Bei einer Sturmschadenversicherung ist für die Annahme eines Versicherungsfalls auch bei Gebäuden mit Vorschäden ausreichend, dass der Sturm als zeitlich letzte Ursache zumindest (mit-)ursächlich für den Schadenseintritt ist. Mit Urteil vom 13.11.2015 (Az: 20 U 11/15) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine bloße zeitliche Nähe zwischen dem Sturmereignis und der Feststellung von Schäden jedoch nicht genügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei einem altersschwachen Gebäude auch ohne einen Sturm Schadenbilder plötzlich auftreten können.
In dem vorliegenden Fall traten nach einem Sturm an einem Wirtschaftsgebäude Mauerwerksschäden auf. Der beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten den Sturm als (Mit-)Ursache nicht ausgeschlossen. Er erachtete es jedoch für weitaus wahrscheinlicher, dass die Schäden bloße Alterserscheinungen darstellten. Insbesondere sei aufgrund des Ausweichens der Außenwand nach außen auch möglich, dass sich plötzlich einzelne Steine der Mauer lösen. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der vorhergehende Sturm mitursächlich für den Eintritt der Schäden war. Der Kläger sei insofern beweisfällig geblieben.
Bei einer Sturmschadenversicherung ist für die Annahme eines Versicherungsfalls auch bei Gebäuden mit Vorschäden ausreichend, dass der Sturm als zeitlich letzte Ursache zumindest (mit-)ursächlich für den Schadenseintritt ist. Mit Urteil vom 13.11.2015 (Az: 20 U 11/15) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine bloße zeitliche Nähe zwischen dem Sturmereignis und der Feststellung von Schäden jedoch nicht genügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei einem altersschwachen Gebäude auch ohne einen Sturm Schadenbilder plötzlich auftreten können.
In dem vorliegenden Fall traten nach einem Sturm an einem Wirtschaftsgebäude Mauerwerksschäden auf. Der beauftragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten den Sturm als (Mit-)Ursache nicht ausgeschlossen. Er erachtete es jedoch für weitaus wahrscheinlicher, dass die Schäden bloße Alterserscheinungen darstellten. Insbesondere sei aufgrund des Ausweichens der Außenwand nach außen auch möglich, dass sich plötzlich einzelne Steine der Mauer lösen. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der vorhergehende Sturm mitursächlich für den Eintritt der Schäden war. Der Kläger sei insofern beweisfällig geblieben.