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Feststellungsinteresse bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers

Feststellungsinteresse bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers

Grundsätzlich muss sich ein Versicherungsnehmer nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage etwa dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt. Das ist der Fall, wenn die Beklagte erkennen lässt, dass sie auf ein solches Urteil hin leisten wird. Es besteht jedoch auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn die streitige Schadenhöhe nach einem Feststellungsurteil in einem Sachverständigenverfahren geklärt werden kann. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2022 (Az: IV ZR 60/20) entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Vor einer mehrmonatigen Abwesenheit drehte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus den Hausabsperrhahn vor der Wasseruhr zu, ließ den Hahn nach der Uhr jedoch offen. Er betätigte die Toilettenspülungen und leerte die Leitungen, um die Absperrung zu überprüfen. Bei seiner Rückkehr musste er feststellen, dass der Hausabsperrhahn das Wasser nicht komplett zurückgehalten hatte. Wegen eines undichten Ventils an der Waschmaschine war es zu einem erheblichen Wasseraustritt gekommen. Es entstanden sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung versicherte Schäden, die der Höhe nach streitig sind. Nach Ansicht des Klägers beläuft sich der zu ersetzende Schaden insgesamt auf rund 53.000,00 €.

Was will der Kläger?

Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers. Ein nach den Versicherungsbedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglicher Leistungsausschluss wurde dabei ausdrücklich vorbehalten. Der Versicherer hält die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig und beruft sich auf ein Kürzungsrecht etwa wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.

Nach den Versicherungsbedingungen ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe und weiterer relevanter Frage bezüglich etwaiger Kürzungen möglich. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, in welchen der Kläger jeweils Recht bekommen hatte. Insbesondere bejahte der BGH das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses.

Aufgrund der Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens brauche sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Der Kläger hatte noch nicht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Mit dem Verweis auf die Leistungsklage würde man ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Verfahrens nehmen. Aufgrund des für beide Seiten verbindlichen Resultats sei ein weiterer, auf Zahlung gerichteter Prozess auch gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, sich schon im Rahmen des Rechtsstreits bezüglich der Inanspruchnahme des Sachverständigenverfahrens zu erklären.

Auch die streitige Schadenhöhe spreche nicht gegen ein Feststellungsinteresse. In Fällen, in welchen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens verbleibt, sei dies gerade die typische Konstellation. Damit stellte der BGH nochmals klar, dass die zwischenzeitlich von dem OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 – 3 U 244/16) hierzu vertretene Ansicht unzutreffend sei.

Keine Vergleichbarkeit zum Grundurteil

Auch die Grundsätze zur Zulässigkeit eines Grundurteils seien nicht übertragbar. Ein Grundurteil ist nur dann zulässig, wenn alle Einwände den Anspruchsgrund betreffend bereits abschließend geklärt werden können, also entscheidungsreif sind. So sollen widersprüchliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens verhindert werden. Stellt sich etwa später heraus, dass der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer über die Schadenhöhe arglistig zu täuschen, so entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Dieser Einwand wäre somit nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Grund relevant. Kann über diesen Einwand noch nicht entschieden werden, wäre ein Grundurteil aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unzulässig. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht, wenn sich an ein Feststellungsurteil ein Sachverständigenverfahren anschließt.

Die Revision des beklagten Versicherers wurde aus diesen Gründen zurückgewiesen.

Wenn wir mit diesem Beitrag Ihr Interesse geweckt haben, schauen Sie auch gerne in unsere weiteren Blogeinträge. Sollten Sie in einer ähnlichen Fallkonstellation selbst betroffen sein, melden Sie sich. Eine fernmündliche Ersteinschätzung seitens unseres Teams ist für Sie kostenfrei.

Grundsätzlich muss sich ein Versicherungsnehmer nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage etwa dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt. Das ist der Fall, wenn die Beklagte erkennen lässt, dass sie auf ein solches Urteil hin leisten wird. Es besteht jedoch auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn die streitige Schadenhöhe nach einem Feststellungsurteil in einem Sachverständigenverfahren geklärt werden kann. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2022 (Az: IV ZR 60/20) entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Vor einer mehrmonatigen Abwesenheit drehte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus den Hausabsperrhahn vor der Wasseruhr zu, ließ den Hahn nach der Uhr jedoch offen. Er betätigte die Toilettenspülungen und leerte die Leitungen, um die Absperrung zu überprüfen. Bei seiner Rückkehr musste er feststellen, dass der Hausabsperrhahn das Wasser nicht komplett zurückgehalten hatte. Wegen eines undichten Ventils an der Waschmaschine war es zu einem erheblichen Wasseraustritt gekommen. Es entstanden sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung versicherte Schäden, die der Höhe nach streitig sind. Nach Ansicht des Klägers beläuft sich der zu ersetzende Schaden insgesamt auf rund 53.000,00 €.

Was will der Kläger?

Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers. Ein nach den Versicherungsbedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglicher Leistungsausschluss wurde dabei ausdrücklich vorbehalten. Der Versicherer hält die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig und beruft sich auf ein Kürzungsrecht etwa wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.

Nach den Versicherungsbedingungen ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe und weiterer relevanter Frage bezüglich etwaiger Kürzungen möglich. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, in welchen der Kläger jeweils Recht bekommen hatte. Insbesondere bejahte der BGH das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses.

Aufgrund der Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens brauche sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Der Kläger hatte noch nicht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Mit dem Verweis auf die Leistungsklage würde man ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Verfahrens nehmen. Aufgrund des für beide Seiten verbindlichen Resultats sei ein weiterer, auf Zahlung gerichteter Prozess auch gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, sich schon im Rahmen des Rechtsstreits bezüglich der Inanspruchnahme des Sachverständigenverfahrens zu erklären.

Auch die streitige Schadenhöhe spreche nicht gegen ein Feststellungsinteresse. In Fällen, in welchen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens verbleibt, sei dies gerade die typische Konstellation. Damit stellte der BGH nochmals klar, dass die zwischenzeitlich von dem OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 – 3 U 244/16) hierzu vertretene Ansicht unzutreffend sei.

Keine Vergleichbarkeit zum Grundurteil

Auch die Grundsätze zur Zulässigkeit eines Grundurteils seien nicht übertragbar. Ein Grundurteil ist nur dann zulässig, wenn alle Einwände den Anspruchsgrund betreffend bereits abschließend geklärt werden können, also entscheidungsreif sind. So sollen widersprüchliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens verhindert werden. Stellt sich etwa später heraus, dass der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer über die Schadenhöhe arglistig zu täuschen, so entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Dieser Einwand wäre somit nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Grund relevant. Kann über diesen Einwand noch nicht entschieden werden, wäre ein Grundurteil aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unzulässig. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht, wenn sich an ein Feststellungsurteil ein Sachverständigenverfahren anschließt.

Die Revision des beklagten Versicherers wurde aus diesen Gründen zurückgewiesen.

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Der Sachverhalt

Der Kläger unterhält bei der beklagten Versicherung eine Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Vor einer mehrmonatigen Abwesenheit drehte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus den Hausabsperrhahn vor der Wasseruhr zu, ließ den Hahn nach der Uhr jedoch offen. Er betätigte die Toilettenspülungen und leerte die Leitungen, um die Absperrung zu überprüfen. Bei seiner Rückkehr musste er feststellen, dass der Hausabsperrhahn das Wasser nicht komplett zurückgehalten hatte. Wegen eines undichten Ventils an der Waschmaschine war es zu einem erheblichen Wasseraustritt gekommen. Es entstanden sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung versicherte Schäden, die der Höhe nach streitig sind. Nach Ansicht des Klägers beläuft sich der zu ersetzende Schaden insgesamt auf rund 53.000,00 €.

Was will der Kläger?

Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers. Ein nach den Versicherungsbedingungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglicher Leistungsausschluss wurde dabei ausdrücklich vorbehalten. Der Versicherer hält die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses für unzulässig und beruft sich auf ein Kürzungsrecht etwa wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.

Nach den Versicherungsbedingungen ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe und weiterer relevanter Frage bezüglich etwaiger Kürzungen möglich. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, in welchen der Kläger jeweils Recht bekommen hatte. Insbesondere bejahte der BGH das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses.

Aufgrund der Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens brauche sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Der Kläger hatte noch nicht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Mit dem Verweis auf die Leistungsklage würde man ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Verfahrens nehmen. Aufgrund des für beide Seiten verbindlichen Resultats sei ein weiterer, auf Zahlung gerichteter Prozess auch gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, sich schon im Rahmen des Rechtsstreits bezüglich der Inanspruchnahme des Sachverständigenverfahrens zu erklären.

Auch die streitige Schadenhöhe spreche nicht gegen ein Feststellungsinteresse. In Fällen, in welchen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens verbleibt, sei dies gerade die typische Konstellation. Damit stellte der BGH nochmals klar, dass die zwischenzeitlich von dem OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 – 3 U 244/16) hierzu vertretene Ansicht unzutreffend sei.

Keine Vergleichbarkeit zum Grundurteil

Auch die Grundsätze zur Zulässigkeit eines Grundurteils seien nicht übertragbar. Ein Grundurteil ist nur dann zulässig, wenn alle Einwände den Anspruchsgrund betreffend bereits abschließend geklärt werden können, also entscheidungsreif sind. So sollen widersprüchliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens verhindert werden. Stellt sich etwa später heraus, dass der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer über die Schadenhöhe arglistig zu täuschen, so entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Dieser Einwand wäre somit nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Grund relevant. Kann über diesen Einwand noch nicht entschieden werden, wäre ein Grundurteil aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unzulässig. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht, wenn sich an ein Feststellungsurteil ein Sachverständigenverfahren anschließt.

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Grundsätzlich muss sich ein Versicherungsnehmer nicht auf eine Leistungsklage verweisen lassen. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage etwa dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt. Das ist der Fall, wenn die Beklagte erkennen lässt, dass sie auf ein solches Urteil hin leisten wird. Es besteht jedoch auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn die streitige Schadenhöhe nach einem Feststellungsurteil in einem Sachverständigenverfahren geklärt werden kann. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2022 (Az: IV ZR 60/20) entschieden.

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Nach den Versicherungsbedingungen ist die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe und weiterer relevanter Frage bezüglich etwaiger Kürzungen möglich. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich.

Die Entscheidung des BGH

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Aufgrund der Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens brauche sich der Versicherungsnehmer nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Der Kläger hatte noch nicht auf die Durchführung eines solchen verzichtet. Mit dem Verweis auf die Leistungsklage würde man ihm die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Verfahrens nehmen. Aufgrund des für beide Seiten verbindlichen Resultats sei ein weiterer, auf Zahlung gerichteter Prozess auch gerade nicht die typische Folge eines Feststellungsurteils. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet, sich schon im Rahmen des Rechtsstreits bezüglich der Inanspruchnahme des Sachverständigenverfahrens zu erklären.

Auch die streitige Schadenhöhe spreche nicht gegen ein Feststellungsinteresse. In Fällen, in welchen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens verbleibt, sei dies gerade die typische Konstellation. Damit stellte der BGH nochmals klar, dass die zwischenzeitlich von dem OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 02.05.2018 – 3 U 244/16) hierzu vertretene Ansicht unzutreffend sei.

Keine Vergleichbarkeit zum Grundurteil

Auch die Grundsätze zur Zulässigkeit eines Grundurteils seien nicht übertragbar. Ein Grundurteil ist nur dann zulässig, wenn alle Einwände den Anspruchsgrund betreffend bereits abschließend geklärt werden können, also entscheidungsreif sind. So sollen widersprüchliche Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens verhindert werden. Stellt sich etwa später heraus, dass der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer über die Schadenhöhe arglistig zu täuschen, so entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Dieser Einwand wäre somit nicht nur für die Anspruchshöhe, sondern auch für den Grund relevant. Kann über diesen Einwand noch nicht entschieden werden, wäre ein Grundurteil aufgrund der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens unzulässig. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht, wenn sich an ein Feststellungsurteil ein Sachverständigenverfahren anschließt.

Die Revision des beklagten Versicherers wurde aus diesen Gründen zurückgewiesen.

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