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Wenn das Pferd schubst

Wenn das Pferd schubst

Die Begegnung mit zwei Pferden lief für eine Radfahrerin in der Osteifel gründlich schief. Das Landgericht Koblenz hatte in der Folge zu entscheiden, ob sie von der Pferdehalterin Schmerzensgeld verlangen kann. Mit dem Urteil vom 14.10.2022 (Az: 9 O 140/21) sah es den Schubs des Pferdes als erwiesen an und gab der Klage statt.

Keine ganz normale Radtour…

Die Klägerin war 2021 mit ihrem Ehemann auf einer Radtour. Auf dem Weg kamen ihnen zwei Reiterinnen entgegen. Als die Klägerin an den Pferden vorbeifahren wollte, stürzte sie und zog sich mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Nach Angaben der Klägerin hatte sich eines der Pferde gedreht und sie mit dem Hinterteil vom Fahrrad geschubst. Die beklagte Pferdehalterin wiederum behauptete, es sei zu keinem Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Pferd gekommen. Die Radfahrerin sei vielmehr gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Klägerin kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und musste operiert werden. In der betroffenen Schulter liegt nunmehr eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vor.

Die Klägerin verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld und den Ersatz der Arzt- und Anwaltskosten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

„Heck“ schwenkt aus

Das LG Koblenz sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass ein Kontakt mit dem Pferd sturzursächlich war. Das Pferd hätte seine Kruppe in Richtung der vorbeifahrenden Klägerin gedreht und sie so vom Fahrrad gestoßen. In der Folge müsse die Pferdehalterin der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Die typische Tiergefahr

Zudem komme es gar nicht darauf an, ob es zu einem Kontakt zwischen Pferd und Radfahrerin gekommen sei. Ausschlaggebend für die Tierhalterhaftung sei, ob sich die typische Tiergefahr in der Situation realisiert habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der typischen Tiergefahr das der Natur des Tieres entsprechende unberechenbare und instinktgemäße selbstständige Verhalten des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und dem Eigentum Dritter gemeint. An der Tiergefahr fehlt es etwa, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen mitwirkt. Sie fehlt auch, wenn das Verhalten des Tieres durch einen Menschen gesteuert wird und das Tier wie beabsichtigt reagiert.

Im vorliegenden Fall hätte sich die typische Tiergefahr nach Ansicht des LG jedoch auch verwirklicht, wenn die Klägerin wegen der Drehung des Pferdes gebremst hätte und ohne Kontakt zu Fall gekommen wäre. Auch hier sei die Ursache in dem selbstständigen Verhalten des Pferdes zu sehen. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden.

Das LG gab der Klage daher statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zu. Zudem muss die Beklagte die Arzt- und Anwaltskosten übernehmen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Begegnung mit zwei Pferden lief für eine Radfahrerin in der Osteifel gründlich schief. Das Landgericht Koblenz hatte in der Folge zu entscheiden, ob sie von der Pferdehalterin Schmerzensgeld verlangen kann. Mit dem Urteil vom 14.10.2022 (Az: 9 O 140/21) sah es den Schubs des Pferdes als erwiesen an und gab der Klage statt.

Keine ganz normale Radtour…

Die Klägerin war 2021 mit ihrem Ehemann auf einer Radtour. Auf dem Weg kamen ihnen zwei Reiterinnen entgegen. Als die Klägerin an den Pferden vorbeifahren wollte, stürzte sie und zog sich mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Nach Angaben der Klägerin hatte sich eines der Pferde gedreht und sie mit dem Hinterteil vom Fahrrad geschubst. Die beklagte Pferdehalterin wiederum behauptete, es sei zu keinem Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Pferd gekommen. Die Radfahrerin sei vielmehr gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Klägerin kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und musste operiert werden. In der betroffenen Schulter liegt nunmehr eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vor.

Die Klägerin verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld und den Ersatz der Arzt- und Anwaltskosten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

„Heck“ schwenkt aus

Das LG Koblenz sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass ein Kontakt mit dem Pferd sturzursächlich war. Das Pferd hätte seine Kruppe in Richtung der vorbeifahrenden Klägerin gedreht und sie so vom Fahrrad gestoßen. In der Folge müsse die Pferdehalterin der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Die typische Tiergefahr

Zudem komme es gar nicht darauf an, ob es zu einem Kontakt zwischen Pferd und Radfahrerin gekommen sei. Ausschlaggebend für die Tierhalterhaftung sei, ob sich die typische Tiergefahr in der Situation realisiert habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der typischen Tiergefahr das der Natur des Tieres entsprechende unberechenbare und instinktgemäße selbstständige Verhalten des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und dem Eigentum Dritter gemeint. An der Tiergefahr fehlt es etwa, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen mitwirkt. Sie fehlt auch, wenn das Verhalten des Tieres durch einen Menschen gesteuert wird und das Tier wie beabsichtigt reagiert.

Im vorliegenden Fall hätte sich die typische Tiergefahr nach Ansicht des LG jedoch auch verwirklicht, wenn die Klägerin wegen der Drehung des Pferdes gebremst hätte und ohne Kontakt zu Fall gekommen wäre. Auch hier sei die Ursache in dem selbstständigen Verhalten des Pferdes zu sehen. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden.

Das LG gab der Klage daher statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zu. Zudem muss die Beklagte die Arzt- und Anwaltskosten übernehmen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Die Begegnung mit zwei Pferden lief für eine Radfahrerin in der Osteifel gründlich schief. Das Landgericht Koblenz hatte in der Folge zu entscheiden, ob sie von der Pferdehalterin Schmerzensgeld verlangen kann. Mit dem Urteil vom 14.10.2022 (Az: 9 O 140/21) sah es den Schubs des Pferdes als erwiesen an und gab der Klage statt.

Keine ganz normale Radtour…

Die Klägerin war 2021 mit ihrem Ehemann auf einer Radtour. Auf dem Weg kamen ihnen zwei Reiterinnen entgegen. Als die Klägerin an den Pferden vorbeifahren wollte, stürzte sie und zog sich mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Nach Angaben der Klägerin hatte sich eines der Pferde gedreht und sie mit dem Hinterteil vom Fahrrad geschubst. Die beklagte Pferdehalterin wiederum behauptete, es sei zu keinem Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Pferd gekommen. Die Radfahrerin sei vielmehr gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Klägerin kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und musste operiert werden. In der betroffenen Schulter liegt nunmehr eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vor.

Die Klägerin verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld und den Ersatz der Arzt- und Anwaltskosten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

„Heck“ schwenkt aus

Das LG Koblenz sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass ein Kontakt mit dem Pferd sturzursächlich war. Das Pferd hätte seine Kruppe in Richtung der vorbeifahrenden Klägerin gedreht und sie so vom Fahrrad gestoßen. In der Folge müsse die Pferdehalterin der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Die typische Tiergefahr

Zudem komme es gar nicht darauf an, ob es zu einem Kontakt zwischen Pferd und Radfahrerin gekommen sei. Ausschlaggebend für die Tierhalterhaftung sei, ob sich die typische Tiergefahr in der Situation realisiert habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der typischen Tiergefahr das der Natur des Tieres entsprechende unberechenbare und instinktgemäße selbstständige Verhalten des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und dem Eigentum Dritter gemeint. An der Tiergefahr fehlt es etwa, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen mitwirkt. Sie fehlt auch, wenn das Verhalten des Tieres durch einen Menschen gesteuert wird und das Tier wie beabsichtigt reagiert.

Im vorliegenden Fall hätte sich die typische Tiergefahr nach Ansicht des LG jedoch auch verwirklicht, wenn die Klägerin wegen der Drehung des Pferdes gebremst hätte und ohne Kontakt zu Fall gekommen wäre. Auch hier sei die Ursache in dem selbstständigen Verhalten des Pferdes zu sehen. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden.

Das LG gab der Klage daher statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zu. Zudem muss die Beklagte die Arzt- und Anwaltskosten übernehmen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Die Begegnung mit zwei Pferden lief für eine Radfahrerin in der Osteifel gründlich schief. Das Landgericht Koblenz hatte in der Folge zu entscheiden, ob sie von der Pferdehalterin Schmerzensgeld verlangen kann. Mit dem Urteil vom 14.10.2022 (Az: 9 O 140/21) sah es den Schubs des Pferdes als erwiesen an und gab der Klage statt.

Keine ganz normale Radtour…

Die Klägerin war 2021 mit ihrem Ehemann auf einer Radtour. Auf dem Weg kamen ihnen zwei Reiterinnen entgegen. Als die Klägerin an den Pferden vorbeifahren wollte, stürzte sie und zog sich mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Nach Angaben der Klägerin hatte sich eines der Pferde gedreht und sie mit dem Hinterteil vom Fahrrad geschubst. Die beklagte Pferdehalterin wiederum behauptete, es sei zu keinem Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Pferd gekommen. Die Radfahrerin sei vielmehr gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Klägerin kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und musste operiert werden. In der betroffenen Schulter liegt nunmehr eine dauerhafte Bewegungseinschränkung vor.

Die Klägerin verlangte von der Pferdehalterin Schmerzensgeld und den Ersatz der Arzt- und Anwaltskosten. Dies lehnte die Beklagte jedoch ab.

„Heck“ schwenkt aus

Das LG Koblenz sah es nach der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass ein Kontakt mit dem Pferd sturzursächlich war. Das Pferd hätte seine Kruppe in Richtung der vorbeifahrenden Klägerin gedreht und sie so vom Fahrrad gestoßen. In der Folge müsse die Pferdehalterin der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Die typische Tiergefahr

Zudem komme es gar nicht darauf an, ob es zu einem Kontakt zwischen Pferd und Radfahrerin gekommen sei. Ausschlaggebend für die Tierhalterhaftung sei, ob sich die typische Tiergefahr in der Situation realisiert habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der typischen Tiergefahr das der Natur des Tieres entsprechende unberechenbare und instinktgemäße selbstständige Verhalten des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und dem Eigentum Dritter gemeint. An der Tiergefahr fehlt es etwa, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen mitwirkt. Sie fehlt auch, wenn das Verhalten des Tieres durch einen Menschen gesteuert wird und das Tier wie beabsichtigt reagiert.

Im vorliegenden Fall hätte sich die typische Tiergefahr nach Ansicht des LG jedoch auch verwirklicht, wenn die Klägerin wegen der Drehung des Pferdes gebremst hätte und ohne Kontakt zu Fall gekommen wäre. Auch hier sei die Ursache in dem selbstständigen Verhalten des Pferdes zu sehen. Ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden.

Das LG gab der Klage daher statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zu. Zudem muss die Beklagte die Arzt- und Anwaltskosten übernehmen.

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