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Rückstau-Klauseln in der Wohngebäudeversicherung

Rückstau-Klauseln in der Wohngebäudeversicherung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Urteil vom 13.05.2022 (Az: 7 U 71/21) mit der Wirksamkeit einer sogenannten Rückstau-Klausel einer Wohngebäudeversicherung beschäftigt. Es entschied dort, dass eine Bedingung, die dem Versicherungsnehmer auferlegt, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit unwirksam ist.

Worum geht es?

Den Kläger und die beklagte Versicherung verbindet ein Versicherungsverhältnis in Form einer Wohngebäudeversicherung. Von dieser sind auch Elementargefahren wie etwa Überschwemmungen und sich rückstauendes Wasser umfasst. Laut den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rückstauschäden in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Eine solche Sicherung war in Form einer Hebepumpe in dem Keller des klägerischen Hauses angebracht. Diese sollte aufsteigendes Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen.

Am 13.03.2019 bemerkte der Kläger sich rückstauendes Wasser, das aus den Abflüssen im Keller austrat. Grund dafür war, dass die angebrachte Hebepumpe defekt war. Auf die Schadensmeldung des Klägers hin regulierte die Versicherung unter Verweis auf vermeintliche grobe Fahrlässigkeit nur 50 % der Schadenhöhe. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Hebepumpe zweimal jährlich von einem Fachbetrieb DIN-gemäß hätte gewartet werden müssen. Dies folge aus der Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten. Der Kläger hatte zur Überprüfung der Pumpe widersprüchliche Angaben gemacht und zuletzt behauptet, er hätte die Pumpe zweimal jährlich selbst kontrolliert. Wie dies genau geschehen sein soll, konnte er jedoch nicht darlegen.

Die erstinstanzliche Entscheidung

Das Landgericht Limburg hatte die Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von knapp 12.000,00 € abgewiesen. Es ging dabei von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger aus, weil dieser die Hebepumpe nicht gewartet hätte. Genau diese Obliegenheit sei ihm jedoch durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen auferlegt worden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung zum OLG Frankfurt.

Aufhebung durch das OLG

Das OLG hob das Urteil der ersten Instanz in weit überwiegendem Umfang auf. Es sei unerheblich, wie und wie oft der Kläger die Hebepumpe tatsächlich kontrolliert hat. Die Obliegenheit, diese Hebepumpe „funktionsbereit“ zu halten, sei zu unbestimmt und die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit besteht darin, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt werden. Beachtet er diese nicht, kann sein Versicherungsanspruch unter Umständen reduziert werden oder verloren gehen. Wegen dieser gravierenden Folgen einer Obliegenheitsverletzung müssen die auferlegten Pflichten ausdrücklich vereinbart sein und klar und verständlich erkennen lassen, was im Detail erforderlich ist.

Klausel zu unbestimmt

Eine solch klare Handlungspflicht sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Pflicht, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, lasse nicht erkennen, ob damit etwa eine Wartung oder nur eine Reparatur gemeint ist. Es gebe auch keine Konkretisierung, welche Wartungsintervalle einzuhalten seien und wie die Wartung durchzuführen sei. Für eine Wartungsobliegenheit sei jedoch zumindest die Festlegung der Wartungsintervalle erforderlich. Ansonsten wäre auch unklar, wie der Versicherungsnehmer hier den Gegenbeweis antreten könnte, dass er seine Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Versicherer sei es auch nicht unzumutbar, die Klausel hinreichend konkret auszugestalten. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel somit unwirksam. Eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender oder mangelhafter Wartung scheide demnach aus.

Das OLG verurteilte den Versicherer daher zur Zahlung der noch ausstehenden Entschädigung für den Wasserschaden.    

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Urteil vom 13.05.2022 (Az: 7 U 71/21) mit der Wirksamkeit einer sogenannten Rückstau-Klausel einer Wohngebäudeversicherung beschäftigt. Es entschied dort, dass eine Bedingung, die dem Versicherungsnehmer auferlegt, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit unwirksam ist.

Worum geht es?

Den Kläger und die beklagte Versicherung verbindet ein Versicherungsverhältnis in Form einer Wohngebäudeversicherung. Von dieser sind auch Elementargefahren wie etwa Überschwemmungen und sich rückstauendes Wasser umfasst. Laut den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rückstauschäden in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Eine solche Sicherung war in Form einer Hebepumpe in dem Keller des klägerischen Hauses angebracht. Diese sollte aufsteigendes Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen.

Am 13.03.2019 bemerkte der Kläger sich rückstauendes Wasser, das aus den Abflüssen im Keller austrat. Grund dafür war, dass die angebrachte Hebepumpe defekt war. Auf die Schadensmeldung des Klägers hin regulierte die Versicherung unter Verweis auf vermeintliche grobe Fahrlässigkeit nur 50 % der Schadenhöhe. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Hebepumpe zweimal jährlich von einem Fachbetrieb DIN-gemäß hätte gewartet werden müssen. Dies folge aus der Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten. Der Kläger hatte zur Überprüfung der Pumpe widersprüchliche Angaben gemacht und zuletzt behauptet, er hätte die Pumpe zweimal jährlich selbst kontrolliert. Wie dies genau geschehen sein soll, konnte er jedoch nicht darlegen.

Die erstinstanzliche Entscheidung

Das Landgericht Limburg hatte die Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von knapp 12.000,00 € abgewiesen. Es ging dabei von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger aus, weil dieser die Hebepumpe nicht gewartet hätte. Genau diese Obliegenheit sei ihm jedoch durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen auferlegt worden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung zum OLG Frankfurt.

Aufhebung durch das OLG

Das OLG hob das Urteil der ersten Instanz in weit überwiegendem Umfang auf. Es sei unerheblich, wie und wie oft der Kläger die Hebepumpe tatsächlich kontrolliert hat. Die Obliegenheit, diese Hebepumpe „funktionsbereit“ zu halten, sei zu unbestimmt und die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit besteht darin, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt werden. Beachtet er diese nicht, kann sein Versicherungsanspruch unter Umständen reduziert werden oder verloren gehen. Wegen dieser gravierenden Folgen einer Obliegenheitsverletzung müssen die auferlegten Pflichten ausdrücklich vereinbart sein und klar und verständlich erkennen lassen, was im Detail erforderlich ist.

Klausel zu unbestimmt

Eine solch klare Handlungspflicht sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Pflicht, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, lasse nicht erkennen, ob damit etwa eine Wartung oder nur eine Reparatur gemeint ist. Es gebe auch keine Konkretisierung, welche Wartungsintervalle einzuhalten seien und wie die Wartung durchzuführen sei. Für eine Wartungsobliegenheit sei jedoch zumindest die Festlegung der Wartungsintervalle erforderlich. Ansonsten wäre auch unklar, wie der Versicherungsnehmer hier den Gegenbeweis antreten könnte, dass er seine Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Versicherer sei es auch nicht unzumutbar, die Klausel hinreichend konkret auszugestalten. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel somit unwirksam. Eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender oder mangelhafter Wartung scheide demnach aus.

Das OLG verurteilte den Versicherer daher zur Zahlung der noch ausstehenden Entschädigung für den Wasserschaden.    

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

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Worum geht es?

Den Kläger und die beklagte Versicherung verbindet ein Versicherungsverhältnis in Form einer Wohngebäudeversicherung. Von dieser sind auch Elementargefahren wie etwa Überschwemmungen und sich rückstauendes Wasser umfasst. Laut den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rückstauschäden in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Eine solche Sicherung war in Form einer Hebepumpe in dem Keller des klägerischen Hauses angebracht. Diese sollte aufsteigendes Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen.

Am 13.03.2019 bemerkte der Kläger sich rückstauendes Wasser, das aus den Abflüssen im Keller austrat. Grund dafür war, dass die angebrachte Hebepumpe defekt war. Auf die Schadensmeldung des Klägers hin regulierte die Versicherung unter Verweis auf vermeintliche grobe Fahrlässigkeit nur 50 % der Schadenhöhe. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Hebepumpe zweimal jährlich von einem Fachbetrieb DIN-gemäß hätte gewartet werden müssen. Dies folge aus der Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten. Der Kläger hatte zur Überprüfung der Pumpe widersprüchliche Angaben gemacht und zuletzt behauptet, er hätte die Pumpe zweimal jährlich selbst kontrolliert. Wie dies genau geschehen sein soll, konnte er jedoch nicht darlegen.

Die erstinstanzliche Entscheidung

Das Landgericht Limburg hatte die Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von knapp 12.000,00 € abgewiesen. Es ging dabei von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger aus, weil dieser die Hebepumpe nicht gewartet hätte. Genau diese Obliegenheit sei ihm jedoch durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen auferlegt worden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung zum OLG Frankfurt.

Aufhebung durch das OLG

Das OLG hob das Urteil der ersten Instanz in weit überwiegendem Umfang auf. Es sei unerheblich, wie und wie oft der Kläger die Hebepumpe tatsächlich kontrolliert hat. Die Obliegenheit, diese Hebepumpe „funktionsbereit“ zu halten, sei zu unbestimmt und die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit besteht darin, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt werden. Beachtet er diese nicht, kann sein Versicherungsanspruch unter Umständen reduziert werden oder verloren gehen. Wegen dieser gravierenden Folgen einer Obliegenheitsverletzung müssen die auferlegten Pflichten ausdrücklich vereinbart sein und klar und verständlich erkennen lassen, was im Detail erforderlich ist.

Klausel zu unbestimmt

Eine solch klare Handlungspflicht sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Pflicht, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, lasse nicht erkennen, ob damit etwa eine Wartung oder nur eine Reparatur gemeint ist. Es gebe auch keine Konkretisierung, welche Wartungsintervalle einzuhalten seien und wie die Wartung durchzuführen sei. Für eine Wartungsobliegenheit sei jedoch zumindest die Festlegung der Wartungsintervalle erforderlich. Ansonsten wäre auch unklar, wie der Versicherungsnehmer hier den Gegenbeweis antreten könnte, dass er seine Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Versicherer sei es auch nicht unzumutbar, die Klausel hinreichend konkret auszugestalten. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel somit unwirksam. Eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender oder mangelhafter Wartung scheide demnach aus.

Das OLG verurteilte den Versicherer daher zur Zahlung der noch ausstehenden Entschädigung für den Wasserschaden.    

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Urteil vom 13.05.2022 (Az: 7 U 71/21) mit der Wirksamkeit einer sogenannten Rückstau-Klausel einer Wohngebäudeversicherung beschäftigt. Es entschied dort, dass eine Bedingung, die dem Versicherungsnehmer auferlegt, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, mangels Bestimmtheit unwirksam ist.

Worum geht es?

Den Kläger und die beklagte Versicherung verbindet ein Versicherungsverhältnis in Form einer Wohngebäudeversicherung. Von dieser sind auch Elementargefahren wie etwa Überschwemmungen und sich rückstauendes Wasser umfasst. Laut den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung von Rückstauschäden in rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und funktionsbereit zu halten. Eine solche Sicherung war in Form einer Hebepumpe in dem Keller des klägerischen Hauses angebracht. Diese sollte aufsteigendes Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen.

Am 13.03.2019 bemerkte der Kläger sich rückstauendes Wasser, das aus den Abflüssen im Keller austrat. Grund dafür war, dass die angebrachte Hebepumpe defekt war. Auf die Schadensmeldung des Klägers hin regulierte die Versicherung unter Verweis auf vermeintliche grobe Fahrlässigkeit nur 50 % der Schadenhöhe. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Hebepumpe zweimal jährlich von einem Fachbetrieb DIN-gemäß hätte gewartet werden müssen. Dies folge aus der Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten. Der Kläger hatte zur Überprüfung der Pumpe widersprüchliche Angaben gemacht und zuletzt behauptet, er hätte die Pumpe zweimal jährlich selbst kontrolliert. Wie dies genau geschehen sein soll, konnte er jedoch nicht darlegen.

Die erstinstanzliche Entscheidung

Das Landgericht Limburg hatte die Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von knapp 12.000,00 € abgewiesen. Es ging dabei von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch den Kläger aus, weil dieser die Hebepumpe nicht gewartet hätte. Genau diese Obliegenheit sei ihm jedoch durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen auferlegt worden. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung zum OLG Frankfurt.

Aufhebung durch das OLG

Das OLG hob das Urteil der ersten Instanz in weit überwiegendem Umfang auf. Es sei unerheblich, wie und wie oft der Kläger die Hebepumpe tatsächlich kontrolliert hat. Die Obliegenheit, diese Hebepumpe „funktionsbereit“ zu halten, sei zu unbestimmt und die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit besteht darin, dass dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt werden. Beachtet er diese nicht, kann sein Versicherungsanspruch unter Umständen reduziert werden oder verloren gehen. Wegen dieser gravierenden Folgen einer Obliegenheitsverletzung müssen die auferlegten Pflichten ausdrücklich vereinbart sein und klar und verständlich erkennen lassen, was im Detail erforderlich ist.

Klausel zu unbestimmt

Eine solch klare Handlungspflicht sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die Pflicht, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, lasse nicht erkennen, ob damit etwa eine Wartung oder nur eine Reparatur gemeint ist. Es gebe auch keine Konkretisierung, welche Wartungsintervalle einzuhalten seien und wie die Wartung durchzuführen sei. Für eine Wartungsobliegenheit sei jedoch zumindest die Festlegung der Wartungsintervalle erforderlich. Ansonsten wäre auch unklar, wie der Versicherungsnehmer hier den Gegenbeweis antreten könnte, dass er seine Obliegenheiten erfüllt hat. Dem Versicherer sei es auch nicht unzumutbar, die Klausel hinreichend konkret auszugestalten. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel somit unwirksam. Eine Obliegenheitsverletzung wegen fehlender oder mangelhafter Wartung scheide demnach aus.

Das OLG verurteilte den Versicherer daher zur Zahlung der noch ausstehenden Entschädigung für den Wasserschaden.    

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