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Reitunfall: Schmerzensgeld nach Reitfehler?

Reitunfall: Schmerzensgeld nach Reitfehler?

Reitunfälle geschehen häufig und beschäftigen auch oftmals die Gerichte. Für die Frage der Haftung des Tierhalters oder der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist ausschlaggebend, was die Ursache des Reitunfalls war. Realisiert sich bei dem Unfall die sogenannte typische Tiergefahr – gemeint ist die Unberechenbarkeit und Selbständigkeit tierischen Verhaltens – so ist der Tierhalter für dabei entstehende Schäden einstandspflichtig. Doch auch eigene Fehler des Reiters können einen solchen Reitunfall verursachen; dann jedoch ist eine Haftung des Tierhalters abzulehnen. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 19.10.2021 (Az: 2 U 106/21) einen derartigen Fall entschieden.

Zugrunde lag folgendes Geschehen: Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd „Ronald“. Dieses sei sehr nervös gewesen und schließlich auch plötzlich vom Trab zum Galopp übergegangen. Infolgedessen stürzte die Klägerin vom Pferd, prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten, verlor zunächst das Bewusstsein und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Klägerin verlangte nun Schmerzensgeld von dem Eigentümer des Pferdes. Von der Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte sie bereits ein freiwilliges Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € erhalten.

Die Klägerin konnte die Verwirklichung der Tiergefahr jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Vielmehr ginge aus der Aussage einer Zeugin hervor, dass die Klägerin selbst sehr unsicher gewirkt habe. Auch sei „Ronald“ sehr sanft und normal vom Trab in den Galopp gewechselt, wohl weil die Klägerin aus Unsicherheit ihre Beine an die Seiten des Pferdes gedrückt und so – wenn auch ungewollt – das Signal zum Galopp selbst gegeben habe. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Tierhalter oder seine Versicherung.

Reitunfälle geschehen häufig und beschäftigen auch oftmals die Gerichte. Für die Frage der Haftung des Tierhalters oder der Tierhalterhaftpflichtversicherung ist ausschlaggebend, was die Ursache des Reitunfalls war. Realisiert sich bei dem Unfall die sogenannte typische Tiergefahr – gemeint ist die Unberechenbarkeit und Selbständigkeit tierischen Verhaltens – so ist der Tierhalter für dabei entstehende Schäden einstandspflichtig. Doch auch eigene Fehler des Reiters können einen solchen Reitunfall verursachen; dann jedoch ist eine Haftung des Tierhalters abzulehnen. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 19.10.2021 (Az: 2 U 106/21) einen derartigen Fall entschieden.

Zugrunde lag folgendes Geschehen: Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd „Ronald“. Dieses sei sehr nervös gewesen und schließlich auch plötzlich vom Trab zum Galopp übergegangen. Infolgedessen stürzte die Klägerin vom Pferd, prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten, verlor zunächst das Bewusstsein und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Klägerin verlangte nun Schmerzensgeld von dem Eigentümer des Pferdes. Von der Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte sie bereits ein freiwilliges Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € erhalten.

Die Klägerin konnte die Verwirklichung der Tiergefahr jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Vielmehr ginge aus der Aussage einer Zeugin hervor, dass die Klägerin selbst sehr unsicher gewirkt habe. Auch sei „Ronald“ sehr sanft und normal vom Trab in den Galopp gewechselt, wohl weil die Klägerin aus Unsicherheit ihre Beine an die Seiten des Pferdes gedrückt und so – wenn auch ungewollt – das Signal zum Galopp selbst gegeben habe. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Tierhalter oder seine Versicherung.

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Zugrunde lag folgendes Geschehen: Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd „Ronald“. Dieses sei sehr nervös gewesen und schließlich auch plötzlich vom Trab zum Galopp übergegangen. Infolgedessen stürzte die Klägerin vom Pferd, prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten, verlor zunächst das Bewusstsein und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Klägerin verlangte nun Schmerzensgeld von dem Eigentümer des Pferdes. Von der Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte sie bereits ein freiwilliges Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € erhalten.

Die Klägerin konnte die Verwirklichung der Tiergefahr jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Vielmehr ginge aus der Aussage einer Zeugin hervor, dass die Klägerin selbst sehr unsicher gewirkt habe. Auch sei „Ronald“ sehr sanft und normal vom Trab in den Galopp gewechselt, wohl weil die Klägerin aus Unsicherheit ihre Beine an die Seiten des Pferdes gedrückt und so – wenn auch ungewollt – das Signal zum Galopp selbst gegeben habe. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Tierhalter oder seine Versicherung.

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Die Klägerin konnte die Verwirklichung der Tiergefahr jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Vielmehr ginge aus der Aussage einer Zeugin hervor, dass die Klägerin selbst sehr unsicher gewirkt habe. Auch sei „Ronald“ sehr sanft und normal vom Trab in den Galopp gewechselt, wohl weil die Klägerin aus Unsicherheit ihre Beine an die Seiten des Pferdes gedrückt und so – wenn auch ungewollt – das Signal zum Galopp selbst gegeben habe. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin demnach keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Tierhalter oder seine Versicherung.

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