Blog

Berufsunfähigkeit: Umorganisation bei Online-Handel

Berufsunfähigkeit: Umorganisation bei Online-Handel

Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage der zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Berufsunfähigkeit zu beschäftigen. Diesmal ging es um einen vormals allein betriebenen Online-Handel. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az: 26 O 11852/18) die Frage der möglichen Umorganisation verneint.

Darum geht es

Die Klägerin und die Beklagte verbindet ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist.

Die Klägerin betrieb in gesunden Tagen allein einen Online-Handel. Dabei mussten neben entsprechenden Versandarbeiten mehr als 15 Stunden in der Woche ankommende Lieferungen in das Lager geschafft und dort eingeräumt werden. Die Lieferungen wiegen auch in Paketform regelmäßig mehr als 10 kg. Laut einem Sachverständigen kann die Klägerin Pakete mit einem solchen Gewicht zwar kurzfristig anheben, nicht aber umstapeln und einräumen. Auch seien regelmäßige Pausen erforderlich, sonst komme es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund ihrer degenerativen Erkrankung führte dazu, dass sich der erzielte Gewinn deutlich verringerte.

Die Klägerin verlangte nun Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Landgericht München I hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendete sich insbesondere die Beklagte mit der Berufung und beantragte weiterhin Klageabweisung.

Kein Erfolg der Berufung

Das OLG führte zunächst aus, das Landgericht habe seine Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen auf der Basis einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und -würdigung getroffen. Die Warenanlieferung stelle auch einen integralen Teil des Betriebs eines Online-Handels dar. Bei einer Unmöglichkeit der Durchführung desselben könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Der Sachverständige habe zwar nicht gesagt, dass die Klägerin Lasten von mehr als 7,5 kg nicht tragen könne. Es sei jedoch nur ein kurzes Anheben mit entsprechenden Pausen möglich. Darunter falle nicht das längere Tragen solcher Pakete oder das Umräumen auf einen anderen Stapel. In der Folge bestehe eine komplette Berufsunfähigkeit für den Bereich des Wareneingangs.  

Umorganisation nicht möglich und zumutbar

Auch eine Umorganisation sei im Fall der Klägerin nicht möglich oder zumutbar. Grundsätzlich müsse der Versicherte nachweisen, „dass auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit mehr eröffnet. Es muss sich nach der Umorganisation jedoch eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit ergeben. Der Versicherte muss sich nicht selbst wegrationalisieren.“ Das LG habe zu Recht festgestellt, dass die Lagertätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden können. Bei dem Alleinbetrieb eines solchen Handels sei es auch nicht möglich, nicht mehr durchführbare Arbeiten an einen Mitarbeiter zu delegieren und im Gegenzug nicht belastende Tätigkeiten von diesem zu übernehmen.

Die Einstellung eines Mitarbeiters ist sowohl nach Ansicht des LG als auch des OLG unzumutbar. Die Klägerin müsste dann wesentliche Teile ihrer Arbeit an den Mitarbeiter übertragen, ohne dass ihr neue Tätigkeitsmöglichkeiten entstehen. Auch würde die Einstellung mit den Personalkosten – wie auch geschehen – unmittelbar zu einer Schmälerung des Gewinns führen. Eine Umorganisation ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist. Bei den Lagertätigkeiten sei zudem zu beachten, dass diese Teil eines Gesamtvorgangs seien. Der Umfang bestimme sich nach Art und Zahl der Auftragseingänge und dem Eingang der Lieferungen.  Aufgrund der fehlenden Planbarkeit müsse ein Mitarbeiter somit in zeitlich größerem Umfang zur Verfügung stehen, als es für die Aufgaben an sich erforderlich wäre. Auch daher könne dies nicht als wirtschaftlich sinnvolle Umorganisation gesehen werden.

Arbeit trotz Schmerzen ≠ berufsfähig

Auch die Weiterführung des Betriebes durch die Klägerin spreche nicht gegen die Berufsunfähigkeit, wenn dies auch grundsätzlich ein Indiz ist. Die Klägerin konnte mit der Vorlage von etwa Steuerbescheiden jedoch nachweisen, dass auch der Einsatz von (zusätzlichem) Personal nicht mehr zu wirtschaftlich sinnvollen Betriebsergebnissen geführt hat. So fielen ihre Einnahmen von 46.291,00 € im Jahr 2013 auf 8.250,61 € (2016) und -7.143,03 € (2017). Ihr Weiterarbeiten trotz Schmerzen im Jahr 2013 lasse die Berufsunfähigkeit nicht entfallen. Ein überobligatorisches Arbeiten trotz bestehender Schmerzen und zum Nachteil der eigenen Gesundheit dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte auch schon für das Jahr 2013 das Vorliegen der beschriebenen Beeinträchtigungen bestätigt.

Das LG habe daher zu Recht angenommen, die Klägerin sei seit 2013 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Das OLG hat die Berufung der beklagten Versicherung zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage der zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Berufsunfähigkeit zu beschäftigen. Diesmal ging es um einen vormals allein betriebenen Online-Handel. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az: 26 O 11852/18) die Frage der möglichen Umorganisation verneint.

Darum geht es

Die Klägerin und die Beklagte verbindet ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist.

Die Klägerin betrieb in gesunden Tagen allein einen Online-Handel. Dabei mussten neben entsprechenden Versandarbeiten mehr als 15 Stunden in der Woche ankommende Lieferungen in das Lager geschafft und dort eingeräumt werden. Die Lieferungen wiegen auch in Paketform regelmäßig mehr als 10 kg. Laut einem Sachverständigen kann die Klägerin Pakete mit einem solchen Gewicht zwar kurzfristig anheben, nicht aber umstapeln und einräumen. Auch seien regelmäßige Pausen erforderlich, sonst komme es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund ihrer degenerativen Erkrankung führte dazu, dass sich der erzielte Gewinn deutlich verringerte.

Die Klägerin verlangte nun Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Landgericht München I hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendete sich insbesondere die Beklagte mit der Berufung und beantragte weiterhin Klageabweisung.

Kein Erfolg der Berufung

Das OLG führte zunächst aus, das Landgericht habe seine Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen auf der Basis einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und -würdigung getroffen. Die Warenanlieferung stelle auch einen integralen Teil des Betriebs eines Online-Handels dar. Bei einer Unmöglichkeit der Durchführung desselben könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Der Sachverständige habe zwar nicht gesagt, dass die Klägerin Lasten von mehr als 7,5 kg nicht tragen könne. Es sei jedoch nur ein kurzes Anheben mit entsprechenden Pausen möglich. Darunter falle nicht das längere Tragen solcher Pakete oder das Umräumen auf einen anderen Stapel. In der Folge bestehe eine komplette Berufsunfähigkeit für den Bereich des Wareneingangs.  

Umorganisation nicht möglich und zumutbar

Auch eine Umorganisation sei im Fall der Klägerin nicht möglich oder zumutbar. Grundsätzlich müsse der Versicherte nachweisen, „dass auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit mehr eröffnet. Es muss sich nach der Umorganisation jedoch eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit ergeben. Der Versicherte muss sich nicht selbst wegrationalisieren.“ Das LG habe zu Recht festgestellt, dass die Lagertätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden können. Bei dem Alleinbetrieb eines solchen Handels sei es auch nicht möglich, nicht mehr durchführbare Arbeiten an einen Mitarbeiter zu delegieren und im Gegenzug nicht belastende Tätigkeiten von diesem zu übernehmen.

Die Einstellung eines Mitarbeiters ist sowohl nach Ansicht des LG als auch des OLG unzumutbar. Die Klägerin müsste dann wesentliche Teile ihrer Arbeit an den Mitarbeiter übertragen, ohne dass ihr neue Tätigkeitsmöglichkeiten entstehen. Auch würde die Einstellung mit den Personalkosten – wie auch geschehen – unmittelbar zu einer Schmälerung des Gewinns führen. Eine Umorganisation ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist. Bei den Lagertätigkeiten sei zudem zu beachten, dass diese Teil eines Gesamtvorgangs seien. Der Umfang bestimme sich nach Art und Zahl der Auftragseingänge und dem Eingang der Lieferungen.  Aufgrund der fehlenden Planbarkeit müsse ein Mitarbeiter somit in zeitlich größerem Umfang zur Verfügung stehen, als es für die Aufgaben an sich erforderlich wäre. Auch daher könne dies nicht als wirtschaftlich sinnvolle Umorganisation gesehen werden.

Arbeit trotz Schmerzen ≠ berufsfähig

Auch die Weiterführung des Betriebes durch die Klägerin spreche nicht gegen die Berufsunfähigkeit, wenn dies auch grundsätzlich ein Indiz ist. Die Klägerin konnte mit der Vorlage von etwa Steuerbescheiden jedoch nachweisen, dass auch der Einsatz von (zusätzlichem) Personal nicht mehr zu wirtschaftlich sinnvollen Betriebsergebnissen geführt hat. So fielen ihre Einnahmen von 46.291,00 € im Jahr 2013 auf 8.250,61 € (2016) und -7.143,03 € (2017). Ihr Weiterarbeiten trotz Schmerzen im Jahr 2013 lasse die Berufsunfähigkeit nicht entfallen. Ein überobligatorisches Arbeiten trotz bestehender Schmerzen und zum Nachteil der eigenen Gesundheit dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte auch schon für das Jahr 2013 das Vorliegen der beschriebenen Beeinträchtigungen bestätigt.

Das LG habe daher zu Recht angenommen, die Klägerin sei seit 2013 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Das OLG hat die Berufung der beklagten Versicherung zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Weitere Blogbeiträge

Dauerbrenner Wasserschaden

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am

BGH stoppt Kürzungen der Versicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in fünf Entscheidungen vom 16.01.2024 das sogenannte Werkstattrisiko zugunsten der Geschädigten präzisiert.

Blog

Berufsunfähigkeit: Umorganisation bei Online-Handel

Berufsunfähigkeit: Umorganisation bei Online-Handel

Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage der zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Berufsunfähigkeit zu beschäftigen. Diesmal ging es um einen vormals allein betriebenen Online-Handel. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az: 26 O 11852/18) die Frage der möglichen Umorganisation verneint.

Darum geht es

Die Klägerin und die Beklagte verbindet ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist.

Die Klägerin betrieb in gesunden Tagen allein einen Online-Handel. Dabei mussten neben entsprechenden Versandarbeiten mehr als 15 Stunden in der Woche ankommende Lieferungen in das Lager geschafft und dort eingeräumt werden. Die Lieferungen wiegen auch in Paketform regelmäßig mehr als 10 kg. Laut einem Sachverständigen kann die Klägerin Pakete mit einem solchen Gewicht zwar kurzfristig anheben, nicht aber umstapeln und einräumen. Auch seien regelmäßige Pausen erforderlich, sonst komme es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund ihrer degenerativen Erkrankung führte dazu, dass sich der erzielte Gewinn deutlich verringerte.

Die Klägerin verlangte nun Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Landgericht München I hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendete sich insbesondere die Beklagte mit der Berufung und beantragte weiterhin Klageabweisung.

Kein Erfolg der Berufung

Das OLG führte zunächst aus, das Landgericht habe seine Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen auf der Basis einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und -würdigung getroffen. Die Warenanlieferung stelle auch einen integralen Teil des Betriebs eines Online-Handels dar. Bei einer Unmöglichkeit der Durchführung desselben könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Der Sachverständige habe zwar nicht gesagt, dass die Klägerin Lasten von mehr als 7,5 kg nicht tragen könne. Es sei jedoch nur ein kurzes Anheben mit entsprechenden Pausen möglich. Darunter falle nicht das längere Tragen solcher Pakete oder das Umräumen auf einen anderen Stapel. In der Folge bestehe eine komplette Berufsunfähigkeit für den Bereich des Wareneingangs.  

Umorganisation nicht möglich und zumutbar

Auch eine Umorganisation sei im Fall der Klägerin nicht möglich oder zumutbar. Grundsätzlich müsse der Versicherte nachweisen, „dass auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit mehr eröffnet. Es muss sich nach der Umorganisation jedoch eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit ergeben. Der Versicherte muss sich nicht selbst wegrationalisieren.“ Das LG habe zu Recht festgestellt, dass die Lagertätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden können. Bei dem Alleinbetrieb eines solchen Handels sei es auch nicht möglich, nicht mehr durchführbare Arbeiten an einen Mitarbeiter zu delegieren und im Gegenzug nicht belastende Tätigkeiten von diesem zu übernehmen.

Die Einstellung eines Mitarbeiters ist sowohl nach Ansicht des LG als auch des OLG unzumutbar. Die Klägerin müsste dann wesentliche Teile ihrer Arbeit an den Mitarbeiter übertragen, ohne dass ihr neue Tätigkeitsmöglichkeiten entstehen. Auch würde die Einstellung mit den Personalkosten – wie auch geschehen – unmittelbar zu einer Schmälerung des Gewinns führen. Eine Umorganisation ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist. Bei den Lagertätigkeiten sei zudem zu beachten, dass diese Teil eines Gesamtvorgangs seien. Der Umfang bestimme sich nach Art und Zahl der Auftragseingänge und dem Eingang der Lieferungen.  Aufgrund der fehlenden Planbarkeit müsse ein Mitarbeiter somit in zeitlich größerem Umfang zur Verfügung stehen, als es für die Aufgaben an sich erforderlich wäre. Auch daher könne dies nicht als wirtschaftlich sinnvolle Umorganisation gesehen werden.

Arbeit trotz Schmerzen ≠ berufsfähig

Auch die Weiterführung des Betriebes durch die Klägerin spreche nicht gegen die Berufsunfähigkeit, wenn dies auch grundsätzlich ein Indiz ist. Die Klägerin konnte mit der Vorlage von etwa Steuerbescheiden jedoch nachweisen, dass auch der Einsatz von (zusätzlichem) Personal nicht mehr zu wirtschaftlich sinnvollen Betriebsergebnissen geführt hat. So fielen ihre Einnahmen von 46.291,00 € im Jahr 2013 auf 8.250,61 € (2016) und -7.143,03 € (2017). Ihr Weiterarbeiten trotz Schmerzen im Jahr 2013 lasse die Berufsunfähigkeit nicht entfallen. Ein überobligatorisches Arbeiten trotz bestehender Schmerzen und zum Nachteil der eigenen Gesundheit dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte auch schon für das Jahr 2013 das Vorliegen der beschriebenen Beeinträchtigungen bestätigt.

Das LG habe daher zu Recht angenommen, die Klägerin sei seit 2013 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Das OLG hat die Berufung der beklagten Versicherung zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Erneut hatte sich ein Gericht mit der Frage der zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Berufsunfähigkeit zu beschäftigen. Diesmal ging es um einen vormals allein betriebenen Online-Handel. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 26.03.2021 (Az: 26 O 11852/18) die Frage der möglichen Umorganisation verneint.

Darum geht es

Die Klägerin und die Beklagte verbindet ein Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag. Nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist.

Die Klägerin betrieb in gesunden Tagen allein einen Online-Handel. Dabei mussten neben entsprechenden Versandarbeiten mehr als 15 Stunden in der Woche ankommende Lieferungen in das Lager geschafft und dort eingeräumt werden. Die Lieferungen wiegen auch in Paketform regelmäßig mehr als 10 kg. Laut einem Sachverständigen kann die Klägerin Pakete mit einem solchen Gewicht zwar kurzfristig anheben, nicht aber umstapeln und einräumen. Auch seien regelmäßige Pausen erforderlich, sonst komme es zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Die Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund ihrer degenerativen Erkrankung führte dazu, dass sich der erzielte Gewinn deutlich verringerte.

Die Klägerin verlangte nun Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Landgericht München I hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen wendete sich insbesondere die Beklagte mit der Berufung und beantragte weiterhin Klageabweisung.

Kein Erfolg der Berufung

Das OLG führte zunächst aus, das Landgericht habe seine Feststellungen zur Arbeitstätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen auf der Basis einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und -würdigung getroffen. Die Warenanlieferung stelle auch einen integralen Teil des Betriebs eines Online-Handels dar. Bei einer Unmöglichkeit der Durchführung desselben könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Der Sachverständige habe zwar nicht gesagt, dass die Klägerin Lasten von mehr als 7,5 kg nicht tragen könne. Es sei jedoch nur ein kurzes Anheben mit entsprechenden Pausen möglich. Darunter falle nicht das längere Tragen solcher Pakete oder das Umräumen auf einen anderen Stapel. In der Folge bestehe eine komplette Berufsunfähigkeit für den Bereich des Wareneingangs.  

Umorganisation nicht möglich und zumutbar

Auch eine Umorganisation sei im Fall der Klägerin nicht möglich oder zumutbar. Grundsätzlich müsse der Versicherte nachweisen, „dass auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit mehr eröffnet. Es muss sich nach der Umorganisation jedoch eine seiner bisherigen Aufgabe adäquate, zumutbare und sinnvolle Tätigkeit ergeben. Der Versicherte muss sich nicht selbst wegrationalisieren.“ Das LG habe zu Recht festgestellt, dass die Lagertätigkeiten von der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden können. Bei dem Alleinbetrieb eines solchen Handels sei es auch nicht möglich, nicht mehr durchführbare Arbeiten an einen Mitarbeiter zu delegieren und im Gegenzug nicht belastende Tätigkeiten von diesem zu übernehmen.

Die Einstellung eines Mitarbeiters ist sowohl nach Ansicht des LG als auch des OLG unzumutbar. Die Klägerin müsste dann wesentliche Teile ihrer Arbeit an den Mitarbeiter übertragen, ohne dass ihr neue Tätigkeitsmöglichkeiten entstehen. Auch würde die Einstellung mit den Personalkosten – wie auch geschehen – unmittelbar zu einer Schmälerung des Gewinns führen. Eine Umorganisation ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie ohne nennenswerte Einkommenseinbuße möglich ist. Bei den Lagertätigkeiten sei zudem zu beachten, dass diese Teil eines Gesamtvorgangs seien. Der Umfang bestimme sich nach Art und Zahl der Auftragseingänge und dem Eingang der Lieferungen.  Aufgrund der fehlenden Planbarkeit müsse ein Mitarbeiter somit in zeitlich größerem Umfang zur Verfügung stehen, als es für die Aufgaben an sich erforderlich wäre. Auch daher könne dies nicht als wirtschaftlich sinnvolle Umorganisation gesehen werden.

Arbeit trotz Schmerzen ≠ berufsfähig

Auch die Weiterführung des Betriebes durch die Klägerin spreche nicht gegen die Berufsunfähigkeit, wenn dies auch grundsätzlich ein Indiz ist. Die Klägerin konnte mit der Vorlage von etwa Steuerbescheiden jedoch nachweisen, dass auch der Einsatz von (zusätzlichem) Personal nicht mehr zu wirtschaftlich sinnvollen Betriebsergebnissen geführt hat. So fielen ihre Einnahmen von 46.291,00 € im Jahr 2013 auf 8.250,61 € (2016) und -7.143,03 € (2017). Ihr Weiterarbeiten trotz Schmerzen im Jahr 2013 lasse die Berufsunfähigkeit nicht entfallen. Ein überobligatorisches Arbeiten trotz bestehender Schmerzen und zum Nachteil der eigenen Gesundheit dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte auch schon für das Jahr 2013 das Vorliegen der beschriebenen Beeinträchtigungen bestätigt.

Das LG habe daher zu Recht angenommen, die Klägerin sei seit 2013 zu mindestens 50 % berufsunfähig. Das OLG hat die Berufung der beklagten Versicherung zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Weitere Blogbeiträge

Dauerbrenner Wasserschaden

Erneut beschäftigen wir uns mit einem Fall, der sich um den versicherten Leitungswasserschaden dreht. Wir berichteten bereits am

BGH stoppt Kürzungen der Versicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gleich in fünf Entscheidungen vom 16.01.2024 das sogenannte Werkstattrisiko zugunsten der Geschädigten präzisiert.