlichen Änderung der Laufrichtung des Hundes.

Haftungsprivilegierung innerhalb der Familie

Die Haftung des Vaters sei jedoch gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Durch diese Regelung entfalle nicht nur die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch die verschuldensunabhängige Haftung wie die Tierhalterhaftung.

Die Voraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB lagen hier vor. Auf dem Spaziergang übte der Vater die elterliche Sorge über die Tochter aus. Der Zweck der Haftungsprivilegierung – Störungen des innerfamiliären Lebens möglichst zu vermeiden – stehe dem Ausschluss der Gefährdungshaftung nicht entgegen. Auch bei getrenntlebenden Eltern wie hier habe es sich um familiären Umgang der Klägerin mit ihrem Vater gehandelt. Es sei zudem unerheblich, ob ein innerfamiliärer Konflikt im vorliegenden Fall tatsächlich nicht besteht. Das Bestehen eines Anspruchs könne nicht von den sich möglicherweise ändernden Begleitumständen der Geltendmachung abhängen. Zudem könne das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändere sich hier auch nichts, wenn für den Vater Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

Weiterhin könne auch offenbleiben, ob der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB bei der Hundehaltung Anwendung finde oder nicht. Dies begründete der BGH damit, dass ein Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht.

Der BGH wies die Revision der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil daher zurück.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Ein Kind geht mit seinem Vater und dessen Hund spazieren. Stürzt das Kind wegen des Verhaltens des Hundes stellt sich die Frage, ob Ansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Vaters bestehen. Die Situation kann sich wegen Haftungsprivilegierungen innerhalb der Familie nämlich auch anders darstellen. Diese Frage hat der BGH in dem Urteil vom 15.12.2020 (Az: VI ZR 224/20) beantwortet.

Was ist passiert?

Die dreijährige Tochter war mit ihrem Vater und dem Familienhund spazieren. Als der Hund plötzlich seine Laufrichtung änderte, straffte sich die Leine und die Tochter stürzte darüber. Sie fiel auf ihr Gesicht und verletzte sich. Der Vater unterhielt bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Er und die Mutter unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach er alle Ansprüche wegen des Vorfalls gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung an seine Tochter abtritt.

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Kein Erfolg beim BGH

Der BGH war ebenfalls der Ansicht, dass die Revision der Klägerin unbegründet ist. Ein allein in Betracht kommender Anspruch gegen ihren Vater und in der Folge gegen die dahinterstehende Versicherung nach § 833 Satz 1 BGB sei ausgeschlossen.

Zunächst stellte der BGH klar, dass Anhaltspunkte für eine Verschuldenshaftung des Vaters nicht gegeben seien. Demnach verbleibe allein ein möglicher Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Dessen Voraussetzungen waren hier unproblematisch gegeben. Die Klägerin ist aufgrund des Verhaltens des Hundes gestürzt und hat sich dadurch verletzt. Der Sturz beruhte auf der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr, nämlich der unvorhersehbaren, plötzlichen Änderung der Laufrichtung des Hundes.

Haftungsprivilegierung innerhalb der Familie

Die Haftung des Vaters sei jedoch gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach haben Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Durch diese Regelung entfalle nicht nur die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, sondern auch die verschuldensunabhängige Haftung wie die Tierhalterhaftung.

Die Voraussetzungen des § 1664 Abs. 1 BGB lagen hier vor. Auf dem Spaziergang übte der Vater die elterliche Sorge über die Tochter aus. Der Zweck der Haftungsprivilegierung – Störungen des innerfamiliären Lebens möglichst zu vermeiden – stehe dem Ausschluss der Gefährdungshaftung nicht entgegen. Auch bei getrenntlebenden Eltern wie hier habe es sich um familiären Umgang der Klägerin mit ihrem Vater gehandelt. Es sei zudem unerheblich, ob ein innerfamiliärer Konflikt im vorliegenden Fall tatsächlich nicht besteht. Das Bestehen eines Anspruchs könne nicht von den sich möglicherweise ändernden Begleitumständen der Geltendmachung abhängen. Zudem könne das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändere sich hier auch nichts, wenn für den Vater Haftpflichtversicherungsschutz bestünde.

Weiterhin könne auch offenbleiben, ob der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB bei der Hundehaltung Anwendung finde oder nicht. Dies begründete der BGH damit, dass ein Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung besteht.

Der BGH wies die Revision der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil daher zurück.

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