Der BGH hat entschieden, dass eine Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nicht die angefallene Umsatzsteuer von dem gegnerischen Versicherer verlangen kann. Mit dem Urteil vom 05.04.2022 (Az: VI ZR 7/21) hielt der BGH fest, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung die angefallene Umsatzsteuer für eine Teilreparatur nicht ersatzfähig ist.
Darum ging es
Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2019 beschädigt. Die volle Haftung des beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig. Die Versicherung regulierte den Schaden aufgrund eines vorgerichtlich von der Geschädigten eingeholten Gutachtens auf einer fiktiven Basis. Sie erstattete den ausgewiesenen Nettobetrag von mehr als 5.500,00 €. Nach dem Gutachten war die Betriebs- und Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs durch den Unfall nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin ließ dann an ihrem Fahrzeug eine Teilreparatur zu einem Nettobetrag von etwa 4.500,00 € durchführen. Sie verlangte nun von dem Versicherer noch zusätzlich die angefallene Umsatzsteuer in Höhe von rund 850,00 €. Das Amts- und Landgericht wiesen ihre Klage und die anschließende Berufung jedoch jeweils zurück. Sie verfolgte ihren Zahlungsanspruch mit der Revision weiter.
Kein Erfolg beim BGH
Die Klägerin scheiterte nun auch vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer gehabt hätte, wenn die (Teil-)Reparatur zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig gewesen wäre. Die Klägerin habe die fiktive Abrechnung gewählt und auch nicht auf die konkrete Berechnung übergewechselt. Daher könne sie nicht die bei der Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer verlangen. Eine derartige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung sei unzulässig.
Wahlmöglichkeit bei Geschädigten
Grundsätzlich haben Geschädigte die Wahl bei der Schadensberechnung: Sie können auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags den zur Reparatur erforderlichen Nettobetrag verlangen (fiktive Abrechnung). Andernfalls können sie das Fahrzeug reparieren lassen und dann die tatsächlich angefallenen Kosten inklusive Umsatzsteuer ersetzt verlangen.
Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenberechnung sei jedoch unzulässig. So solle unter anderem verhindert werden, dass die Geschädigten das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht umgehen. Nach Ansicht des BGH entsteht den Geschädigten durch dieses Vermischungsverbot auch kein Nachteil. Auch bei zunächst gewählter fiktiver Abrechnung ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Übergang auf die konkrete Berechnungsweise möglich. Dann kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen, auch höheren Kosten samt der Umsatzsteuer verlangen.
Bei fiktiver Abrechnung bleibt auch tatsächliche Umsatzsteuer fiktiv…
Bleibt aber die Abrechnungsgrundlage ein Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag, so bleibt die Umsatzsteuer fiktiv. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, solange die konkreten Kosten nicht zur Abrechnungsgrundlage gemacht werden. Das Vermischungsverbot stehe auch nicht im Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Wahl, die tatsächlich bei der Schadenbeseitigung angefallenen Kosten ersetzt zu bekommen, sollte dem Geschädigten nicht genommen werden. Die Möglichkeit des Wechsels von der fiktiven zur konkreten Abrechnung stehe dem Geschädigten jedoch auch weiterhin grundsätzlich offen. Und nur bei der konkreten Abrechnung sei die Umsatzsteuer auf dem gewählten Weg der Schadenbeseitigung und Abrechnung tatsächlich angefallen.
…selbst bei notwendiger Teilreparatur
Dies gelte selbst in den Fällen einer notwendigen Teilreparatur zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit. Eine solche ist erforderlich, wenn die Schadensersatzforderung auf fiktiver Basis über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgeht. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wert der Wiederbeschaffung abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs. Mit der Ermöglichung eines solch hohen Schadensersatzes soll dem Interesse des Geschädigten an der weiteren Nutzung „seines“ Fahrzeugs Rechnung getragen werden. Die Teilreparatur wird hier gefordert, um den Nutzungswillen des Geschädigten nachzuweisen. Dadurch wird eine fiktive Abrechnung in dieser Höhe gerade erst ermöglicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch hier dann ein Gutachten die Abrechnungsgrundlage ist, und nicht die tatsächlich erfolgte Teilreparatur. Die Umsatzsteuer ist also auch in einer solchen Konstellation nicht ersatzfähig.
Der BGH wies die Revision der Klägerin daher zurück.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.
Der BGH hat entschieden, dass eine Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nicht die angefallene Umsatzsteuer von dem gegnerischen Versicherer verlangen kann. Mit dem Urteil vom 05.04.2022 (Az: VI ZR 7/21) hielt der BGH fest, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung die angefallene Umsatzsteuer für eine Teilreparatur nicht ersatzfähig ist.
Darum ging es
Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2019 beschädigt. Die volle Haftung des beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig. Die Versicherung regulierte den Schaden aufgrund eines vorgerichtlich von der Geschädigten eingeholten Gutachtens auf einer fiktiven Basis. Sie erstattete den ausgewiesenen Nettobetrag von mehr als 5.500,00 €. Nach dem Gutachten war die Betriebs- und Verkehrssicherheit des klägerischen Fahrzeugs durch den Unfall nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin ließ dann an ihrem Fahrzeug eine Teilreparatur zu einem Nettobetrag von etwa 4.500,00 € durchführen. Sie verlangte nun von dem Versicherer noch zusätzlich die angefallene Umsatzsteuer in Höhe von rund 850,00 €. Das Amts- und Landgericht wiesen ihre Klage und die anschließende Berufung jedoch jeweils zurück. Sie verfolgte ihren Zahlungsanspruch mit der Revision weiter.
Kein Erfolg beim BGH
Die Klägerin scheiterte nun auch vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer gehabt hätte, wenn die (Teil-)Reparatur zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig gewesen wäre. Die Klägerin habe die fiktive Abrechnung gewählt und auch nicht auf die konkrete Berechnung übergewechselt. Daher könne sie nicht die bei der Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer verlangen. Eine derartige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung sei unzulässig.
Wahlmöglichkeit bei Geschädigten
Grundsätzlich haben Geschädigte die Wahl bei der Schadensberechnung: Sie können auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags den zur Reparatur erforderlichen Nettobetrag verlangen (fiktive Abrechnung). Andernfalls können sie das Fahrzeug reparieren lassen und dann die tatsächlich angefallenen Kosten inklusive Umsatzsteuer ersetzt verlangen.
Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenberechnung sei jedoch unzulässig. So solle unter anderem verhindert werden, dass die Geschädigten das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht umgehen. Nach Ansicht des BGH entsteht den Geschädigten durch dieses Vermischungsverbot auch kein Nachteil. Auch bei zunächst gewählter fiktiver Abrechnung ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Übergang auf die konkrete Berechnungsweise möglich. Dann kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen, auch höheren Kosten samt der Umsatzsteuer verlangen.
Bei fiktiver Abrechnung bleibt auch tatsächliche Umsatzsteuer fiktiv…
Bleibt aber die Abrechnungsgrundlage ein Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag, so bleibt die Umsatzsteuer fiktiv. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, solange die konkreten Kosten nicht zur Abrechnungsgrundlage gemacht werden. Das Vermischungsverbot stehe auch nicht im Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Wahl, die tatsächlich bei der Schadenbeseitigung angefallenen Kosten ersetzt zu bekommen, sollte dem Geschädigten nicht genommen werden. Die Möglichkeit des Wechsels von der fiktiven zur konkreten Abrechnung stehe dem Geschädigten jedoch auch weiterhin grundsätzlich offen. Und nur bei der konkreten Abrechnung sei die Umsatzsteuer auf dem gewählten Weg der Schadenbeseitigung und Abrechnung tatsächlich angefallen.
…selbst bei notwendiger Teilreparatur
Dies gelte selbst in den Fällen einer notwendigen Teilreparatur zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit. Eine solche ist erforderlich, wenn die Schadensersatzforderung auf fiktiver Basis über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgeht. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wert der Wiederbeschaffung abzüglich des Restwertes des Fahrzeugs. Mit der Ermöglichung eines solch hohen Schadensersatzes soll dem Interesse des Geschädigten an der weiteren Nutzung „seines“ Fahrzeugs Rechnung getragen werden. Die Teilreparatur wird hier gefordert, um den Nutzungswillen des Geschädigten nachzuweisen. Dadurch wird eine fiktive Abrechnung in dieser Höhe gerade erst ermöglicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch hier dann ein Gutachten die Abrechnungsgrundlage ist, und nicht die tatsächlich erfolgte Teilreparatur. Die Umsatzsteuer ist also auch in einer solchen Konstellation nicht ersatzfähig.
Der BGH wies die Revision der Klägerin daher zurück.
Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.