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Es grünt so grün…

Es grünt so grün…

Eine mit Efeu bewachsene Fassade hat zuletzt das Landgericht Bochum beschäftigt. In dem Urteil vom 25.03.2022 (Az: 4 O 540/21) ging es um die Frage, ob Fassadenschäden durch vom Sturm herabgerissenen Efeu von der Wohngebäudeversicherung umfasst sind.

Darum geht es

Für das klägerische Grundstück mit Wohnhaus besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz, inklusive dem Zusatzpaket Rundumschutz. Nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen sind Grundstücksbestandteile mitversichert, die eine dauerhaft feste Verbindung mit dem Boden haben. Pflanzen sind hiervon ausgenommen. Schäden sind versichert, soweit sie durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat. Auf Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten für durch Sturm beschädigte Bäume und Sträucher und andere Folgeschäden sind in gewissem Umfang umfasst. Pro Schadensfall ist ein Selbstbehalt von 1.000,00 € vereinbart.

Am 29.06.2021 kam es unter anderem am Ort des Grundstücks zu einem Unwetter mit Sturm und Starkregen. Am Tag danach meldeten die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall. Durch den Sturm sei der seit 30 Jahren an der Giebelfassade kultivierte Efeu heruntergerissen worden. Die Fassade sei dadurch erheblich beschädigt worden. Zuvor hätte der dichte Efeubewuchs die Hauswand vor Witterungseinflüssen geschützt.

Die Kläger ließen die Efeupflanzen samt Wurzeln im Bereich der Giebelwand in der Folge komplett entfernen. Die Fassade wurde saniert und ein Antennen-Erdungskabel neu befestigt. All dies sei notwendig, ein Neuaufrichten oder Zurückschneiden des Efeus auch nicht möglich oder erfolgversprechend gewesen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 22.027,12 €, welche die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangten. Diese verweigerten die Zahlung.

Kein Ersatzanspruch

Das LG urteilte, dass die Kläger keinen dahingehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte haben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Efeu durch den Sturm heruntergerissen wurde, handle es sich nicht um versicherte Schäden.

Die Fassadenschäden seien nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Der Sturm müsse dafür die zeitlich letzte (Mit-)Ursache des Schadens sein. Dies sei anzunehmen, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder verloren gehen. Wurde aber durch den Sturm der Efeu herabgerissen, so liege darin keine unmittelbare Verursachung der Fassadenschäden. Diese seien nur mittelbar durch das „Ablösen“ des Efeus verursacht worden als Folge des jahrzehntelangen Wuchses und der so entstandenen festen Verbindung mit dem Putz über die Haftwurzeln. Der Wind oder der Winddruck selbst hätten nicht zur Beschädigung der Fassade in Form von Rissen und Putzabbrüchen geführt.

Mit dem Ablösen des Efeus sei auch kein Baum oder Ähnliches auf die versicherte Sache geworfen worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Versicherungsschutz.

Der feine botanische Unterschied

Bei dem Efeubewuchs selbst handle es sich auch nicht um eine versicherte Sache. So sei dieser kein mitversichertes Gebäudezubehör, welches für die Instandhaltung genutzt wird. Dies sei auch dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der dichte Bewuchs schütze die Fassade vor widriger Witterung. Efeu sei auch kein versicherter Grundstücksbestandteil, Pflanzen seien hiervon in den AVB ausdrücklich ausgenommen.

Auch die Regelungen der AVB zum Ersatz von Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten erfassten den Efeubewuchs nicht. Von den entsprechenden Regelungen seien nur Bäume und Sträucher umfasst, bei Efeu handle es sich jedoch um eine Kletterpflanze.

Da es somit an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehle, könnten auch die Kosten für die Aufräumarbeiten und die Befestigung des Antennen-Erdungskabels nicht ersetzt verlangt werden.

Das Landgericht wies die Klage dementsprechend vollumfänglich ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Eine mit Efeu bewachsene Fassade hat zuletzt das Landgericht Bochum beschäftigt. In dem Urteil vom 25.03.2022 (Az: 4 O 540/21) ging es um die Frage, ob Fassadenschäden durch vom Sturm herabgerissenen Efeu von der Wohngebäudeversicherung umfasst sind.

Darum geht es

Für das klägerische Grundstück mit Wohnhaus besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz, inklusive dem Zusatzpaket Rundumschutz. Nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen sind Grundstücksbestandteile mitversichert, die eine dauerhaft feste Verbindung mit dem Boden haben. Pflanzen sind hiervon ausgenommen. Schäden sind versichert, soweit sie durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat. Auf Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten für durch Sturm beschädigte Bäume und Sträucher und andere Folgeschäden sind in gewissem Umfang umfasst. Pro Schadensfall ist ein Selbstbehalt von 1.000,00 € vereinbart.

Am 29.06.2021 kam es unter anderem am Ort des Grundstücks zu einem Unwetter mit Sturm und Starkregen. Am Tag danach meldeten die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall. Durch den Sturm sei der seit 30 Jahren an der Giebelfassade kultivierte Efeu heruntergerissen worden. Die Fassade sei dadurch erheblich beschädigt worden. Zuvor hätte der dichte Efeubewuchs die Hauswand vor Witterungseinflüssen geschützt.

Die Kläger ließen die Efeupflanzen samt Wurzeln im Bereich der Giebelwand in der Folge komplett entfernen. Die Fassade wurde saniert und ein Antennen-Erdungskabel neu befestigt. All dies sei notwendig, ein Neuaufrichten oder Zurückschneiden des Efeus auch nicht möglich oder erfolgversprechend gewesen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 22.027,12 €, welche die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangten. Diese verweigerten die Zahlung.

Kein Ersatzanspruch

Das LG urteilte, dass die Kläger keinen dahingehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte haben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Efeu durch den Sturm heruntergerissen wurde, handle es sich nicht um versicherte Schäden.

Die Fassadenschäden seien nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Der Sturm müsse dafür die zeitlich letzte (Mit-)Ursache des Schadens sein. Dies sei anzunehmen, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder verloren gehen. Wurde aber durch den Sturm der Efeu herabgerissen, so liege darin keine unmittelbare Verursachung der Fassadenschäden. Diese seien nur mittelbar durch das „Ablösen“ des Efeus verursacht worden als Folge des jahrzehntelangen Wuchses und der so entstandenen festen Verbindung mit dem Putz über die Haftwurzeln. Der Wind oder der Winddruck selbst hätten nicht zur Beschädigung der Fassade in Form von Rissen und Putzabbrüchen geführt.

Mit dem Ablösen des Efeus sei auch kein Baum oder Ähnliches auf die versicherte Sache geworfen worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Versicherungsschutz.

Der feine botanische Unterschied

Bei dem Efeubewuchs selbst handle es sich auch nicht um eine versicherte Sache. So sei dieser kein mitversichertes Gebäudezubehör, welches für die Instandhaltung genutzt wird. Dies sei auch dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der dichte Bewuchs schütze die Fassade vor widriger Witterung. Efeu sei auch kein versicherter Grundstücksbestandteil, Pflanzen seien hiervon in den AVB ausdrücklich ausgenommen.

Auch die Regelungen der AVB zum Ersatz von Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten erfassten den Efeubewuchs nicht. Von den entsprechenden Regelungen seien nur Bäume und Sträucher umfasst, bei Efeu handle es sich jedoch um eine Kletterpflanze.

Da es somit an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehle, könnten auch die Kosten für die Aufräumarbeiten und die Befestigung des Antennen-Erdungskabels nicht ersetzt verlangt werden.

Das Landgericht wies die Klage dementsprechend vollumfänglich ab.

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Darum geht es

Für das klägerische Grundstück mit Wohnhaus besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz, inklusive dem Zusatzpaket Rundumschutz. Nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen sind Grundstücksbestandteile mitversichert, die eine dauerhaft feste Verbindung mit dem Boden haben. Pflanzen sind hiervon ausgenommen. Schäden sind versichert, soweit sie durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat. Auf Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten für durch Sturm beschädigte Bäume und Sträucher und andere Folgeschäden sind in gewissem Umfang umfasst. Pro Schadensfall ist ein Selbstbehalt von 1.000,00 € vereinbart.

Am 29.06.2021 kam es unter anderem am Ort des Grundstücks zu einem Unwetter mit Sturm und Starkregen. Am Tag danach meldeten die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall. Durch den Sturm sei der seit 30 Jahren an der Giebelfassade kultivierte Efeu heruntergerissen worden. Die Fassade sei dadurch erheblich beschädigt worden. Zuvor hätte der dichte Efeubewuchs die Hauswand vor Witterungseinflüssen geschützt.

Die Kläger ließen die Efeupflanzen samt Wurzeln im Bereich der Giebelwand in der Folge komplett entfernen. Die Fassade wurde saniert und ein Antennen-Erdungskabel neu befestigt. All dies sei notwendig, ein Neuaufrichten oder Zurückschneiden des Efeus auch nicht möglich oder erfolgversprechend gewesen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 22.027,12 €, welche die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangten. Diese verweigerten die Zahlung.

Kein Ersatzanspruch

Das LG urteilte, dass die Kläger keinen dahingehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte haben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Efeu durch den Sturm heruntergerissen wurde, handle es sich nicht um versicherte Schäden.

Die Fassadenschäden seien nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Der Sturm müsse dafür die zeitlich letzte (Mit-)Ursache des Schadens sein. Dies sei anzunehmen, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder verloren gehen. Wurde aber durch den Sturm der Efeu herabgerissen, so liege darin keine unmittelbare Verursachung der Fassadenschäden. Diese seien nur mittelbar durch das „Ablösen“ des Efeus verursacht worden als Folge des jahrzehntelangen Wuchses und der so entstandenen festen Verbindung mit dem Putz über die Haftwurzeln. Der Wind oder der Winddruck selbst hätten nicht zur Beschädigung der Fassade in Form von Rissen und Putzabbrüchen geführt.

Mit dem Ablösen des Efeus sei auch kein Baum oder Ähnliches auf die versicherte Sache geworfen worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Versicherungsschutz.

Der feine botanische Unterschied

Bei dem Efeubewuchs selbst handle es sich auch nicht um eine versicherte Sache. So sei dieser kein mitversichertes Gebäudezubehör, welches für die Instandhaltung genutzt wird. Dies sei auch dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der dichte Bewuchs schütze die Fassade vor widriger Witterung. Efeu sei auch kein versicherter Grundstücksbestandteil, Pflanzen seien hiervon in den AVB ausdrücklich ausgenommen.

Auch die Regelungen der AVB zum Ersatz von Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten erfassten den Efeubewuchs nicht. Von den entsprechenden Regelungen seien nur Bäume und Sträucher umfasst, bei Efeu handle es sich jedoch um eine Kletterpflanze.

Da es somit an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehle, könnten auch die Kosten für die Aufräumarbeiten und die Befestigung des Antennen-Erdungskabels nicht ersetzt verlangt werden.

Das Landgericht wies die Klage dementsprechend vollumfänglich ab.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Eine mit Efeu bewachsene Fassade hat zuletzt das Landgericht Bochum beschäftigt. In dem Urteil vom 25.03.2022 (Az: 4 O 540/21) ging es um die Frage, ob Fassadenschäden durch vom Sturm herabgerissenen Efeu von der Wohngebäudeversicherung umfasst sind.

Darum geht es

Für das klägerische Grundstück mit Wohnhaus besteht bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz, inklusive dem Zusatzpaket Rundumschutz. Nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen sind Grundstücksbestandteile mitversichert, die eine dauerhaft feste Verbindung mit dem Boden haben. Pflanzen sind hiervon ausgenommen. Schäden sind versichert, soweit sie durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen entstanden sind oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat. Auf Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten für durch Sturm beschädigte Bäume und Sträucher und andere Folgeschäden sind in gewissem Umfang umfasst. Pro Schadensfall ist ein Selbstbehalt von 1.000,00 € vereinbart.

Am 29.06.2021 kam es unter anderem am Ort des Grundstücks zu einem Unwetter mit Sturm und Starkregen. Am Tag danach meldeten die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall. Durch den Sturm sei der seit 30 Jahren an der Giebelfassade kultivierte Efeu heruntergerissen worden. Die Fassade sei dadurch erheblich beschädigt worden. Zuvor hätte der dichte Efeubewuchs die Hauswand vor Witterungseinflüssen geschützt.

Die Kläger ließen die Efeupflanzen samt Wurzeln im Bereich der Giebelwand in der Folge komplett entfernen. Die Fassade wurde saniert und ein Antennen-Erdungskabel neu befestigt. All dies sei notwendig, ein Neuaufrichten oder Zurückschneiden des Efeus auch nicht möglich oder erfolgversprechend gewesen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 22.027,12 €, welche die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangten. Diese verweigerten die Zahlung.

Kein Ersatzanspruch

Das LG urteilte, dass die Kläger keinen dahingehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte haben. Selbst wenn man unterstelle, dass der Efeu durch den Sturm heruntergerissen wurde, handle es sich nicht um versicherte Schäden.

Die Fassadenschäden seien nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Der Sturm müsse dafür die zeitlich letzte (Mit-)Ursache des Schadens sein. Dies sei anzunehmen, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder verloren gehen. Wurde aber durch den Sturm der Efeu herabgerissen, so liege darin keine unmittelbare Verursachung der Fassadenschäden. Diese seien nur mittelbar durch das „Ablösen“ des Efeus verursacht worden als Folge des jahrzehntelangen Wuchses und der so entstandenen festen Verbindung mit dem Putz über die Haftwurzeln. Der Wind oder der Winddruck selbst hätten nicht zur Beschädigung der Fassade in Form von Rissen und Putzabbrüchen geführt.

Mit dem Ablösen des Efeus sei auch kein Baum oder Ähnliches auf die versicherte Sache geworfen worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehe demnach kein Versicherungsschutz.

Der feine botanische Unterschied

Bei dem Efeubewuchs selbst handle es sich auch nicht um eine versicherte Sache. So sei dieser kein mitversichertes Gebäudezubehör, welches für die Instandhaltung genutzt wird. Dies sei auch dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen wird, der dichte Bewuchs schütze die Fassade vor widriger Witterung. Efeu sei auch kein versicherter Grundstücksbestandteil, Pflanzen seien hiervon in den AVB ausdrücklich ausgenommen.

Auch die Regelungen der AVB zum Ersatz von Aufräum- und Wiederbepflanzungskosten erfassten den Efeubewuchs nicht. Von den entsprechenden Regelungen seien nur Bäume und Sträucher umfasst, bei Efeu handle es sich jedoch um eine Kletterpflanze.

Da es somit an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehle, könnten auch die Kosten für die Aufräumarbeiten und die Befestigung des Antennen-Erdungskabels nicht ersetzt verlangt werden.

Das Landgericht wies die Klage dementsprechend vollumfänglich ab.

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