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Hinterbliebenengeld für wen?

Hinterbliebenengeld für wen?

Das Oberlandesgericht Celle hat in dem Beschluss vom 21.09.2022 (Az: 5 U 97/22) Stellung genommen zu der Frage, wem Hinterbliebenengeld zu gewähren ist.

In dem in erster Instanz vor dem Landgericht Hildesheim geführten Rechtsstreit verlangte der überlebende Partner der Getöteten Hinterbliebenengeld. Das LG sah den Anspruch nach Zeugenvernehmung des Vaters des Klägers als gegeben an und sprach ihm 5.000,00 € zu.

Das OLG schloss sich der Ansicht des LG an und sah auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Anlass für eine erneute Tatsachenfeststellung sei daher nicht gegeben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld müsse der Kläger ein besonderes, persönliches Näheverhältnis nachweisen. Dieses müsse in seiner Intensität vergleichbar sein mit der typischerweise zu erwartenden Intensität in den Fällen des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies könne etwa bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder auch Stief- und Pflegekindern und Geschwistern der Fall sein. Der Kläger habe hier jedoch glaubhaft geschildert, dass er mit der Getöteten eine zwar vergleichsweise kurze Liebesbeziehung geführt hat, sie sich jedoch bereits mehrere Jahre kannten. Eine Liebesbeziehung sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden.  Die Zeugenaussage des Vaters stütze die Annahme des erforderlichen Näheverhältnisses. Auch das fehlende Zusammenwohnen stehe dem Anspruch nicht entgegen.  Gerade vor dem Hintergrund des Alters der Getöteten (20 Jahre) und deren Lebenssituation spreche das nicht gegen eine Nähebeziehung. Ob die Getötete tatsächlich ein Gewaltschutzverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, sei für diesen Anspruch ohne Belang.

Beziehungsdauer beeinflusst Anspruchshöhe

Eine bestimmte Dauer der Beziehung sei zur Begründung des Anspruchs auch nicht erforderlich. Die Dauer kann nach Ansicht des OLG jedoch Einfluss auf die Höhe der angemessenen Entschädigung haben.

Für die Höhe sei dem Regierungsentwurf zum Hinterbliebenengeld ein Richtwert von 10.000,00 € zu entnehmen. Der hälftige Abschlag des LG wegen der kurzen Dauer der Beziehung sei nicht zu beanstanden. Vergleiche einer Liebesbeziehung mit etwa dem Verhältnis zwischen räumlich getrenntlebenden Brüdern bezüglich der Höhe der Entschädigung seien nicht zielführend. Schließlich hänge die Entschädigungshöhe von vielen einzelfallbezogenen Faktoren ab wie etwa der verwandtschaftlichen Beziehung, Kontaktdauer, Verbundenheit und Zahl der Treffen. Eine „Binnengerechtigkeit“ zwischen einzelnen Hinterbliebenenfällen könne daher kaum erreicht werden.

Nach Ansicht des OLG waren die 5.000,00 € für den hiesigen Fall daher angemessen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Celle hat in dem Beschluss vom 21.09.2022 (Az: 5 U 97/22) Stellung genommen zu der Frage, wem Hinterbliebenengeld zu gewähren ist.

In dem in erster Instanz vor dem Landgericht Hildesheim geführten Rechtsstreit verlangte der überlebende Partner der Getöteten Hinterbliebenengeld. Das LG sah den Anspruch nach Zeugenvernehmung des Vaters des Klägers als gegeben an und sprach ihm 5.000,00 € zu.

Das OLG schloss sich der Ansicht des LG an und sah auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Anlass für eine erneute Tatsachenfeststellung sei daher nicht gegeben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld müsse der Kläger ein besonderes, persönliches Näheverhältnis nachweisen. Dieses müsse in seiner Intensität vergleichbar sein mit der typischerweise zu erwartenden Intensität in den Fällen des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies könne etwa bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder auch Stief- und Pflegekindern und Geschwistern der Fall sein. Der Kläger habe hier jedoch glaubhaft geschildert, dass er mit der Getöteten eine zwar vergleichsweise kurze Liebesbeziehung geführt hat, sie sich jedoch bereits mehrere Jahre kannten. Eine Liebesbeziehung sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden.  Die Zeugenaussage des Vaters stütze die Annahme des erforderlichen Näheverhältnisses. Auch das fehlende Zusammenwohnen stehe dem Anspruch nicht entgegen.  Gerade vor dem Hintergrund des Alters der Getöteten (20 Jahre) und deren Lebenssituation spreche das nicht gegen eine Nähebeziehung. Ob die Getötete tatsächlich ein Gewaltschutzverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, sei für diesen Anspruch ohne Belang.

Beziehungsdauer beeinflusst Anspruchshöhe

Eine bestimmte Dauer der Beziehung sei zur Begründung des Anspruchs auch nicht erforderlich. Die Dauer kann nach Ansicht des OLG jedoch Einfluss auf die Höhe der angemessenen Entschädigung haben.

Für die Höhe sei dem Regierungsentwurf zum Hinterbliebenengeld ein Richtwert von 10.000,00 € zu entnehmen. Der hälftige Abschlag des LG wegen der kurzen Dauer der Beziehung sei nicht zu beanstanden. Vergleiche einer Liebesbeziehung mit etwa dem Verhältnis zwischen räumlich getrenntlebenden Brüdern bezüglich der Höhe der Entschädigung seien nicht zielführend. Schließlich hänge die Entschädigungshöhe von vielen einzelfallbezogenen Faktoren ab wie etwa der verwandtschaftlichen Beziehung, Kontaktdauer, Verbundenheit und Zahl der Treffen. Eine „Binnengerechtigkeit“ zwischen einzelnen Hinterbliebenenfällen könne daher kaum erreicht werden.

Nach Ansicht des OLG waren die 5.000,00 € für den hiesigen Fall daher angemessen.

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In dem in erster Instanz vor dem Landgericht Hildesheim geführten Rechtsstreit verlangte der überlebende Partner der Getöteten Hinterbliebenengeld. Das LG sah den Anspruch nach Zeugenvernehmung des Vaters des Klägers als gegeben an und sprach ihm 5.000,00 € zu.

Das OLG schloss sich der Ansicht des LG an und sah auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Anlass für eine erneute Tatsachenfeststellung sei daher nicht gegeben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld müsse der Kläger ein besonderes, persönliches Näheverhältnis nachweisen. Dieses müsse in seiner Intensität vergleichbar sein mit der typischerweise zu erwartenden Intensität in den Fällen des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies könne etwa bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder auch Stief- und Pflegekindern und Geschwistern der Fall sein. Der Kläger habe hier jedoch glaubhaft geschildert, dass er mit der Getöteten eine zwar vergleichsweise kurze Liebesbeziehung geführt hat, sie sich jedoch bereits mehrere Jahre kannten. Eine Liebesbeziehung sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden.  Die Zeugenaussage des Vaters stütze die Annahme des erforderlichen Näheverhältnisses. Auch das fehlende Zusammenwohnen stehe dem Anspruch nicht entgegen.  Gerade vor dem Hintergrund des Alters der Getöteten (20 Jahre) und deren Lebenssituation spreche das nicht gegen eine Nähebeziehung. Ob die Getötete tatsächlich ein Gewaltschutzverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, sei für diesen Anspruch ohne Belang.

Beziehungsdauer beeinflusst Anspruchshöhe

Eine bestimmte Dauer der Beziehung sei zur Begründung des Anspruchs auch nicht erforderlich. Die Dauer kann nach Ansicht des OLG jedoch Einfluss auf die Höhe der angemessenen Entschädigung haben.

Für die Höhe sei dem Regierungsentwurf zum Hinterbliebenengeld ein Richtwert von 10.000,00 € zu entnehmen. Der hälftige Abschlag des LG wegen der kurzen Dauer der Beziehung sei nicht zu beanstanden. Vergleiche einer Liebesbeziehung mit etwa dem Verhältnis zwischen räumlich getrenntlebenden Brüdern bezüglich der Höhe der Entschädigung seien nicht zielführend. Schließlich hänge die Entschädigungshöhe von vielen einzelfallbezogenen Faktoren ab wie etwa der verwandtschaftlichen Beziehung, Kontaktdauer, Verbundenheit und Zahl der Treffen. Eine „Binnengerechtigkeit“ zwischen einzelnen Hinterbliebenenfällen könne daher kaum erreicht werden.

Nach Ansicht des OLG waren die 5.000,00 € für den hiesigen Fall daher angemessen.

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Das OLG schloss sich der Ansicht des LG an und sah auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Anlass für eine erneute Tatsachenfeststellung sei daher nicht gegeben. Zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld müsse der Kläger ein besonderes, persönliches Näheverhältnis nachweisen. Dieses müsse in seiner Intensität vergleichbar sein mit der typischerweise zu erwartenden Intensität in den Fällen des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies könne etwa bei Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder auch Stief- und Pflegekindern und Geschwistern der Fall sein. Der Kläger habe hier jedoch glaubhaft geschildert, dass er mit der Getöteten eine zwar vergleichsweise kurze Liebesbeziehung geführt hat, sie sich jedoch bereits mehrere Jahre kannten. Eine Liebesbeziehung sei auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt worden.  Die Zeugenaussage des Vaters stütze die Annahme des erforderlichen Näheverhältnisses. Auch das fehlende Zusammenwohnen stehe dem Anspruch nicht entgegen.  Gerade vor dem Hintergrund des Alters der Getöteten (20 Jahre) und deren Lebenssituation spreche das nicht gegen eine Nähebeziehung. Ob die Getötete tatsächlich ein Gewaltschutzverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat, sei für diesen Anspruch ohne Belang.

Beziehungsdauer beeinflusst Anspruchshöhe

Eine bestimmte Dauer der Beziehung sei zur Begründung des Anspruchs auch nicht erforderlich. Die Dauer kann nach Ansicht des OLG jedoch Einfluss auf die Höhe der angemessenen Entschädigung haben.

Für die Höhe sei dem Regierungsentwurf zum Hinterbliebenengeld ein Richtwert von 10.000,00 € zu entnehmen. Der hälftige Abschlag des LG wegen der kurzen Dauer der Beziehung sei nicht zu beanstanden. Vergleiche einer Liebesbeziehung mit etwa dem Verhältnis zwischen räumlich getrenntlebenden Brüdern bezüglich der Höhe der Entschädigung seien nicht zielführend. Schließlich hänge die Entschädigungshöhe von vielen einzelfallbezogenen Faktoren ab wie etwa der verwandtschaftlichen Beziehung, Kontaktdauer, Verbundenheit und Zahl der Treffen. Eine „Binnengerechtigkeit“ zwischen einzelnen Hinterbliebenenfällen könne daher kaum erreicht werden.

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